BGer 9C_128/2016 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 9C_128/2016 vom 20.09.2016 | |
{T 0/2}
| |
9C_128/2016
|
Urteil vom 20. September 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
| |
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
| |
Gerichtsschreiber Williner.
|
Verfahrensbeteiligte | |
vertreten durch Fürsprecher Dr. Claude Thomann,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
| |
Beschwerdegegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Invalidenversicherung,
| |
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Januar 2016.
|
Sachverhalt: | |
A. A.________ meldete sich im September 2007 wegen Schmerzen und muskulären Verspannungen im Brustwirbelsäulen- und Rippenbereich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern sprach ihm mit Verfügung vom 2. Februar 2011 gestützt auf die zu Handen der Vaudoise Assurances erstellte Expertise des Dr. med. B.________, FMH Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, vom 28. August 2008 eine befristete Viertelsrente vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Mai 2008 zu (Invaliditätsgrad 44 %).
| 1 |
Nachdem die IV-Stelle zwischenzeitlich auf ein Revisionsgesuch des A.________ nicht eingetreten war (Verfügung vom 29. September 2014, bestätigt mit Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Februar 2015), meldete sich dieser am 1. Juni 2015 unter Beilage eines ärztlichen Berichts des Dr. med. C.________, FMH Allgemeine Medizin, vom 24. April 2014 erneut zum Leistungsbezug an. Mit Vorbescheid vom 22. Juli 2015 stellte die Verwaltung in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten. Dagegen liess der Versicherte unter Beilage neuer medizinischer Berichte verschiedene Einwände erheben. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 bestätigte die IV-Stelle unter Hinweis auf die zusätzlich eingeholte Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 30. September 2015 den Vorbescheid.
| 2 |
B. Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 11. Januar 2016 ab.
| 3 |
C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es sei die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids zwecks rückwirkender Zusprechung einer Invalidenrente an die IV-Stelle des Kantons Bern zurückzuweisen.
| 4 |
Erwägungen: | |
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
| 5 |
2. Streitig ist, ob die IV-Stelle auf das Gesuch des Versicherten vom 1. Juni 2015 hätte eintreten müssen, was der angefochtene Entscheid verneint. Die für Verwaltung und Gericht geltenden Prüfungsobliegenheiten in Zusammenhang mit der Eintretensfrage bei Neuanmeldungen (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV; BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112) hat das kantonale Gericht zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
| 6 |
3. Zunächst rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, indem sie sich nicht hinreichend mit seinen Parteivorbringen auseinandergesetzt habe, wonach die Verfügung vom 1. Oktober 2015 ihrerseits ungenügend begründet sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Das kantonale Gericht hat in E. 2.5 des angefochtenen Entscheids dargelegt, von welchen Überlegungen es sich beim Schluss, die Verfügung vom 1. Oktober 2015 genüge den Begründungsanforderungen, hat leiten lassen und diese Überlegungen auch selber hinreichend begründet. Es ist weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer dargetan, inwiefern es ihm nicht möglich war, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188, 229 E. 5.2 S. 236, je mit Hinweisen).
| 7 |
Erwägung 4 | |
4.1. Das kantonale Gericht hat die massgeblichen medizinischen Akten gewürdigt (Berichte des Dr. med. C.________ vom 24. April 2014, des Dr. med. D.________, FMH Urologie, vom 31. Dezember 2014, des Dr. med. E.________, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 17. August 2015, Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. med. F.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats vom 14. Juli und vom 30. September 2015) und das Nichteintreten der Verwaltung auf die Neuanmeldung vom 1. Juni 2015 mangels Glaubhaftmachen einer relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustands im massgeblichen und unbestrittenen Zeitraum vom 2. Februar 2011bis zum 1. Oktober 2015 bestätigt.
| 8 |
4.2. Dass die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen und insbesondere der Schluss, eine (namhafte) Verschlechterung des Gesundheitszustands werde in den medizinischen Akten nirgends beschrieben, offensichtlich unrichtig sein oder auf einer Rechtsverletzung beruhen sollen, ist weder ersichtlich noch substanziiert dargetan. Sie bleiben daher für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1 hievor). Daran ändert namentlich die in materieller Hinsicht einzig vorgebrachte Rüge nichts, das kantonale Gericht habe willkürlich die sich aus den Berichten der Dres. med. C.________ vom 24. April 2014und E.________ vom 17. August 2015 ergebende Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit nicht beachtet. Der Beschwerdeführer lässt mit diesem Einwand ausser Acht, dass die Vorinstanz in Bezug auf eben diese Berichte explizit feststellte, die deutlich verminderte Arbeitsfähigkeit werde bereits ab einem Zeitpunkt attestiert, welcher erheblich vor dem massgeblichen Vergleichszeitpunkt vom 2. Februar 2011 liege, wohingegen weder Dr. med. C.________ noch Dr. med. E.________ den Eintritt einer (namhaften) Verschlechterung seit dem 2. Februar 2011 beschrieben.
| 9 |
5. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
| 10 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
| |
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
| |
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
| |
Luzern, 20. September 2016
| |
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Die Präsidentin: Glanzmann
| |
Der Gerichtsschreiber: Williner
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |