BGer 6B_1027/2016 | |||
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BGer 6B_1027/2016 vom 07.11.2016 | |
{T 0/2}
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6B_1027/2016
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Urteil vom 7. November 2016 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Verspätete Einsprache gegen einen Strafbefehl,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 14. Juli 2016.
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 15. September 2016 aufgefordert, dem Bundesgericht bis zum 30. September 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 wurde ihm für die Bezahlung des Kostenvorschusses die Nachfrist bis zum 17. Oktober 2016 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl beide Verfügungen gemäss Gerichtsurkunde zugestellt werden konnten, ging der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten.
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2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. November 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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