BGer 6B_885/2016 | |||
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BGer 6B_885/2016 vom 12.10.2016 | |
{T 0/2}
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6B_885/2016
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Urteil vom 12. Oktober 2016 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Hinderung einer Amtshandlung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 26. Mai 2016.
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Der Präsident zieht in Erwägungen: |
1. | |
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 18. August 2016 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 2. September 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Obwohl er die Verfügung in Empfang genommen hatte, reagierte er nicht. Darauf wurde ihm mit Verfügung vom 23. September 2016 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 4. Oktober 2016 angesetzt, um den Vorschuss zu bezahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer holte die zweite Verfügung auf der Post nicht ab. Da er damit rechnen musste, gilt sie als zugestellt. Der Kostenvorschuss ging auch innert der Nachfrist nicht ein. Androhungsgemäss ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2. | |
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Oktober 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint
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