BGer 5A_17/2016 | |||
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BGer 5A_17/2016 vom 26.07.2016 | |
{T 0/2}
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5A_17/2016
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Urteil vom 26. Juli 2016 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Herrmann,
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Gerichtsschreiber Zbinden.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Marc Trachsel,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Zollinger,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ehescheidung (nachehelicher Unterhalt),
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 13. November 2015.
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Sachverhalt: | |
A. A.________ (1965; Ehemann/Vater) und B.________ (1966; Ehefrau/Mutter) heirateten 1994. Sie sind die Eltern des 1999 geborenen Sohnes C.________. Die Parteien leben seit 1. Januar 2008 getrennt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 20. Januar 2015 wurde die Ehe geschieden; das Gericht genehmigte die von den Parteien am 16. November 2011 sowie am 5. bzw. 12. Dezember 2013 abgeschlossenen Teilvereinbarungen über die Nebenfolgen der Scheidung. Der Ehemann wurde u.a. verpflichtet, an den Unterhalt des Sohnes monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'200.-- zu bezahlen und an den persönlichen Unterhalt der Ehefrau monatlich bis und mit Januar 2030 Fr. 4'800.-- zu leisten.
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B. Auf Berufung des Vaters wurde dieser mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. November 2015 verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Sohnes monatlich ab Rechtskraft des obergerichtlichen Urteils bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Sohnes und über dessen Volljährigkeit hinaus Fr. 1'200.-- zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen zu bezahlen. Die Kinderunterhaltsbeiträge sind monatlich und im Voraus, jeweils am Ersten des Monats an die Mutter zahlbar, wobei die Zahlungsmodalitäten über die Volljährigkeit des Sohnes hinaus gelten, solange der Sohn im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Vater stellt, bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet (1). Ferner wurde der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau persönlich ab Rechtskraft des obergerichtlichen Urteils bis und mit Januar 2030 Fr. 4'800.-- pro Monat im Voraus, jeweils auf den Ersten des Monats zu leisten (2). Die Unterhaltsbeiträge gemäss den Ziffern 1 und 2 basieren auf folgenden finanziellen Grundlagen: Erwerbseinkommen des Ehemannes (inkl. 13. Monatslohn, exklusive Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen bei einer Erwerbstätigkeit von 100 %) : Fr. 13'660.--; Erwerbseinkommen der Ehefrau (inkl. 13. Monatslohn, exklusive Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, bei einer Erwerbstätigkeit von 25 %) : Fr. 700.-- netto; weitere Einkommen des Ehemannes: Fr. 0.--; weitere Einkommen der Ehefrau (IV-Rente) : Fr. 2'380.--; Bedarf des Ehemannes: Fr. 6'560.--; Bedarf der Ehefrau mit dem Sohn: Fr. 8'428.-- (3). Ferner regelte das Obergericht die Indexierung der Beiträge (4) sowie die Prozesskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens (5-7).
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C. Der Ehemann (Beschwerdeführer) hat am 8. Januar 2016 (Postaufgabe) beim Bundesgericht gegen das obergerichtliche Urteil Beschwerde erhoben. Er beantragt, die Ziffern 2 bis 7 des angefochtenen Urteils aufzuheben und ihn (den Beschwerdeführer) zu verpflichten, der Ehefrau (Beschwerdegegnerin) an ihren persönlichen Unterhalt ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit Januar 2030 monatlich und im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats Fr. 2'212.-- zu bezahlen (Antrag 1a). Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 1a basiere auf einem Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers (inkl. 13. Monatslohn und Bonus, exklusive Familien-, Kinder und/oder Ausbildungszulagen, bei einer Erwerbstätigkeit von 100 %) von Fr. 13'089.-- netto; auf einem Erwerbseinkommen der Beschwerdegegnerin (inkl. 13. Monatslohn und Bonus, exklusive Familien-, Kinder und/oder Ausbildungszulagen, bei einer Erwerbstätigkeit von 30 %) von Fr. 2'170.-- netto; auf weiteren Einkünften des Beschwerdeführers von Fr. 0.--; auf weiteren Einkommen der Beschwerdegegnerin (IV-Rente persönlich und Kinderrente) von Fr. 2'390.--; auf dem Bedarf des Beschwerdeführers von Fr. 6'560.--; auf dem Bedarf der Beschwerdegegnerin und des Sohnes von Fr. 6'413.-- (Antrag 1b). Die Unterhaltsbeiträge gemäss Antrag 1a seien gerichtsüblich zu indexieren (Antrag 1c). Eventuell seien die Ziffern 2 bis 7 des obergerichtlichen Urteils aufzuheben und zwecks Bestimmung der beidseitigen finanziellen Leistungsfähigkeit und des beidseitigen Bedarfs der Parteien zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrag 2). Im Fall der Gutheissung der Beschwerde seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu regeln und ausgangsgemäss aufzuerlegen (Antrag 3).
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Es sind keine Vernehmlassungeneingeholt worden. Die Akten des Verfahrens wurden beigezogen.
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Erwägungen: | |
1.
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1.1. Angefochten ist der Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz als Rechtsmittelinstanz in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1, 75 und 90 BGG). Der Streit dreht sich um Unterhaltsleistungen und damit um eine vermögensrechtliche Zivilsache, wobei die gesetzliche Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 51 Abs. 4 BGG) erreicht ist. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 BGG. Die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist gewahrt. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
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1.2. In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides darzulegen, welche Rechte der Beschwerde führenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur dann geprüft wird, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein. Neue Tatsachen sind unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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2. Strittig ist vorliegend der Unterhaltsbeitrag zugunsten der Beschwerdegegnerin. Bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit ist vom realen Nettoeinkommen auszugehen. Dazu gehören auch effektiv bezahlte Gratifikationen bzw. Boni sowie Spesenentschädigungen, soweit ihnen keine tatsächlichen Auslagen gegenüberstehen (vgl. HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, N. 01.31; SUTTER/FREIBURGHAUS, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N. 40 zu Art. 125 ZGB).
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3. Das Obergericht ist vom Bruttoeinkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2014 von Fr. 14'250.-- ausgegangen; es hat davon die Kinderzulagen von Fr. 250.-- sowie die Sozialabzüge in der Höhe von Fr. 2'255.65 abgezogen und so ein Nettoeinkommen von Fr. 11'744.35 angenommen. Zu diesem Betrag zählte es einen ausbezahlten übermässigen Spesenanteil von Fr. 550.-- sowie einen Posten mit der Bezeichnung "Salär Einlage EP" von Fr. 420.-- hinzu, woraus sich ein Nettoeinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 12'714.35 pro Monat ergibt. Zu diesem Betrag hat es sodann einen jährlichen Nettobonus von Fr. 11'300.-- bzw. von Fr. 942.-- netto pro Monat hinzugezählt, was schliesslich den im Urteil erwähnten Lohn von Fr. 13'660.-- ergibt.
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3.1. Mit Bezug auf Die Vorinstanz hat diesen Betrag nicht zum Bruttoeinkommen des Beschwerdeführers geschlagen. Sie hat wie gesagt das Nettoeinkommen von Fr. 11'994.35 ermittelt (Bruttoeinkommen inklusive Kinderzulage = Fr. 14'250.--./. Sozialabzüge von Fr. 2'255.65). Zu diesem Betrag hat sie alsdann den nicht durch effektive Ausgaben begründeten Anteil der Spesenentschädigung, d.h. Fr. 550.-- sowie den hier strittigen Betrag von Fr. 420.-- als Lohnbestandteile hinzugerechnet. Das Obergericht hat mit anderen Worten den Abzug dieses Betrages vom Nettoeinkommen des Beschwerdeführers gemäss Auszug der Arbeitgeberin nicht zugelassen, da es diesen als Lohnbestandteil ansah. Ein doppelter Abzug des Betrages von Fr. 420.-- liegt nicht vor.
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3.2. Strittig bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens des Beschwerdeführers ist sodann die Höhe des Brutto- bzw. Nettobonus. Der Beschwerdeführer lässt ausführen, die Vorinstanz gehe zu Recht davon aus, dass die Boni in den vergangenen Jahren gesunken seien, sodass nicht allein auf denjenigen des Jahres 2014 (Fr. 12'000.--) abgestellt werden könne. Er habe einen Bonus von Fr. 11'000.-- anerkannt. Entgegen dem klaren Trend der sinkenden Boni werde bei ihm in Verletzung von Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB dennoch ein Bonus von Fr. 12'000.-- brutto berücksichtigt.
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Das Obergericht hat dafürgehalten, nachdem die Boni in den vorangegangenen Jahren gesunken seien, sei nun möglicherweise eine Trendwende absehbar. Der Bonus 2014 sei um Fr. 1'000.-- höher ausgefallen als jener von 2013. Da der Anstieg in bescheidenem Mass erfolgt sei, könne nicht von einer wesentlichen Steigerung ausgegangen werden. Daher rechtfertige es sich, künftig von einem jährlichen Bonus von Fr. 12'000.-- brutto bzw. Fr. 11'300.-- netto pro Jahr bzw. Fr. 942.-- pro Monat auszugehen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Erwägung nicht den Begründungsanforderungen entsprechend auseinander (E. 1.2) und sagt nicht, inwiefern die Annahme, der Beschwerdeführer könne in Zukunft einen Bonus im genannten Umfang erzielen, angesichts der angenommenen Trendwende (in Richtung Erhöhung der Boni) willkürlich sein soll (zum Willkürbegriff: BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18).
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3.3. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Vorinstanz habe den Nettobonus falsch berechnet, indem sie lediglich Abzüge für AHV- und ALV-Beiträge zulasse, nicht jedoch die Beiträge an die berufliche Vorsorge abziehe. Aus der Gehaltsabrechnung Februar 2014 ergebe sich, dass bei einem Nettobonus in der Höhe von Fr. 10'000.-- Pensionskassenabzüge von Fr. 760.-- mithin von 7.6 % vorgenommen worden seien.
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Der Beschwerdeführer zeigt indes nicht auf, dass er die entsprechenden Abzüge (Pensionskassenbeiträge für bezogene Boni) vor Bezirksgericht bzw. in der Berufungsschrift vor Obergericht geltend gemacht hat. Unter diesen Umständen kann der Vorinstanz hier keine Verletzung von Art. 125 Abs. 2 ZGB bzw. Art. 29 Abs. 2 BV vorgeworfen werden.
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4. Die Vorinstanz hat bei der Beschwerdegegnerin ein Renteneinkommen von Fr. 2'380.-- (monatliche IV-Rente der Beschwerdegegnerin Fr. 1'699.-- sowie Kinderrente der IV Fr. 680.--) berücksichtigt. Im Weiteren ist sie mit der ersten Instanz davon ausgegangen, die Beschwerdegegnerin sei aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage, mehr als Fr. 700.-- pro Monat zusätzlich zur Rente zu verdienen: Insgesamt hat sie somit ein Einkommen der Beschwerdegegnerin von Fr. 3'080.-- berücksichtigt. Strittig ist hier die Höhe des Zusatzverdienstes der Beschwerdegegnerin.
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4.1. Soweit der Beschwerdeführer die Höhe der berücksichtigten Rentenbeträge von Fr. 1'699.-- bzw. Fr. 680.-- als falsch bezeichnet und die Höhe der Renten auf Fr. 1'707.-- bzw. Fr. 683.- beziffert, erweist sich die Beschwerde von vornherein als unbegründet: Die vom Obergericht berücksichtigte Höhe der Renten ergibt sich aus Aktenstück 222 der kantonalen Akten sowie aus dem Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 20. Januar 2015 (S. 32). Inwiefern hier von einer falschen Rentenhöhe ausgegangen worden sein soll, ist nicht zu ergründen und wird auch nicht rechtsgenügend erörtert.
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4.2. Das erstinstanzliche Gericht hat als zusätzliches Einkommen der Beschwerdegegnerin aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit einen Betrag von Fr. 700.-- pro Monat angenommen und dazu erwogen, die Beschwerdegegnerin sei unbestrittenermassen schwer erkrankt und während den Jahren des Zusammenlebens keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen; da sie sich heute offensichtlich um eine Wiedereingliederung in die Arbeitswelt bemühe, sei ihr ein Erwerbseinkommen von Fr. 700.-- pro Monat anzurechnen. Die Vorinstanz hat sich diesen Erwägungen angeschlossen und hat zusätzlich hervorgehoben, die Beschwerdegegnerin leide laut ärztlichem Bericht von PD Dr. D.________ vom 10. Februar 2012 an ausgeprägten Kontaminationsängsten, verbunden mit Zwangshandlungen und Vermeidung notwendiger Reinigungsmassnahmen, woraus massive hygienische Probleme in ihrem Haushalt entstünden. Laut dem ärztlichen Attest sei die Beschwerdegegnerin nur knapp und mit Hilfe einer ambulanten psychiatrischen Spitex in der Lage, ihre Alltagssituation zuhause zu meistern. Laut Zeugnis von Dr. D.________ vom 18. Juli 2014 habe sich die Situation der Beschwerdegegnerin seit 2012 praktisch kaum verändert. Seit Anfang 2013 arbeite die Beschwerdegegnerin während zweimal drei Stunden in einem Stoffladen; vom 5. März bis 30. Juni 2014 habe sie ihre Tätigkeit nur noch während zwei Stunden pro Woche ausgeübt. Es werde eine integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung durchgeführt mit Einsatz von Medikamenten sowie kognitiver Verhaltenstherapie. Angesichts des chronischen Verlaufs der Krankheit sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdegegnerin nicht gegeben.
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Die Vorinstanz hat auf diese ärztlichen Berichte abgestellt und ist dabei der Annahme der IV-Stelle nicht gefolgt, wonach der Beschwerdegegnerin trotz ihres angeschlagenen Gesundheitszustandes die Ausübung eines 30%-Pensums in ihrer angestammten Tätigkeit als Handarbeitslehrerin zumutbar sei, was ihr ein Einkommen von Fr. 26'040.90 pro Jahr einbringen könne.
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4.2.1. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang Willkür in der Beweiswürdigung und bringt vor, die Vorinstanz habe bei ihrer Würdigung ausser Acht gelassen, dass die Einschätzung der IV Resultat eines beinahe vierjährigen Abklärungsverfahrens darstelle und damit äusserst gründlich sei. Bei Dr. D.________ handle es sich zudem um den Psychiater, der die Beschwerdegegnerin seit Jahren behandle und auf eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin geschlossen habe, was von der IV schliesslich korrigiert worden sei. Das allein bedeute aber nicht, dass es sich bei den Angaben von Dr. D.________ um ein Gefälligkeitsgutachten handle. Dennoch gehe die IV bei der Beschwerdegegnerin von einem Arbeitspensum von 30 % aus und erachte daher ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2'170.-- pro Monat als zumutbar. Unter diesen Umständen verfalle die Vorinstanz mit der Behauptung in Willkür, es bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Arztberichte von Dr. D.________ falsch seien und nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprächen. Willkürlich sei daher auch die Schlussfolgerung, es sei belegt, dass die Beschwerdegegnerin kein höheres Einkommen als Fr. 700.-- pro Monat erzielen könne.
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4.2.2. Die Beweiswürdigung ist dann willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (vgl. BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 136 III 552 E. 4.2 S. 560). Ob der Beschwerdegegnerin ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann, lässt sich nicht allein anhand der Arztberichte bzw. der Verfügung der IV beantworten. Damit im Rahmen der Ermittlung der Eigenversorgungskapazität ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es ihr auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen. Von daher gesehen ist auch trotz des Berichts der IV die Annahme nicht willkürlich, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erzielung eines Fr. 700.-- pro Monat übersteigenden Einkommens möglich sei. Im Übrigen ist Dr. D.________ als behandelnder Arzt der Beschwerdegegnerin durchaus in der Lage, deren Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, es handle sich bei den Angaben dieses Arztes um ein reines Gefälligkeitszeugnis. Das Vorgehen der Vorinstanz ist daher im Lichte von Art. 9 BV nicht zu beanstanden.
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4.2.3. Mit Bezug auf das hypothetische Einkommen ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 137 III 118 E. 2.3 S. 121; 128 III 4 E. 4c/bb S. 7; 126 III 10 E. 2b S. 13). Gemäss dem Bericht des behandelnden Arztes vom 10. Februar 2012 leidet die Beschwerdegegnerin an einer Zwangsstörung (Zwangshandlungen und Zwangsgedanken gemischt), an einer rezidivierenden depressiven Störung, an einer ängstlich vermeidenden Persönlichkeit sowie unter einer psychosozialen Belastungssituation. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich zudem, dass das von der IV berücksichtigte Einkommen von Fr. 26'040.-- (= 30 %) auf der Basis der früheren Tätigkeit der Beschwerdegegnerin als Handarbeitslehrerin beruht. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz unter Berufung auf das erstinstanzliche Urteil berücksichtigt, dass die Beschwerdegegnerin seit Jahren an den bereits beschriebenen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet. Weiter hat sie in ihre Überlegungen miteinbezogen, dass die Beschwerdegegnerin während der Ehe jahrelang nicht mehr erwerbstätig war und nächstens 50 Jahre alt wird. Aufgrund dieser konkreten Umstände hat sie geschlossen, es sei der Beschwerdegegnerin nicht möglich, den von der IV als zumutbar erachteten Lohn von Fr. 26'040.-- zu erzielen.
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In seinen Ausführungen zum Einkommen der Beschwerdegegnerin zeigt der Beschwerdeführer über weite Strecken nicht den Begründungsanforderungen entsprechend (E. 1.2) auf, inwiefern die Vorinstanz bei der Feststellung des Sachverhalts in Willkür verfallen sein soll. Kein Erfolg beschieden ist seiner Beschwerde im Übrigen, soweit er auf Beilage 6 zu seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2015 zu den Noven verweist: Die Vorinstanz ist gestützt auf Art. 317 ZPO auf die vom Beschwerdeführer neu aufgestellten Behauptungen und ohne Aufforderung eingereichten Urkunden nicht eingetreten. Inwiefern damit Bundesrecht verletzt worden sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar.
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4.2.4. Der Beschwerdeführer beanstandet sodann, dass die Vorinstanz von einem hypothetischen Einkommen von lediglich Fr. 700.-- pro Monat ausgegangen ist. Zum einen habe die Beschwerdegegnerin ihre Erwerbstätigkeit freiwillig reduziert. Zum andern bestünden im Handarbeits-, Werk- und Zeichenunterricht kleinere Klassen, sodass die Zumutbarkeit zu einem höheren Einkommen gegeben sei. Auf Stufe Primar- und Sekundarschule gebe es Engpässe bei Handarbeitslehrpersonen, sodass es für die Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Lebenserfahrung auch möglich sei, ein höheres Einkommen zu erzielen. Sodann sei es willkürlich, der Beschwerdegegnerin nur ein 20%-Pensum anzurechnen; als willkürlich erachtet der Beschwerdeführer sodann, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der Betreuungsaufgaben gegenüber ihrem Sohn nicht in der Lage sein soll, ein höheres Einkommen zu erzielen. Schliesslich betrage das Einkommen bei einem 30%-Pensum auch bei den Vorgaben des Obergerichts Fr. 1'050.--.
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Das Obergericht hat berücksichtigt, dass die Beschwerdegegnerin laut Entscheid der Kammer vom 3. Mai 2013 betreffend vorsorgliche Massnahmen zu einem Pensum von ungefähr 10 % arbeitstätig sei und so ein Einkommen von Fr. 320.-- pro Monat erziele. Erwähnt hat es sodann die 2014 aufgenommene Tätigkeit der Beschwerdegegnerin als Lehrerin mit einem Pensum von zwei Wochenstunden Werkunterricht. Das Obergericht geht diesbezüglich von einem 10%-Pensum aus und hat so ein Pensum von insgesamt 20 % berücksichtigt, was schliesslich das erwähnte Einkommen von (rund) Fr. 700.-- pro Monat ausmacht. Die Annahme des Obergerichts, es sei der Beschwerdegegnerin versagt, mehr zu arbeiten und dadurch ein höheres Einkommen als Fr. 700.-- zu erzielen, erweist sich angesichts der ausgewiesenen Krankheit, des Alters sowie der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin während der Ehe lange Zeit nicht mehr erwerbstätig war, nicht als willkürlich. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, die Beschwerdegegnerin habe ihre Arbeitstätigkeit freiwillig reduziert, handelt es sich um eine durch nichts belegte Behauptung. Im Übrigen ist bereits darauf hingewiesen worden, dass die vom Beschwerdeführer zur Bekräftigung seines Standpunktes eingereichten Urkunden vom Obergericht als verspätet aus dem Recht gewiesen worden sind.
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Zusammenfassend erweist sich die Annahme, die Beschwerdegegnerin könne ein Netto-Einkommen von Fr. 700.-- pro Monat erzielen, als nicht willkürlich, zumal der Beschwerdeführer nichts vorgetragen hat, was den Willkürvorwurf zu belegen vermöchte.
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5. Der Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren verschiedene Positionen des Bedarfs der Beschwerdegegnerin. Soweit die Festsetzung von Unterhalt in Frage steht, ist zu beachten, dass der Sachrichter in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen ist (Art. 4 ZGB; BGE 127 III 136 E. 3a S. 141). Bei der Überprüfung solcher Entscheide auferlegt sich das Bundesgericht Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 128 III 161 E. 2c/aa S. 162; 131 III 12 E. 4.2 S. 15; 132 III 97 E. 1 S. 99).
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5.1. Die Vorinstanz hat beim Bedarf der Beschwerdegegnerin Fr. 1'250.-- pro Monat an Nebenkosten berücksichtigt, was der allgemeinen Praxis des Gerichts entsprechend 1 % des Verkehrswertes der von der Beschwerdegegnerin als Eigentümerin bewohnten Liegenschaft (1.5 Mio. Franken) ausmacht.
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5.1.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, die tatsächlichen Nebenkosten lägen über Jahre tiefer als der angenommene Pauschalbetrag. So sei in den Steuererklärungen 2012 und 2013 nur jeweils eine Pauschale von Fr. 517.-- bzw. Fr. 618.-- verrechnet worden. Das lasse vermuten, dass die Liegenschaftskosten sogar noch tiefer ausgefallen seien. Damit habe die Vorinstanz Art. 125 ZGB verletzt. Mit dem Hinweis auf den Betrag von Fr. 2'528.-- der Steuererklärung 2011 verkenne die Vorinstanz, dass dieser Betrag zum Teil als wertvermehrende Aufwendung zu gelten habe, zumal in diesem Jahr ein Umbau an der Liegenschaft vorgenommen worden sei. Die Liegenschaft sei auch in den vergangenen Jahren regelmässig modernisiert worden, ohne dass dafür annähernd der angenommene Betrag von Fr. 1'250.-- eingesetzt worden sei.
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Die Vorinstanz hat wie dargelegt für die Nebenkosten der Liegenschaft eine Pauschale von Fr. 1'250.-- berücksichtigt mit der Begründung, mit zunehmendem Alter der Liegenschaft ergäben sich regelmässig höhere Sanierungskosten infolge Erneuerung des Daches, der Fenster und der Heizungsanlage. Dass in den Steuererklärungen vereinzelt kleinere Beträge eingesetzt worden sind, lässt die Ausführungen des Obergerichts noch nicht als willkürlich erscheinen, zumal es die Kosten über einen grösseren Zeitraum betrachtet zu berücksichtigen gilt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind insgesamt nicht geeignet, eine Ermessensüberschreitung zu belegen.
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5.1.2. Der Beschwerdeführer beanstandet sodann den von der Vorinstanz zur Ermittlung der pauschalen Nebenkosten beigezogenen Liegenschaftswert von Fr. 1.5 Mio. Er wirft der Vorinstanz vor, dieser beruhe auf keiner offiziellen Schätzung. Soweit sich die Parteien im Rahmen von Vergleichsgesprächen auf diesen Wert geeinigt hätten, könne nicht darauf abgestellt werden. Zudem werde der Wert der Liegenschaften am rechten Zürichseeufer vor allem nach dem Wert des Bodens berechnet; das Gebäude sei daher von untergeordneter Bedeutung. Demgegenüber seien die Nebenkosten einer Liegenschaft vom Gebäude- und nicht vom Bodenwert abhängig. Die Vorinstanz habe mit ihrer Pauschalisierung nicht die Nebenkosten des Gebäudeunterhalts errechnet, sondern habe vor allem die Bodenpreise in der Region Zürichsee berücksichtigt.
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Die Parteien haben sich laut Obergericht im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung auf den berücksichtigten Wert der Liegenschaft geeinigt. Unter diesen Umständen liegt es im Ermessen der Vorinstanz, auch für die Bemessung der Pauschale der Nebenkosten auf diesen Wert abzustellen. Im Weiteren ist eine Pauschalisierung der Nebenkosten unumgänglich. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe sich am Boden und nicht am Gebäudewert orientiert, handelt es sich um Behauptungen, mit denen sich eine Ermessensüberschreitung nicht belegen lässt.
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5.2. Die Vorinstanz hat beim Bedarf der Beschwerdegegnerin Mobilitätskosten für ihren Sohn von Fr. 375.-- sowie Fr. 50.-- berücksichtigt. Der Beschwerdeführer beanstandet den Betrag von Fr. 50.-- und macht geltend, der Vorinstanz sei bekannt gewesen, dass der Sohn von einem Abonnement für 5 Zonen ZVV profitiere, das von der Schulgemeinde zur Verfügung gestellt werde. Soweit die Vorinstanz dafür halte, dass sich Junge auch über die 5 Zonen hinaus fortbewegen und Aktivitäten entfalten und der Beschwerdegegnerin daher zusätzlich Fr. 50.-- an Transportkosten zubillige, verletze sie Art. 125 ZGB; diese Mobilitätskosten seien im Grundbetrag enthalten.
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Zur Ermittlung des Bedarfs verweist das Obergericht auf das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009. Gemäss diesen Richtlinien sind die Transportkosten nicht im Grundbetrag enthalten. Eine Überschreitung des Ermessens durch die Vorinstanz ist nicht ersichtlich.
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5.3. Mit Bezug auf die im Bedarf berücksichtigten Steuern beanstandet der Beschwerdeführer, laut der als richtig erachteten Steuerberechnung gemäss Urkunde 234/4 S 6 betrage die Steuerlast der Beschwerdegegnerin für die Staats- Gemeinde- und die direkte Bundessteuer Fr. 1'091.55 und nicht Fr. 1'100.-- bis Fr. 1'300.--, wie dies die Vorinstanz festhalte. Mit der Aufnahme eines Betrages von Fr. 1'200.-- habe die Vorinstanz Bundesrecht verletzt.
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Das Obergericht weist darauf hin, dass die steuerliche Belastung des unterhaltsberechtigten Ehegatten zum Zeitpunkt des gerichtlichen Entscheides nicht feststehe und daher nur geschätzt werden könne. Es hält denn auch fest, dass die Steuerberechnung des Beschwerdeführers bei den angenommenen Zahlen "ungefähr zutreffend sein dürfte". Damit hat es klar zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der angenommenen Zahl um eine Schätzung handelt. Zum andern hat das Obergericht die vom Beschwerdeführer beigebrachte Steuerbelastung nur als ungefähr richtig bezeichnet und betont, dass die Gesamtsteuerbelastung der Beschwerdegegnerin Fr. 1'100.-- bis Fr. 1'300.-- betragen dürfte. Inwiefern mit der Annahme einer Gesamtsteuerbelastung von Fr. 1'200.-- Bundesrecht verletzt bzw. das Ermessen überschritten worden sein soll, ist nicht ersichtlich.
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6. Strittig ist schliesslich der Vorsorgeunterhalt der Beschwerdegegnerin. Das Obergericht hat in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 III 158 ff.) den Bedarf der Beschwerdegegnerin bei Eintritt in das AHV-Alter ermittelt und diesen auf Fr. 5'480.-- veranschlagt. Anhand dieses Bedarfs hat es ein fiktives Bruttoeinkommen von Fr. 6'466.-- errechnet (Fr. 5'480.-- : 84.75 x 100). Von diesem Betrag abgezogen hat es sodann das auf der Basis des Betrages von Fr. 700.-- (hypothetisches Nettoeinkommen der Beschwerdegegnerin) errechnete hypothetische Bruttoeinkommen der Beschwerdegegnerin von Fr. 825.-- (Fr. 700.-- : 84.75 x 100). Auf der Differenz von Fr. 5'640.-- (Fr. 6'466.-- minus Fr. 825.--) hat es sodann die AHV und BVG-Beiträge "Arbeitgeber" und Arbeitnehmer" von Fr. 474.-- bzw. Fr. 846.-- berechnet. Aus der Summe dieser beiden Beträge resultiert ein Vorsorgeunterhalt von Fr. 1'320.--.
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6.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz behaupte, er habe nie bestritten, dass die Beschwerdegegnerin angesichts der vorhandenen Vorsorgelücke einen Anspruch auf einen angemessenen Vorsorgeunterhalt habe. Der Beschwerdeführer bezeichnet dies als aktenwidrig. Er habe in der Berufung lediglich ausführen lassen, dass eine angemessene Altersvorsorge unbestritten sei; im Weiteren habe er darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegegnerin über genügend angespartes Vorsorgeguthaben verfüge, um im Zeitpunkt der Pensionierung ihre angemessene Altersvorsorge selbst decken zu können.
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Die Vorinstanz hat sich entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers mit seiner Behauptung auseinandergesetzt, es bestehe keine Vorsorgelücke. Sie hat sich indes dieser Auffassung nicht angeschlossen und hat eine eigene Berechnung vorgenommen, da jene des erstinstanzlichen Gerichts von beiden Parteien in Zweifel gezogen worden war. Der Vorwurf der Aktenwidrigkeit erweist sich als unbegründet.
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6.2. Der Beschwerdeführer lässt weiter ausführen, er habe in der Berufung mittels Berechnungen ausführlich begründet, weshalb bei der Beschwerdegegnerin keine Vorsorgelücke bestehe. Die Vorinstanz sei auf diese Ausführungen nicht eingegangen und habe damit Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.
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Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil ausdrücklich auf die Ausführungen in der Berufung verwiesen und bemerkt, der Beschwerdeführer bestreitet jegliche Vorsorgelücke. Sodann hat sie aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufung Korrekturen am Bedarf der Beschwerdegegnerin vorgenommen. In einem weiteren Punkt hat sie ausdrücklich auf die Berechnungen des Beschwerdeführers zur Vorsorgelücke Bezug genommen. Im Zusammenhang mit der vom erstinstanzlichen Richter vorgenommenen Berechnung hat sie berücksichtigt, dass diese von beiden Parteien bestritten war und daher eine neue Berechnung im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmen war. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt, hat sie aber nicht als für die Berechnung des Vorsorgeunterhalts schlüssig betrachtet. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV liegt nicht vor.
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6.3. Der Beschwerdeführer betrachtet die Rechnung der Vorinstanz auf S. 39 des angefochtenen Urteils auch deshalb als falsch, weil beim erzielbaren Bruttoeinkommen die IV-Rente der Beschwerdegegnerin von Fr. 2'390.-- nicht berücksichtigt worden sei. Die Vorinstanz habe dies nicht begründet.
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Vorerst gilt es darauf hinzuweisen, dass die Rente Fr. 2'380.-- beträgt (E. 4.1). Im Übrigen ist vom Brutto-Ersatzeinkommen lediglich das tatsächlich erzielte bzw. tatsächlich erzielbare Brutto-Erwerbseinkommen der Unterhaltsberechtigten abzuziehen. Der Grund besteht darin, dass auf diesem tatsächlich erzielten bzw. erzielbaren Einkommen Sozialabgaben geleistet werden, sodass insoweit keine Vorsorgelücke entsteht (HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage 2010, S. 338). Entsprechende Abgaben werden auf den Rentenbeiträgen nicht geleistet (vgl. Art. 6 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; SR 831.101; AHVV; Art. 2 und 7 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; SR 831.40; BVG). Insoweit erweist es sich nicht als bundesrechtswidrig, den Rentenbetrag bei der Ermittlung des Brutto-Ersatzeinkommens nicht zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern sich mit Bezug auf die IV-Rente keine Lücke ergibt. Abgesehen davon hat die Vorinstanz den Betrag von Fr. 2'380.-- in die Berechnung des Unterhaltsbeitrages miteinbezogen.
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7. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat die Gegenpartei jedoch für das bundesgerichtliche Verfahren nicht zu entschädigen, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Juli 2016
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Zbinden
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