BGer 6B_808/2016 | |||
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BGer 6B_808/2016 vom 26.07.2016 | |
{T 0/2}
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6B_808/2016
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Urteil vom 26. Juli 2016 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Umwandlung einer Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe,
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,
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Abteilung Strafrecht, vom 21. Juni 2016.
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wandelte am 21. Juni 2016 eine 2014 verhängte Busse von Fr. 2'500.-- in eine Freiheitsstrafe von insgesamt 15 Tagen um, unter anderem mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe zwar eine Verlängerung der Zahlungsfrist verlangt, ohne indessen hinreichend nachzuweisen, dass er die Busse ohne sein Verschulden nicht bezahlen konnte. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt eine Verlängerung der Zahlungsfrist.
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Das Bundesgericht könnte sich nur mit der Frage befassen, ob der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz im Gegensatz zu deren Feststellung im kantonalen Verfahren nachgewiesen hat, dass er die Busse ohne sein Verschulden nicht bezahlen konnte (Art. 42 Abs. 2 BGG). Zur Frage, was er im kantonalen Verfahren nachgewiesen hat, äussert er sich vor Bundesgericht indessen nicht. Dass er den kantonalen Behörden "geschrieben" hat, stellt keinen Nachweis seiner Bedürftigkeit dar. Seine Vorbringen betreffend die angebliche Arbeitsunfähigkeit können vor Bundesgericht von vornherein nicht gehört werden.
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Die Eventualanträge des Beschwerdeführers auf Herabsetzung der Busse oder Anordnung von gemeinnütziger Arbeit sind unzulässig, da dies nicht Gegenstand des kantonalen Verfahrens war.
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Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Juli 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: C. Monn
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