BGer 1C_458/2016 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 1C_458/2016 vom 10.10.2016 | |
{T 0/2}
| |
1C_458/2016
|
Urteil vom 10. Oktober 2016 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
| |
Gerichtsschreiber Bopp.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Behördenmitglieder und Mitarbeitende der Gemeinde Oberbüren,
| |
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen.
| |
Gegenstand
| |
Ermächtigungsverfahren,
| |
Beschwerde gegen den Entscheid vom 17. August 2016 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.
|
In Erwägung, | |
dass A.________ am 19. Juni 2016 im Zusammenhang mit einer Baubewilligung (betreffend "Grill 66") gegen Behördemitglieder und Mitarbeitende der Gemeinde Oberbüren Strafanzeige wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs sowie der ungetreuen Amtsführung erstattete;
| |
dass die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 17. August 2016 keine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Angezeigten erteilte;
| |
dass A.________ hiergegen mit verschiedenen Eingaben vom 21. September und 4./7. Oktober 2016 Beschwerde ans Bundesgericht führt mit dem Hauptbegehren, gegen die Angezeigten sei ein Ermittlungsverfahren durchzuführen;
| |
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
| |
dass der Beschwerdeführer den Entscheid der Anklagekammer und das zugrunde liegende kantonale bzw. kommunale Verfahren ganz allgemein kritisiert;
| |
dass er sich indes dabei mit der ausführlichen Begründung des Entscheids nicht im Einzelnen rechtsgenüglich auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, inwiefern die Begründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
| |
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
| |
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
| |
dass unter den gegebenen Umständen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;
|
wird erkannt: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2. Es werden keine Kosten erhoben.
| |
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Oberbüren, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 10. Oktober 2016
| |
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Fonjallaz
| |
Der Gerichtsschreiber: Bopp
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |