BGer 9C_539/2016 | |||
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BGer 9C_539/2016 vom 03.10.2016 | |
{T 0/2}
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9C_539/2016
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Urteil vom 3. Oktober 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Fondation institution supplétive LPP,
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Prévoyance LPP,
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Passage St-François 12, 1003 Lausanne,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Berufliche Vorsorge,
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Bundesverwaltungsgerichts
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vom 15. August 2016.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 18. August 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2016 betreffend Nichteintreten zufolge Nichtbezahlen des einverlangten Kostenvorschusses,
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in die Verfügung des Bundesgerichts vom 19. August 2016, mit welcher die A.________ zur Beibringung des angefochtenen Entscheids aufgefordert worden war, und in die von dieser in der Folge eingereichte Eingabe,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 25. August 2016, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in die daraufhin von der A.________ am 30. August 2016eingereichte Eingabe,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass nach der Rechtsprechung Beschwerdeschriften, die sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzen, keine sachbezogene Begründung aufweisen und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellen (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61, C 60/01 E. 2),
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dass der Beschwerdeführer in keiner Weise darlegt, weshalb die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten sollen,
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dass der Beschwerdeführer vorbringt, er sei vom 26. Juni bis 15. August 2016 zur Rehabilitation nach einem operativen Eingriff abwesend gewesen, indes eine Wiederherstellung der versäumten Frist zur Einzahlung des vorinstanzlich eingeforderten Kostenvorschusses nicht mittels Beschwerde beim Bundesgericht, sondern mit einem Gesuch beim Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht werden müsste (vgl. Urteil 9C_663/2012 vom 17. September 2012),
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 3. Oktober 2016
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle
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