BGer 6B_988/2015 | |||
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BGer 6B_988/2015 vom 08.08.2016 | |
{T 0/2}
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6B_988/2015
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Urteil vom 8. August 2016 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Held.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Herren Thomas Fingerhuth und Dr. Stephan Schlegel, Rechtsanwälte,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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2. SVA Aargau,
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3. A.________ AG,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Gewerbsmässiger Betrug, Urkundenfälschung; Strafzumessung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 13. August 2015.
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Sachverhalt: |
A. | |
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau wirft X.________ vor, ab 2000 bis Dezember 2011 die Sozialversicherungsanstalt Aargau (SVA Aargau) und seine Unfallversicherung über seine tatsächliche Arbeitsfähigkeit sowie Art und Umfang seiner Arbeitstätigkeit getäuscht und dadurch unrechtmässige Geldleistungen (Invalidenrente, Integritätsentschädigung und Taggeld) in Höhe von Fr. 697'590.- erlangt zu haben. Zudem habe X.________ im Mai 2004 eine Kranken- und Taggeldversicherung bei der A.________ AG abgeschlossen und hierbei wahrheitswidrig angegeben, voll arbeitsfähig zu sein und einen Monatslohn von Fr. 12'000.- zu erzielen. Ab dem 20. November 2006 habe er der A.________ AG mittels falscher ärztlicher Atteste seine vollständige Arbeitsunfähigkeit angezeigt und bis zum 9. Mai 2008 Krankentaggeld in Höhe von Fr. 154'828.- zu Unrecht bezogen.
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Am 15. März 2007 soll X.________ an einem Postschalter Fr. 550'000.- in bar an die Bank B.________ überwiesen und auf dem von ihm unterschriebenen Formular A1 wahrheitswidrig angegeben haben, alleiniger wirtschaftlich Berechtigter des Geldes zu sein, um die Transaktion durchführen zu können.
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B. | |
Das Bezirksgericht Bremgarten verurteilte X.________ am 4. Dezember 2014 wegen gewerbsmässigen Betrugs und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und stellte fest, dass er der A.________ AG wegen zu Unrecht bezogener Taggelder schadenersatzplfichtig sei, und verwies deren Forderungen auf den Zivilweg.
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Die von X.________ erhobene Berufung hiess das Obergericht des Kantons Aargau am 13. August 2015 teilweise gut. Es stellte das Strafverfahren hinsichtlich der vor dem 28. September 2001 begangenen (allfälligen) Betrugshandlungen infolge Verjährung ein. Im Übrigen wies es die Berufung ab.
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C. | |
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, in Gutheissung der vorliegenden Beschwerde sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesgerichts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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D. | |
Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die SVA Aargau stellt keinen Antrag. Auf die Einholung einer Vernehmlassung der A.________ AG wurde verzichtet.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Der Beschwerdeführer verlangt sinngemäss eine Berichtigung des Urteilsdispositivs. Der vollumfängliche Freispruch im Anklagepunkt 1 vom Vorwurf des (gewerbsmässigen) Betrugs zu Lasten der C.________ AG komme im Urteilsdispositiv nicht zum Ausdruck.
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1.2. Die Vorinstanz erwägt, soweit der Beschwerdeführer erstinstanzlich für Handlungen verurteilt wurde, die er vor dem 28. September 2001 begangen haben soll, sei das Verfahren zufolge Eintritts der Verjährung einzustellen. Für den Zeitraum von 2000 bis 2010 liessen sich aufgrund der Akten zudem weder aus medizinischer noch aus juristischer Sicht zuverlässige Aussagen treffen, dass der Beschwerdeführer gegenüber den ihn damals begutachtenden Ärzten hinsichtlich seiner Schmerzen falsche Angaben gemacht bzw. solche in einem nicht vorhandenen Ausmass vorgetäuscht habe. Mangels einer Diskrepanz zwischen den jeweiligen Angaben des Beschwerdeführers und seinem subjektiven Befinden fehle es bereits an einer tatbestandlichen Täuschung im Sinne von Art. 146 StGB. Die teilweise Gutheissung der Berufung (Freispruch vom [gewerbsmässigen] Betrug bis zur Rentenrevision Ende April 2004) wirke sich jedoch nicht auf das vorinstanzliche Urteilsdispositiv aus, da der Beschwerdeführer nach wie vor des gewerbsmässigen Betruges nach Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen sei.
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1.3. Der Urteilsspruch muss den durch die zugelassene Anklage vorgegebenen Prozessgegenstand erschöpfend erledigen. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich anhand eines Vergleichs zwischen Dispositiv und zugelassener Anklage. Wird diese durch die Verurteilung nicht ausgeschöpft, hat eine Einstellung oder ein Freispruch zu ergehen.
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Kein Freispruch hat zu erfolgen, wenn im Falle von Tateinheit (in der Anklage) nicht wegen aller Delikte eine Verurteilung erfolgt. Das Urteil kann bei ein und derselben Tat nur einheitlich auf Verurteilung oder Freispruch lauten. Würdigt das Gericht den Anklagesachverhalt lediglich rechtlich anders als die Anklagebehörde und behandelt diesen vollständig, erfolgt kein Freispruch; dies gilt auch bei Eventual- und Alternativanklagen, die nicht zu einer Verurteilung führen (NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 351 StPO; OLIVIER JORNOT, in: Commentaire romand, Code de procédure pénal Suisse, 2011, N. 2 zu Art. 351 StPO). Ein Freispruch (aus Billigkeitsgründen) kann geboten sein, wenn die Annahme von Tateinheit offensichtlich fehlerhaft war, und eine Tat nicht erwiesen ist.
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Wird hingegen nicht wegen aller Delikte verurteilt, die nach Auffassung der Anklage in Tatmehrheit begangen worden sein sollen, muss - soweit es nicht zur Verurteilung oder einer Einstellung kommt - ein Freispruch erfolgen, um die Anklage erschöpfend zu behandeln. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht das Konkurrenzverhältnis anders beurteilt als in der Anklage dargestellt und der Meinung ist, dass bei zutreffender rechtlicher Würdigung Tateinheit vorliegt. Beim Wegfall tatmehrheitlich angeklagter Delikte aufgrund der Annahme einer (rechtlichen) Bewertungseinheit ist der Angeklagte hingegen auch bei einem Schuldspruch wegen einfacher Tatbegehung nicht freizusprechen, wenn sich die weggefallenen materiell-rechtlich selbständigen Taten als Bestandteil der Tat erweisen, derentwegen eine Verurteilung erfolgt. Denn in einem solchen Fall wird der gesamte Verfahrensgegenstand durch die Verurteilung erschöpfend erledigt. Ein Teilfreispruch hat hingegen zu ergehen, wenn eine oder mehrere der angeklagten Taten nicht erwiesen sind und somit nicht Bestandteil der durch die Verurteilung zu einer Bewertungseinheit zusammengefassten Taten sind.
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1.4. Die Rüge erweist sich als begründet. Die Anklage beschreibt im Anklagepunkt 1 mehrere selbstständige Tathandlungen, durch die der Beschwerdeführer die SVA Aargau und seine Unfallversicherung getäuscht und zu Vermögensdispositionen veranlasst haben soll, auf die er keinen Anspruch gehabt habe. Dass auch die Vorinstanz hinsichtlich Anklageziffer 1 von mehreren angeklagten Betrugshandlungen ausgeht, ergibt sich aufgrund der Teileinstellung wegen Verjährung. Eine solche wäre bei einem einheitlichen Lebensvorgang nicht möglich (vgl. 6B_653/2013 vom 20. März 2014 E. 3.2). Da die Vorinstanz jedoch nicht alle angeklagten Handlungen als Betrug wertet, können diese auch nicht durch die rechtliche Bewertungseinheit des gewerbsmässigen Betruges erfasst werden. Der Beschwerdeführer ist insoweit mangels Verurteilung freizusprechen. Dass die Staatsanwaltschaft die tatmehrheitlich begangenen Taten unter einer Anklageziffer sowie materiell-rechtlich zu einer Bewertungseinheit zusammenfasst, rechtfertigt es entgegen der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht, auf einen formellen Freispruch zu verzichten, sofern das Kollektivdelikt noch erfüllt ist (vgl. Urteile 6B_669/2013 vom 13. November 2013 E. 2.4; 6P.23/2000 vom 31. Juli 2000 E. 1f/aa). Auch bei einer zusammengefassten Darstellung in Tatmehrheit angeklagter Handlungen unter einer Anklageziffer ist das Gericht verpflichtet, die Anklagepunkte erschöpfend zu behandeln. Es hat die angeklagten Taten als Lebenssachverhalte und nicht als Anklageziffern oder Straftatbestände zu beurteilen.
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Hinsichtlich der formellen Anforderungen an das Dispositiv des in der Sache ergehenden neuen Berufungsurteils wird auf Art. 81 i.V.m. Art. 408 StPO verwiesen und die hierzu ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung nochmals in Erinnerung gerufen (vgl. hierzu: Urteile 6B_519/2015 vom 25. Januar 2016 E. 2; 6B_811/2015 vom 13. Januar 2016 E. 3; je mit Hinweisen).
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Erwägung 2 | |
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen (gewerbsmässigen) Betruges zum Nachteil der SVA Aargau ab 2004. Die Vorinstanz argumentiere widersprüchlich, wenn sie einerseits bis 2004 ein arglistiges Verhalten des Beschwerdeführers verneine, andererseits ein arglistiges Verhalten aufgrund der in den Revisionsfragebögen 2004 und 2007 verschwiegenen angeblichen Tätigkeiten bejahe. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Rentenrevisionen gemachten Angaben seien von der SVA Aargau lediglich entgegengenommen und nicht einmal oberflächlich anhand des IV-Dossiers überprüft worden. Die SVA Aargau habe leichtfertig gehandelt, denn die (angeblich) falschen Angaben hätte wie bereits zuvor erkannt werden können. Ein arglistiges Verhalten sei zu verneinen.
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2.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, das von der D.________ Klinik 2002 erstellte Gutachten gehe von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 66,6 % unter Ausschluss schwerer körperlicher Tätigkeiten aus. Das bidisziplinäre Gutachten Rheumatologie/Psychiatrie des Sachverständigen Dr. med. E.________ vom 8. November 2013 gelange in Kenntnis sämtlicher (Straf-) Akten ebenfalls zum Schluss, dass Tätigkeiten mit Ganzkörpereinsatz (bezogen auf Kraft und Beweglichkeit) analog den Betätigungen als Gärtner/Gartenbauer vom Beschwerdeführer nicht ausgeübt werden könnten. Verweistätigkeiten und leichten Tätigkeiten mit Positionswechseln könne der Beschwerdeführer hingegen nachgehen. Spätestens seit den Observationen im November 2010 sei belegt, dass beim Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % vorliege. Für weiter zurückliegende Zeiträume (2000 bis zur Observation im Herbst 2010) liessen sich hingegen keine zuverlässigen Aussagen (zum Umfang der Arbeitsfähigkeit) treffen. Weder aus medizinischer noch aus juristischer Sicht sei erstellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 2000 - 2010 über seine (subjektiv empfundenen) Schmerzen und seine Arbeitsfähigkeit getäuscht habe, weshalb es bereits an einer tatbestandsmässigen Täuschung im Sinne von Art. 146 StGB fehle. Zudem fehle es hinsichtlich eines Betrugs zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2 (IV-Rente) bis 2004 auch an der Arglist. Die Beschwerdegegnerin 2 sei am 10. Juli 2002 schriftlich darüber informiert worden, dass der Beschwerdeführer einer Privatperson ein günstiges Angebot für Gartenarbeiten unterbreitet und die gute Offerte damit erklärt habe, er erwarte eine grössere Zahlung der IV-Stelle. Die Beschwerdegegnerin 2 habe auf das Schreiben nicht reagiert, sondern dieses einfach abgelegt, weshalb ihr in Bezug auf eine allfällige Täuschung des Beschwerdeführers über seinen Gesundheitszustand eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung vorzuwerfen sei.
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Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Rentenrevisionen 2004 und 2007 seine umfangreiche Arbeitstätigkeit verschwiegen. Die Täuschung sei arglistig. Der Beschwerdegegnerin 2 könne der Verzicht auf eine eingehende Kontrolle aufgrund der grossen Anzahl von IV-Fällen nicht vorgeworfen werden, denn die Unterlagen des Beschwerdeführers hätten keine Hinweise auf Falschangaben enthalten. Zwar hätte die Beschwerdegegnerin 2 im Juli 2002 infolge der ihr gemeldeten Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers weitere Abklärungen treffen müssen, jedoch sei der Beschwerdeführer anlässlich der Rentenrevisionen 2004 und 2007 verpflichtet gewesen, aktuelle Angaben über seine gesundheitliche und berufliche Situation zu machen. Die ursprüngliche Untätigkeit der Beschwerdegegnerin 2 führe hinsichtlich der neuen Angaben und aufgrund des erheblichen Zeitablaufs seit der Meldung seiner Arbeitstätigkeit nicht zu einer die Arglist ausschliessenden Opfermitverantwortung. Der Beschwerdeführer habe eine zu hohe IV-Rente bezogen. Wären die Fakten und insbesondere die tatsächlichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers bereits im Mai 2004 bekannt gewesen, wäre die Arbeitsunfähigkeit von der SVA nach unten korrigiert worden.
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2.3. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
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Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich nur relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 140 IV 11 E. 2.3.3; 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f. mit Hinweisen; Urteil 6B_887/2015 vom 8. März 2016 E. 2.2.2, zur Publ. vorgesehen; je mit Hinweisen).
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Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Die Überprüfbarkeit der Angaben ist nach der neueren Rechtsprechung auch bei Lügengebäuden und besonderen Machenschaften und Kniffen von Bedeutung. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (zum Ganzen: 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f; Urteil 6B_887/2015 vom 8. März 2016 E. 2.2, zur Publ. vorgesehen; je mit Hinweisen).
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Nach der im Bereich der Sozialhilfe ergangenen Rechtsprechung, die auch im Sozialversicherungsrecht Anwendung findet, handelt eine Behörde leichtfertig, wenn sie eingereichte Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen. Leichtfertigkeit wird namentlich angenommen, wenn die Behörde den Gesuchsteller nicht zu den von ihm vorgetragenen widersprüchlichen Angaben befragt (Urteil 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 5.3.3 mit Hinweisen).
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Erwägung 2.4 | |
2.4.1. Der Schuldspruch wegen (gewerbsmässigen) Betrugs aufgrund zu Unrecht bezogener IV-Leistungen von 2004 bis Oktober 2010 verletzt Bundesrecht. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht in sich widersprüchlich. Die Vorinstanz verneint bis zur Rentenreform 2004 eine tatbestandsmässige Täuschung im Sinne von Art. 146 StGB, da weder aus medizinischer noch aus juristischer Sicht erstellt ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 2000 - 2010 über seine (subjektiv empfundenen) Schmerzen und seine Arbeitsfähigkeit getäuscht hat. Ist mit der Vorinstanz somit mangels verlässlicher Angaben bis 2010 von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Umfang von 66 % auszugehen, ist nicht ersichtlich, inwieweit die Beschwerdegegnerin 2 dessen Arbeitsunfähigkeit anlässlich der Rentenreformen 2004 und 2007 hätte nach unten korrigieren können. Die Beschwerdegegnerin 2 führt in ihrer Vernehmlassung aus, für das IV-Verfahren sei unbeachtlich, ob der Versicherte eine festgestellte Restarbeitsfähigkeit nutzt oder nicht, weshalb einer allfälligen Täuschung des Beschwerdeführers über Art und Umfang seiner tatsächlichen Arbeitstätigkeit im Rahmen der verbindlich festgestellten Leistungsfähigkeit von 66 % keine Bedeutung zukommt.
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Dass die vom Beschwerdeführer anlässlich der Rentenrevisionen gemachten Angaben nachweislich falsch seien, da es zahlreiche Hinweise auf eine vollständige und auch körperlich anspruchsvolle Arbeitstätigkeit zwischen 2004 und 2011 gebe, ist mit den vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen und den beiden Sachverständigengutachten nicht in Einklang zu bringen. Dass der Beschwerdeführer einerseits im Zeitraum 2000 - 2010 Ärzte und Gutachter nicht über seine (subjektiv empfundenen) Schmerzen und seine Arbeitsfähigkeit getäuscht haben und nur im Umfang von 66 % zu leichten Tätigkeiten fähig gewesen sein soll, andererseits aber zwischen 2004 und 2011 bei körperlich anstrengenden Tätigkeiten voll berufstätig gewesen sein soll, schliesst sich gegenseitig aus. Auf eine Rückweisung zur Verbesserung an die Vorinstanz gemäss Art. 112 Abs. 3 BGG kann vorliegend verzichtet werden, da ein Schuldspruch wegen (gewerbsmässigen) Betruges zu Lasten der Beschwerdegegnerin 2 unabhängig von den sich widersprechenden Sachverhaltsfeststellungen aus rechtlichen Gründen ausscheidet.
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2.4.2. Ob der Beschwerdegegnerin 2 - wie die Vorinstanz erwägt - aufgrund der grossen Anzahl von Fällen eine Überprüfung aller zu bearbeitender Dossiers (im Einzelnen) nicht möglich ist, kann offenbleiben. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, dass für die Beschwerdegegnerin 2 im Rahmen der Rentenrevisionen aufgrund des Zeitablaufs seit der Mitteilung der beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers keine Überprüfungspflichten hinsichtlich dessen Angaben bestanden. Über die dem Beschwerdeführer zustehenden Leistungen war im Rahmen der Rentenrevisionen jeweils neu zu entscheiden. Art und Umfang der dem Versicherten zustehenden Leistungen ergeben sich aufgrund dessen Arbeitsunfähigkeit. Massgebend für deren Beurteilung ist der Gesundheitszustand auf Grundlage der aktenmässig dokumentierten Begutachtungen der beigezogenen Fachärzte und nicht das subjektive Empfinden und die Einschätzung des Versicherten. Aufgrund des sich in den Akten befindenden Schreibens lagen nach wie vor konkrete, stichhaltige Hinweise auf Falschangaben des Beschwerdeführers vor, der angab, seine gesundheitliche und berufliche Situation habe sich angeblich nicht verändert. Der Beschwerdegegnerin 2 war es ohne weiteres möglich und zumutbar, den Beschwerdeführer aufzufordern, Art und Umfang seiner Tätigkeit offenzulegen, und/oder ggf. eigene Nachforschungen anzustellen. Indem sie den sich aus den Akten ergebenden Hinweisen auf offensichtliche Falschangaben nicht nachgegangen ist, hat sie es an dem von der Rechtsprechung verlangten Mindestmass an Vorsicht, mit dem sie sich hätte schützen können, fehlen lassen.
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Erwägung 3 | |
3.1. Der Beschwerdeführer rügt hinsichtlich des Schuldspruchs wegen (gewerbsmässigen) Betrugs zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 3 durch Bezug nicht geschuldeten Krankentaggeldes eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Das Sachverständigengutachten aus dem Jahr 2013 könne die Richtigkeit der von Dr. med. F.________ ausgestellten Atteste nicht in Zweifel ziehen. Die Vorinstanz verkenne, dass sich das Gutachten auf die ärztliche Stellungnahme von Dr. med. F.________ vom 8. November 2011 und nicht auf dessen Atteste aus dem Jahr 2007 beziehe. Mithin fehle es bereits an einer arglistigen Täuschung. Zudem seien die Krankmeldungen allenfalls einfache schriftliche Lügen, welche die Beschwerdegegnerin 3 - wie 2008 letztlich auch geschehen - hätte überprüfen können.
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3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Feststellung des Sachverhalts, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f.; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweisen).
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3.3. Die Sach- und Rechtsrügen erweisen sich als unbegründet, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 respektive Art. 42 Abs. 2 BGG genügen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Hauptbegründung der Vorinstanz, wonach sich die Unrichtigkeit der von Dr. med. F.________ ausgestellten Krankschreibungen und Diagnosen, insbesondere aufgrund abgerechneter Therapiesitzungen, in deren Zeitpunkt der Beschwerdeführer nachweislich im Ausland war, nicht auseinander. Soweit er überhaupt auf die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen eingeht, beschränkt er sich lediglich darauf, seine Interpretation des Gutachtens darzulegen, ohne aufzuzeigen, dass und inwieweit die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich sein soll. Die mittels falscher ärztlicher Atteste erfolgten Krankmeldungen stellen arglistige Täuschungen im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB dar.
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Erwägung 4 | |
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung wegen Urkundenfälschung. Das von ihm ausgefüllte Formular A sei keine Urkunde im Sinne von Art. 251 StGB, da es widersprüchlich sei. Zudem fehle es am Nachweis einer konkreten Schädigungs- oder Vorteilsabsicht, da unklar sei, warum der Beschwerdeführer das Formular A falsch ausgefüllt habe.
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4.2. Was der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch der Urkundenfälschung vorbringt, erweist sich als unbegründet, soweit auf die Rüge überhaupt einzutreten ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass dem Formular A erhöhte Glaubwürdigkeit und somit Urkundenqualität zukommt (BGE 137 II 404 E. 9.9.2; Urteile 6B_37/2013 vom 15. April 2013 E. 1.2.2; 6B_574/2011 vom 20. Februar 2012 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Warum dies vorliegend nicht der Fall sein soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Dass das Geld von Investoren oder aus Darlehen stammen solle, steht der angegebenen wirtschaftlichen Berechtigung des Beschwerdeführers nicht entgegen. Soweit er eine Schädigungs- oder Vorteilsabsicht verneint, verkennt er, dass dies eine innere Tatsache betrifft und somit Tatfrage ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; Urteil 6B_848/2015 vom 8. Februar 2016 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Dass bzw. inwieweit die vorinstanzlichen Feststellungen zum subjektiven Sachverhalt willkürlich sein sollen (vgl. zur Willkür und der diesbezüglichen Rügeanforderungen vorstehend E. 3.2), legt der Beschwerdeführer nicht dar. Zudem ist auch in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen eine Vorteilsabsicht bejaht. Als Vorteil genügt nach der Rechtsprechung jegliche Besserstellung, sei sie vermögensrechtlicher oder sonstiger Natur (BGE 141 IV 369 E. 7.4). Eine solche kann auch in der Umgehung der Blockierung von Vermögenswerten liegen (vgl. Urteil 6P.144/2005 und 6S.464/2005 vom 15. Juni 2006 E. 7.2.2).
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5. Die Beschwerde erweist sich als teilweise begründet. Die Vorinstanz wird die Strafzumessung neu vornehmen müssen, weshalb es sich grundsätzlich erübrigt, auf die gegen die Strafzumessung vorgebrachten Rügen einzugehen. Aus prozessökonomischer Sicht ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gemäss Art. 50 StGB auch bei teilweiser Verfahrenseinstellung und Teilfreisprüchen grundsätzlich nur die von ihr innerhalb der gesetzlichen Vorgaben als angemessen erachtete Strafe nachvollziehbar begründen muss und nicht, warum und um wie viel sie vom erstinstanzlichen Strafmass abweicht (vgl. zu 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4).
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Als begründet erweist sich der Einwand gegen die vorinstanzliche Strafzumessungserwägung, wonach hinsichtlich der Urkundenfälschung nur eine Freiheitsstrafe in Betracht komme, da "aufgrund der drei Vorstrafen die Festsetzung einer Geldstrafe unzweckmässig" sei. Der Beschwerdeführer hat die Urkundenfälschung (Formular A) zeitlich vor den von der Vorinstanz als Vorstrafen angesehenen Delikten begangen. Dass der Beschwerdeführer bei der Aufklärung der Straftaten nicht aktiv mitgewirkt und keine Einsicht und Reue gezeigt hat, kann insbesondere vor dem Hintergrund der teilweisen Verfahrenseinstellung und Teilfreisprüche nicht straferhöhend gewichtet werden. Zudem moniert der Beschwerdeführer zu recht, dass beim Betrug als Vermögensdelikt monetäre Beweggründe bereits durch das Tatbestandsmerkmal der Bereicherungsabsicht erfasst werden.
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Erwägung 6 | |
Dem Beschwerdeführer sind im Umfang seines Unterliegens die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Aargau trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG), hat jedoch dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten, soweit dieser mit der Beschwerde durchdringt (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Auf eine Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin 2 wurde verzichtet, weshalb dieser weder Gerichtskosten aufzuerlegen noch eine Entschädigung zuzusprechen sind.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 13. August 2015 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 2'000.- auferlegt.
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3. Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. August 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Held
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