BGer 9C_938/2015 | |||
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BGer 9C_938/2015 vom 07.07.2016 | |
{T 0/2}
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9C_938/2015, 9C_944/2015
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Urteil vom 7. Juli 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
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Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiberin Dormann.
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Verfahrensbeteiligte | |
9C_938/2015
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META Sammelstiftung für die berufliche Vorsorge,
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vertreten durch Advokatin Franziska Bur Bürgin,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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A.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Peter Rösler,
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Beschwerdegegnerin,
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und
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9C_944/2015
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A.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Peter Rösler,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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META Sammelstiftung für die berufliche Vorsorge,
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vertreten durch Advokatin Franziska Bur Bürgin,
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Beschwerdegegnerin,
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Sicherheitsfonds BVG, Geschäftsstelle, Eigerplatz 2, 3007 Bern.
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Gegenstand
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Berufliche Vorsorge,
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Beschwerden gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 10. November 2015.
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Die A.________ AG war seit dem 1. September 2007 der META Sammelstiftung für die berufliche Vorsorge (nachfolgend: Meta) angeschlossen, wobei für die Arbeitgeberin ein eigenes Vorsorgewerk errichtet wurde (Anschlussvereinbarung Nr. 0301/0001 vom 25. September 2007). Am 13. Dezember 2011 teilte die Meta der A.________ AG mit, dass sie von ihr ab Januar 2012 Sanierungsbeiträge in Höhe von 4 % der versicherten Lohnsumme erheben werde.
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A.b. Am 18. Juni 2012 kündigte die Arbeitgeberin den Anschlussvertrag auf den 31. Dezember 2012. Am 20. September 2012 teilte ihr die Meta mit, infolge der Unterdeckung des Vorsorgewerks reichten die verfügbaren Mittel nicht aus, die minimalen gesetzlichen Austrittsleistungen gemäss BVG zu finanzieren; gemäss Weisung der Aufsichtsbehörde könne der Anschlussvertrag erst aufgelöst werden, wenn der erforderliche Deckungsgrad erreicht sei oder der Arbeitgeber die fehlenden Mittel einbringe. Ohne Gegenbericht werde sie den Vorsorgeplan wie bis anhin weiterführen. Die A.________ AG beharrte mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 ausdrücklich auf der Kündigung und war nicht bereit, den Fehlbetrag auszufinanzieren. Für die berufliche Vorsorge ab 1. Januar 2013 schloss sie sich der BVG-Sammelstiftung Swiss Life an; dieser überwies die Meta eine Akonto-Zahlung der Altersguthaben in Höhe von Fr. 454'721.70.
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Im Juli 2013 ersuchte die Arbeitgeberin die Meta, einerseits "die ungeschmälerten Freizügigkeitsleistungen per 31. Dezember 2012" nebst Verzugszins und anderseits "die gesamten Sanierungsbeiträge des letzten Jahres" auf die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen. Dazu hielt die Meta im Schreiben vom 17. Juli 2013 fest, dass das interessierende Vorsorgewerk Ende 2012 einen Deckungsgrad von 68,21 % aufgewiesen habe, was einem "BVG-Fehlbetrag" von Fr. 40'787.30 entspreche. Dieser Betrag habe bis 31. August 2013 in die Meta einzugehen, ansonsten die Vertragskündigung "nichtig" werde, der Anschlussvertrag "normal" weiterlaufe und sie die Beiträge 2013 in Rechnung stelle.
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B. Die A.________ AG liess am 28. September 2013 Klage erheben mit folgenden Rechtsbegehren:
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"1. Es sei festzustellen, dass der Anschlussvertrag der Klägerin mit der Beklagten per 31. Dezember 2012 aufgehoben wurde.
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2. Die Beklagte sei anzuweisen, das Vorsorgewerk der Beklagten (recte: Klägerin) per 31. Dezember 2012 zu liquidieren.
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3. Es sei festzustellen, dass der Beklagten keine Forderungen mehr gegen die Klägerin zustehen - insbesondere keine für den 'BVG-Fehlbetrag'.
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4. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die Sanierungsbeiträge von Fr. 29'103.30 zurückzuerstatten plus Zins zu 5 % pro Jahr seit dem 1. Juli 2012."
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Mit Widerklage vom 27. November 2013 beantragte die Meta Folgendes:
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"2. Widerklageweise sei die Klägerin zu verurteilen, der Beklagten Fr. 40'787.30 plus Zins zu 5 % ab 1. Januar 2013 zu bezahlen.
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3. Eventualiter sei festzustellen, dass der Anschlussvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten nach wie vor besteht, die Klägerin somit ihren anschlussvertraglichen und reglementarischen Pflichten (insbesondere den Verpflichtungen aus den geltenden Sanierungsmassnahmen) noch immer unterliegt, und es sei die Klägerin zu verpflichten, der Beklagten die zugunsten ihres Versichertenkollektivs an die neue Pensionskasse überwiesenen Austrittsleistungen in Höhe von Fr. 454'721.70 plus Zins zu 5 % seit 28. Januar 2013 zurückzuerstatten."
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Die Parteien schlossen jeweils auf Abweisung der gegnerischen Klage resp. Widerklage, soweit darauf einzutreten sei. Nach Beiladung des Sicherheitsfonds BVG hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Klage gut, soweit es darauf eintrat. Es stellte fest, dass die Anschlussvereinbarung vom 25. September 2007 per 31. Dezember 2012 aufgelöst worden und die Klägerin nicht verpflichtet sei, für den zum damaligen Zeitpunkt bestehenden versicherungstechnischen Fehlbetrag aufzukommen. Die Widerklage wies es ab (Entscheid vom 10. November 2015).
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C.
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C.a. Die Meta (9C_938/2015) beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, der Entscheid vom 10. November 2015 sei wegen sachlicher Unzuständigkeit der Vorinstanz aufzuheben. Im Eventual- resp. Subeventualstandpunkt erneuert sie ihre widerklageweise gestellten Rechtsbegehren.
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C.b. Die A.________ AG (9C_944/2015) führt ebenfalls Beschwerde. Sie verlangt die Aufhebung des Entscheids vom 10. November 2015, soweit nicht auf ihr Klagebegehren 4 (Rückerstattung von Sanierungsbeiträgen) eingetreten wurde, und die Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht zum Neuentscheid in diesem Punkt.
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Die Meta schliesst auf Abweisung des Rechtsmittels, soweit darauf einzutreten sei. Der Sicherheitsfonds BVG und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Stellungnahme.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerden richten sich gegen denselben letztinstanzlichen kantonalen Entscheid und es liegt ihnen der nämliche Sachverhalt zu Grunde. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 9C_938/2015 und 9C_944/2015 zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (Art. 24 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 71 BGG; SVR 2013 BVG Nr. 49 S. 206, 9C_91/2013 E. 1; Urteil 9C_369/2012 vom 2. November 2012 E. 1).
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2. Sinngemäss beantragt die Meta mit ihrem Hauptantrag die Aufhebung des angefochtenen Entscheids nur insofern, als die Vorinstanz eine materielle Beurteilung vorgenommen hat, d.h. auf die Klage (und Widerklage) eingetreten ist. Mit dem Eventualantrag verlangt sie implizit auch die Abweisung der Klage hinsichtlich der (von der Vorinstanz materiell beurteilten; E. 4.1 nachfolgend) Klagebegehren Ziff. 1 und 3.
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3.
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3.1. Das Bundesgericht prüft in Bezug auf das vorinstanzliche Verfahren die Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 141 V 605 E. 3.1 S. 608; 140 V 22 E. 4 S. 26; BGE 136 V 7 E. 2 S. 9).
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3.2. Wird im Verfahren nach Art. 73 Abs. 1 BVG ein Feststellungsbegehren gestellt, kann diesbezüglich ein Rechtsschutzinteresse nur bejaht werden, wenn die klagende Partei ein schutzwürdiges (unmittelbares und aktuelles) Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur an der verlangten Feststellung hat, dass bestimmte Rechte oder Pflichten bestehen oder nicht bestehen. Daran fehlt es namentlich dann, wenn das Rechtsschutzinteresse der klagenden Partei durch einen rechtsgestaltenden Entscheid gewahrt werden kann (BGE 128 V 41 E. 3a S. 48; vgl. auch BGE 135 III 378 E. 2.2 S. 379 f.).
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Erwägung 3.3 | |
3.3.1. Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Art. 73 Abs. 1 BVG). Voraussetzung für den Rechtsweg nach Art. 73 Abs. 1 BVG bildet jedoch, dass eine Streitigkeit aus beruflicher Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn vorliegt. Zudem darf die streitige berufsvorsorgerechtliche Angelegenheit nicht in den Zuständigkeitsbereich der Aufsichtsbehörden gemäss Art. 61 ff. BVG fallen (BGE 141 V 605 E. 3.2.1 S. 608 mit Hinweisen).
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3.3.2. Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise u.a. dann erfüllt, wenn der Anschlussvertrag aufgelöst wird (Art. 53b Abs. 1 lit. c BVG). Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen (Art. 53d Abs. 6 BVG). Auch der Arbeitgeber ist legitimiert, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan einer Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen (BGE 140 V 22 E. 4.2 S. 26 f.).
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3.3.3. Die Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung müssen u.a. auf einer reglementarischen Grundlage beruhen (Art. 65d Abs. 2 BVG). Die Vorsorgeeinrichtung ist bei Unterdeckung grundsätzlich verpflichtet, Sanierungsmassnahmen zu treffen (Art. 65c Abs. 1 und Art. 65d Abs. 1 BVG) und die Aufsichtsbehörde über das Ausmass und die Ursachen der Unterdeckung und die ergriffenen Massnahmen zu informieren (Art. 65c Abs. 2 BVG; Art. 44 Abs. 2 der Verordnung vom 18. April 1984 über die Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Die Aufsichtsbehörde überprüft die getroffenen Sanierungsmassnahmen auf ihre Rechtmässigkeit und ordnet selber Massnahmen an, wenn dies erforderlich ist, um festgestellte Mängel zu beheben (Art. 62 Abs. 1 lit. d BVG; BGE 135 V 382 E. 4.1 S. 389 mit Hinweisen).
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3.4. Klagefundament und Ausgangspunkt für die Zulässigkeit der Klage bildet - nebst den Anträgen - deren Begründung (BGE 141 V 605 E. 3.3 S. 610; Urteil 9C_211/2008 vom 7. Mai 2008 E. 4.1).
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Erwägung 4 | |
4.1. Das kantonale Gericht hat in Bezug auf die Klagebegehren Ziff. 1 (Feststellung betreffend Aufhebung des Anschlussvertrages) und 3 (Feststellung betreffend Forderungen der Meta gegenüber der Arbeitgeberin, insbesondere Ausfinanzierung des "BVG-Fehlbetrags") seine sachliche Zuständigkeit, ein hinreichendes Feststellungsinteresse der klagenden Arbeitgeberin und die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen bejaht. Die Anträge der Meta im Rahmen ihrer Widerklage (Forderung betreffend "BVG-Fehlbetrag"; eventualiter Feststellung betreffend Weiterbestehen des Anschlussvertrages und Forderung betreffend "Rückerstattung" der bereits überwiesenen Altersguthaben) hat es ebenfalls materiell beurteilt. Hingegen ist es auf die Klagebegehren Ziff. 2 (Anweisung der Meta betreffend Liquidation des Vorsorgewerks) und 4 (Forderung betreffend Rückerstattung von bezahlten Sanierungsbeiträgen) nicht eingetreten. Es ist der Auffassung, die Überprüfung sowohl der Voraussetzungen einer (Teil-) Liquidation als auch der Rechtmässigkeit von Sanierungsmassnahmen obliege der Aufsichtsbehörde nach Art. 61 BVG.
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4.2. Die Meta verweist auf Art. 53d Abs. 6 und Art. 53b Abs. 1 lit. c BVG und macht geltend, die Aufsichtsbehörde habe die Voraussetzungen der (Teil-) Liquidation zu prüfen. Daher falle auch die Frage, ob der Anschlussvertrag aufgelöst wurde oder nicht, in deren Zuständigkeit. Folglich sei diesbezüglich die Klage nach Art. 73 BVG ausgeschlossen. Jedenfalls aber sei die Vorinstanz nicht zuständig gewesen für den Entscheid über die finanziellen Folgen einer Teilliquidation.
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4.3. Die Arbeitgeberin hält dafür, dass die Vorinstanz auch ihr Klagebegehren Ziff. 4 hätte beurteilen müssen. Es seien konkrete, genau bezifferte Sanierungsbeiträge eines bestimmten Arbeitgebers zu prüfen gewesen. Das könne nicht auf dem Weg der abstrakten Kontrolle eines (Sanierungs-) Reglements erfolgen; die Aufsichtsbehörde sei aber nur dafür zuständig. Hier gehe es um einen individuellen (Rückerstattungs-) Anspruch, der im Klageverfahren nach Art. 73 BVG zu klären sei.
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5.
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5.1. Die Arbeitgeberin begründete ihr Klagebegehren Ziff. 1 zunächst mit der Unsicherheit darüber, welche Vorsorgeeinrichtung aktuell für die berufliche Vorsorge ihrer Angestellten zuständig sei, und mit der damit verbundenen Gefahr von Doppelzahlungen. Aus den weiteren Ausführungen im Rahmen des (Wider-) Klageverfahrens geht indessen klar hervor, dass das Klagebegehren Ziff. 1 in unmittelbarem Zusammenhang mit der ebenfalls verlangten Liquidation des Vorsorgewerks resp. Teilliquidation der Meta steht. Beide Parteien gingen davon aus, dass die Auflösung des Anschlussvertrages Anlass zu einer (Teil-) Liquidation gibt (E. 3.3.2; vgl. auch Art. 29 des Vorsorgereglements vom 9. November 2010 [nachfolgend: Reglement] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. c Reglement-Anhang 3 vom 24. November 2009). Mit dem Klagebegehren Ziff. 2 auf Durchführung einer solchen fehlt-. es in Bezug auf das Klagebegehren Ziff. 1 an einem eigenständigen Feststellungsinteresse (E. 3.2). Nachdem die Anordnung einer (Teil-) Liquidation samt Prüfung der entsprechenden Voraussetzungen (vgl. Art. 53b BVG; E. 3.3.2) in die sachliche Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde fällt (Art. 53d Abs. 6 BVG), hätte die Vorinstanz auch mangels sachlicher Zuständigkeit nicht auf das Klagebegehren Ziff. 1 eintreten dürfen.
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5.2. Das Klagebegehren Ziff. 3 bezieht sich auf die Frage, ob die Arbeitgeberin infolge der (behaupteten) Auflösung des Anschlussvertrages verpflichtet ist, den "BVG-Fehlbetrag" zu übernehmen. Es betrifft somit die (arbeitgeberseitige) Pflicht zur Ausfinanzierung von (bei der Vorsorgeeinrichtung) versicherungstechnisch fehlendem Vorsorgevermögen (vgl. Art. 44 Abs. 1 BVV 2) im Nachgang zur Kündigung des Anschlussvertrages. Die Streitigkeit fällt zweifelsfrei in den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge und lässt sich im Klageverfahren beurteilen (SVR 2016 BVG Nr. 16 S. 66, 9C_130/2015 E. 1.2). Die sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz war demnach gegeben. Dass die Arbeitgeberin nicht um eine Leistung, sondern um (negative) Feststellung ersuchte, liegt an ihrer (anschluss-) vertraglichen Stellung; ein entsprechendes Interesse (E. 3.2) ist zu bejahen. Damit ist indessen noch nichts über die (materielle) Begründetheit des Klagebegehrens Ziff. 3 gesagt (dazu nachfolgend E. 6.2).
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5.3. Das Klagebegehren Ziff. 4 zielt auf die Rückerstattung von Sanierungsbeiträgen. Die Arbeitgeberin machte in der Klage geltend, sie habe 2012 Beiträge im Umfang von Fr. 29'103.30 zur Behebung der Unterdeckung geleistet; diese entbehrten aber einer reglementarischen Grundlage und seien daher zu Unrecht erhoben worden.
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Die konkrete Rückforderung von Sanierungsbeiträgen einer betroffenen Arbeitgeberin betrifft eine typische vorsorgerechtliche Angelegenheit und kann als individueller Anspruch mit Klage nach Art. 73 BVG geltend gemacht werden. Von dieser (grundsätzlichen) Zulässigkeit des Rechtsbegehrens zu unterscheiden ist die Frage, ob das kantonale Berufsvorsorgegericht im Klageverfahren die Rechtmässigkeit der Sanierungsmassnahmen an sich überprüfen kann. Dieser Streitpunkt betrifft ebenfalls die materielle Seite des Klagebegehrens Ziff. 4 (dazu nachfolgend E. 6.4).
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5.4. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz auf das Klagebegehren Ziff. 1 zu Unrecht eingetreten ist. Für die Beurteilung der Klagebegehren Ziff. 3 und 4 hingegen war sie zuständig. Vorerst gilt es, die vorinstanzliche Zuständigkeit (vgl. SPÜHLER/ DOLGE/GEHRI, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl. 2010 S. 118 Rz. 48 und 55) resp. die Prozessvoraussetzungen in Bezug auf die Widerklage - soweit sie nicht dem kantonalen Recht unterliegen (vgl. Art. 73 Abs. 2 BVG; Urteil B 115/05 vom 10. April 2006 E. 2.1) - zu prüfen.
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5.5. Der Grundsatz des einfachen und raschen Verfahrens (Art. 73 Abs. 2 BVG) schliesst die Zulässigkeit einer Widerklage nicht (grundsätzlich) aus (vgl. SVR 2016 BVG Nr. 16 S. 66, 9C_130/2015 E. 2.1 und 5). Das Widerklagebegehren Ziff. 2 entspricht dem Klagebegehren Ziff. 3 und bezieht sich wie dieses auf den "BVG-Fehlbetrag"; statt auf eine (negative) Feststellung zielt der Antrag auf eine (bezifferte) Leistung der Arbeitgeberin (vgl. E. 5.2). Damit war die Vorinstanz für die Beurteilung des Widerklagebegehrens Ziff. 2 zuständig.
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5.6. Mit dem Widerklagebegehren Ziff. 3 verlangte die Meta einerseits die Feststellung, dass der Anschlussvertrag nach wie vor bestehe, und anderseits die "Rückerstattung" der an die neue Pensionskasse überwiesenen Austrittsleistungen durch die Arbeitgeberin.
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In Bezug auf den Bestand des Anschlussvertrages fehlt ein eigenständiges Feststellungsinteresse (E. 3.2). Was die Forderung nach "Rückerstattung" der Austrittsleistungen anbelangt, so handelt es sich um eine berufsvorsorgerechtliche Leistungsstreitigkeit. Umstritten ist, ob die Arbeitgeberin belangt werden kann für Vorsorgekapital, das wegen einer (behaupteten) ungültigen Auflösung des Anschlussvertrages zu Unrecht an eine andere Vorsorgeeinrichtung überwiesen wurde. Die Beurteilung dieser konkreten Forderung fällt in die Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichts nach Art. 73 BVG. Auch hier ist die Zulässigkeit des zweiten Teils des Widerklagebegehrens Ziff. 3 von dessen Begründetheit zu unterscheiden (dazu nachfolgend E. 6.3).
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5.7. Mit Blick auf die Prozessvoraussetzungen des vorinstanzlichen Verfahrens ergibt sich, dass nebst den Klagebegehren Ziff. 3 und 4 (E. 5.4) auch das Widerklagebegehren Ziff. 2 und der zweite Teil des Widerklagebegehrens Ziff. 3 zulässig waren. Sie sind nachfolgend materiell zu betrachten.
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6.
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6.1. Das kantonale Gericht hat erwogen, der Anschlussvertrag zwischen der Arbeitgeberin und der Meta sei auf den 31. Dezember 2012 gültig aufgelöst worden. Mangels vertraglicher, reglementarischer oder gesetzlicher Grundlage sei die Arbeitgeberin nicht verpflichtet, den zu diesem Zeitpunkt bestehenden "BVG-Fehlbetrag" von Fr. 40'787.30 zu finanzieren. Hingegen sei die Meta verpflichtet gewesen, die Austrittsleistungen nach BVG ungeschmälert auszurichten. Folglich hat es das Klagebegehren Ziff. 3 gutgeheissen und die (zulässigen; E. 5.7) Widerklagebegehren abgewiesen.
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Erwägung 6.2 | |
6.2.1. Die (arbeitgeberseitige) Pflicht zur Ausfinanzierung von Fehlbeträgen ist bundesrechtlich nicht geregelt. Die Vorsorgeeinrichtungen haben zur Regelung ihres Finanzierungssystems einen weitgehenden Handlungsspielraum (vgl. Art. 65 Abs. 2 BVG). Eine solche Pflicht ergibt sich daher entweder aus einer reglementarischen oder anschlussvertraglichen Bestimmung (SVR 2016 BVG Nr. 16 S. 66, 9C_130/2015 E. 4.2; Urteil B 125/04 vom 22. August 2005 E. 2.3). Ob in concreto eine solche Grundlage vorhanden ist, braucht in diesem Verfahren nicht beantwortet zu werden, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
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6.2.2. Ist ein (Teil-) Liquidationsverfahren geboten, ist die umstrittene Ausfinanzierung von versicherungstechnisch fehlendem Vorsorgevermögen (E. 5.3) vor dessen Abschluss weder in Bestand noch Höhe liquid (SVR 2016 BVG Nr. 16 S. 66, 9C_130/2015 E. 6.1; vgl. auch BGE 141 V 597 E. 4.4 S. 604). Die Gebotenheit eines (Teil-) Liquidationsverfahrens im konkreten Fall hängt ihrerseits davon ab, ob überhaupt ein Teilliquidationstatbestand vorliegt, d.h. ob der Anschlussvertrag (gültig) aufgelöst wurde (E. 5.1).
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6.2.3. Obwohl diese Frage in den Kompetenzbereich der Aufsichtsbehörde fällt (E. 3.3.2 und 5.1), hat sie die Vorinstanz bejaht (E. 6.1). Zwar hat das Berufsvorsorgegericht unter bestimmten Voraussetzungen zivilrechtliche Vorfragen, von denen der Ausgang des bei ihm hängigen Streits abhängt, zu beantworten (Urteil 9C_211/2008 vom 7. Mai 2008 E. 4.5; vgl. auch SVR 2012 BVG Nr. 23 S. 92, 9C_378/2011 E. 4.2.1). Hier geht es indessen um eine innerhalb des BVG spezialgesetzlich geregelte Zuständigkeitsordnung, wobei sich die möglichen prozessualen Wege - bei Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde Verwaltungsverfahren und gegebenenfalls anschliessendes Beschwerdeverfahren, bei gerichtlicher Zuständigkeit Klageverfahren - erheblich unterscheiden. Die strikte Zweiteilung der Zuständigkeit und des Verfahrens je nach vorsorgerechtlichem Gegenstand (E. 3.3.1, vgl. auch BGE 141 V 605 E. 3.2.3 Abs. 2 und E. 3.3; HÜRZELER/BRÜHWILER, Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 2166 f. Rz. 275 ff.) gilt es zu respektieren. Für eine Kompetenzattraktion des kantonalen Berufsvorsorgegerichts in Bezug auf rein aufsichtsrechtliche (Vor-) Fragen verbleibt kein Raum, könnten doch damit die gesetzlichen Zuständigkeitsvorschriften jederzeit ausgehebelt werden.
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Solange nicht dieser Streitpunkt von der zuständigen Stelle (Aufsichtsbehörde und gegebenenfalls nachfolgende Rechtsmittelinstanzen) geklärt und ein allfällig gebotenes (Teil-) Liquidationsverfahren durchgeführt ist, lässt sich die Ausfinanzierungspflicht der Arbeitgeberin nicht abschliessend beurteilen (E. 6.2.2). Die entsprechenden Rechtsbegehren (Klagebegehren Ziff. 3 und Widerklagebegehren Ziff. 2) waren verfrüht und deshalb abzuweisen.
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6.3. Auch die "Rückforderung" der von der Meta übertragenen Altersguthaben ist nicht liquid: Die Frage nach der Auflösung des Anschlussvertrages steht im Zusammenhang mit der (Teil-) Liquidation (E. 5.1). Erst nach dem diesbezüglichen aufsichtsrechtlichen Entscheid lässt sich die Begründetheit der "Rückforderung" beurteilen. Somit hat die Vorinstanz den zweiten Teil des Widerklagebegehrens Ziff. 3 im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
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6.4. Die Arbeitgeberin berief sich zur Begründung ihrer Forderung nach Rückerstattung der von ihr geleisteten Sanierungsbeiträge auf die Unrechtmässigkeit der Sanierungsmassnahmen an sich. Deren Beurteilung fällt ebenfalls in die Kompetenz der Aufsichtsbehörde (E. 3.3.3), was die Vorinstanz zutreffend erkannt hat. Das Klagebegehren Ziff. 4 war demnach ebenfalls verfrüht und darum abzuweisen.
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Bei dieser Rechtslage ist aus prozessökonomischen Gründen auf die grundsätzlich angezeigte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Beurteilung des Klagebegehrens Ziff. 4 (vgl. E. 3.1) zu verzichten.
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7. Auf einen Schriftenwechsel im Verfahren 9C_938/2015 wird angesichts des Verfahrensausgangs, der auf rein formellen Gründen beruht, verzichtet (Art. 102 Abs. 1 a.A. BGG; vgl. Urteile 9C_702/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 5; 9C_477/2012 vom 21. September 2012 E. 4).
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8. Die Parteien haben die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens je hälftig zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Verfahren 9C_938/2015 und 9C_944/2015 werden vereinigt.
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2. Die Beschwerde der Meta (9C_938/2015) wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 10. November 2015 wird insofern, als die Klage vom 28. September 2013 gutgeheissen wurde, aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Im Übrigen wird die Beschwerde der Meta abgewiesen.
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3. Die Beschwerde der A.________ AG (9C_944/2015) wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
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4. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 7'000.- werden zu Fr. 3'500.- der Meta und zu Fr. 3'500.- der A.________ AG auferlegt.
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5. Die Sache wird unter Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheids vom 10. November 2015 zur Neuverlegung der Parteientschädigung für das vorangegangene Verfahren an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.
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6. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sicherheitsfonds BVG, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 7. Juli 2016
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Die Gerichtsschreiberin: Dormann
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