BGer 2C_621/2016 | |||
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BGer 2C_621/2016 vom 07.07.2016 | |
{T 0/2}
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2C_621/2016
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Urteil vom 7. Juli 2016 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Kocher.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft,
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Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Steuergericht.
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Gegenstand
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Staatssteuer 2009 und 2010,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Präsidentin, vom 7. Juni 2016.
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Nach Einsicht | |
in das Urteil vom 7. Juni 2016 der Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, worin diese auf die Beschwerde von A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) vom 9. Mai 2016 gegen den Nichteintretensentscheid des Präsidenten des Steuer- und Enteignungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft (Abteilung Steuergericht) vom 8. April 2016, trotz Aufforderung zur Verbesserung, mangels Vorliegens einer formgültigen Beschwerde nicht eingetreten war,
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in die Eingabe des Steuerpflichtigen vom 4. Juli 2016, worin dieser vom Bundesgericht die "Wiederaufnahme des steuerlichen Verfahrens beim Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft" verlangt,
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in die Verfügung vom 23. Juni 2016 des Präsidenten des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, worin dieser anordnet, das rechtshängige sozialversicherungsrechtliche Verfahren bleibe bis zum Abschluss des steuerrechtlichen Verfahrens weiterhin sistiert,
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in Erwägung, | |
dass davon auszugehen ist, dass der Steuerpflichtige mit seiner Eingabe die Beschwerdeerhebung gegen den Nichteintretensentscheid der Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 7. Juni 2016 anstrebt und nicht die - ohnehin nicht selbständig anfechtbare - Verfügung vom 23. Juni 2016 vor Augen hat,
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dass die Rechtsbegehren und die Begründung der Beschwerde, die sich gegen einen Nichteintretensentscheid richtet, zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen gerichtet sein müssen, die zum Nichteintreten bzw. zur Bestätigung des Nichteintretens geführt haben (Art. 42 Abs. 2 BGG; Urteil 2C_372/2016 / 2C_374/2016 vom 7. Juni 2016 E. 1.2.2)
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dass der Steuerpflichtige seiner Eingabe zwar mehrere Dokumente beilegt, diese aber zum einen die Zusprechung einer Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung und zum andern das bewilligte Namensänderungsgesuch betreffen und im vorliegenden Zusammenhang keinen Aufschluss zu geben vermögen,
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dass die Begründung, soweit eine solche vorliegt, den gesetzlichen Anforderungen in keiner Weise genügt, weshalb auf die Beschwerde zufolge offensichtlicher Unzulässigkeit durch Entscheid des präsidierenden Mitglieds als Einzelrichter (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) nicht einzutreten ist,
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dass angesichts der besonderen Umstände vom Verlegen von Gerichtskosten abgesehen werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Präsidentin, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Juli 2016
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Kocher
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