VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_1109/2016  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_1109/2016 vom 03.10.2016
 
{T 0/2}
 
6B_1109/2016
 
 
Urteil vom 3. Oktober 2016
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis,
 
Amt der Region Oberwallis,
 
Kantonsstrasse 6, Postfach 540, 3930 Visp,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Gewaltdrohung); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 23. August 2016.
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
 
1.
 
Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG).
 
Der angefochtene Entscheid ging am 24. August 2016 beim damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein. Die Beschwerde musste daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens am 23. September 2016 (Freitag) beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 48 BGG).
 
Die Beschwerde wurde jedoch erst am 28. September 2016 zur Post gebracht. Sie ist verspätet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
 
2.
 
Ausnahmsweise wird auf eine Kostenerhebung verzichtet.
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Oktober 2016
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).