BGer 6B_1215/2016 | |||
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BGer 6B_1215/2016 vom 07.11.2016 | |
{T 0/2}
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6B_1215/2016
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Urteil vom 7. November 2016 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Unseld.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 23. September 2016.
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Erwägungen: | |
1. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau nahm mit Verfügung vom 17. Mai 2016 eine mit "Korrupte Justiz" betitelte Strafanzeige des Beschwerdeführers nicht an die Hand. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 23. September 2016 ab, soweit es darauf eintrat.
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Gegen den Entscheid vom 23. September 2016 gelangt der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesgericht.
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2. Offenbleiben kann, ob und inwieweit der Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. September 2016 legitimiert ist.
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3. Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag, und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Mit der Beschwerde in Strafsachen kann die Verletzung schweizerischen Rechts gerügt werden (vgl. Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 141 IV 317 E. 5.4 S. 324 mit Hinweisen). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176).
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4. Die Vorinstanz erwägt u.a., das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten der beteiligten Personen lasse keinen begründeten Anfangsverdacht des Amtsmissbrauchs erkennen. Allein der Umstand, dass er sich von diversen Notaren als nicht richtig vertreten gefühlt habe und ihm offenbar diverse Gerichtsbehörden nicht Recht gegeben hätten, vermöge einen solchen Verdacht nicht zu begründen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer keinerlei Belege für seine Behauptungen eingereicht habe, welche gegebenenfalls eine objektive Überprüfung seiner Vorwürfe möglich gemacht hätten (angefochtener Entscheid E. 2.4 S. 5).
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5. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht ansatzweise auseinander und legt nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht im Sinne von Art. 95 ff. BGG verletzen könnte. Er macht auch in seiner Beschwerde an das Bundesgericht lediglich geltend, er sei im Zusammenhang mit der Teilung der Erbschaft seiner Eltern schlecht verteidigt worden und die Behörden hätten falsche Entscheide gefällt. Inwiefern darin ein strafbares Verhalten zu erblicken gewesen wäre, begründet er jedoch nicht.
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6. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. November 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Unseld
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