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Informationen zum Dokument  BGer 4F_18/2016  Materielle Begründung
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BGer 4F_18/2016 vom 16.09.2016
 
{T 0/2}
 
4F_18/2016
 
 
Urteil vom 16. September 2016
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Niquille,
 
Gerichtsschreiber Kölz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
B.________ AG,
 
Gesuchsgegnerin,
 
Gegenstand
 
Revision,
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen
 
Bundesgerichts 4A_369/2016 vom 6. Juli 2016.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Bundesgericht mit Urteil 4A_369/2016 vom 6. Juli 2016auf die Beschwerde von A.________ (Gesuchsteller) gegen einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Mai 2016 mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eintrat;
 
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 6. August 2016 die Revision des bundesgerichtlichen Urteils 4A_369/2016 vom 6. Juli 2016 beantragt und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht;
 
dass gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten müssen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1; 133 III 489 E. 3.1), wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt;
 
dass die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts nur aufgrund der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Gründe verlangt werden kann;
 
dass in einem Revisionsgesuch dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen ist, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten, sondern vielmehr dargetan werden muss, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteile 4F_19/2014 vom 20. November 2014; 4F_14/2012 vom 11. Oktober 2012 und 8F_10/2008 vom 11. August 2008);
 
dass die Eingabe vom 6. August 2016diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, zumal der Gesuchsteller darin bereits nicht ausführt, inwiefern das Urteil 4A_369/2016 vom 6. Juli 2016 konkret abgeändert werden soll;
 
dass der Gesuchsteller im Weiteren zwar die Revisionsgründe nach Art. 121 lit. b und d BGG nennt, deren Vorliegen aber nicht hinreichend begründet;
 
dass er namentlich nicht dartut, in welchem Punkt das Bundesgericht im Urteil 4A_369/2016 im Sinne von Art. 121 lit. b BGG einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
 
dass er aber auch nicht nachvollziehbar aufzeigt, welche in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen das Bundesgericht im Sinne von Art. 121 lit. d BGG aus Versehen nicht berücksichtigt haben soll, sondern stattdessen dem Bundesgericht ohne Bezugnahme auf die Akten des Beschwerdeverfahrens 4A_369/2016 "eine falsche Annahme" vorwirft, "dass der Sachverhalt vom vorinstanzlichen abweicht", um in den folgenden, frei gehaltenen Ausführungen seine eigene Sicht der Dinge zu "rekapitulieren";
 
dass demzufolge auf das Revisionsgesuch mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;
 
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird;
 
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Abteilung III schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. September 2016
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Kölz
 
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