BGer 5A_786/2016 | |||
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BGer 5A_786/2016 vom 20.10.2016 | |
{T 0/2}
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5A_786/2016
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Urteil vom 20. Oktober 2016 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Psychiatrische Klinik B.________.
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Gegenstand
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Fürsorgerische Unterbringung,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil
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vom 5. September 2016 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau (1. Kammer).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 5. September 2016 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, das auf Beschwerden des Beschwerdeführers gegen seine ärztliche Klinikeinweisung sowie gegen Zwangsmassnahmen (Einschränkung der Bewegungsfreiheit, notfallmässige Medikation) nicht eingetreten ist,
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in Erwägung, | |
dass das Verwaltungsgericht erwog, nachdem sich der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Einreichung der kantonalen Beschwerden nicht mehr in der Klinik befunden habe, fehle es ihm an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Beschwerden, weshalb darauf nicht einzutreten sei, zumal allfällige Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche auf dem Weg der Staatshaftung oder des Zivilprozesses geltend zu machen wären,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 5. September 2016 hinausgehen,
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dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. September 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
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dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Psychiatrischen Klinik B.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Oktober 2016
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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