BGer 1F_37/2016 | |||
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BGer 1F_37/2016 vom 14.11.2016 | |
{T 0/2}
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1F_37/2016
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Urteil vom 14. November 2016 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Merkli, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Gelzer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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B.________ AG,
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Gesuchsgegnerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Theo Strausak,
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Bau- und Werkkommission
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der Einwohnergemeinde Hägendorf,
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Bachstrasse 11, 4614 Hägendorf,
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Bau- und Justizdepartement des
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Kantons Solothurn, Werkhofstrasse 65,
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Rötihof, 4509 Solothurn,
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Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4500 Solothurn.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_247/2016 vom 30. September 2016.
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Erwägungen: | |
1. A.________ hatte gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 27. April 2016 betreffend eine Baubewilligung eine Beschwerde erhoben, die das Bundesgericht mit Urteil 1C_ 247/2016 vom 30. September 2016 abwies, soweit es darauf eintrat.
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Erwägung 2 | |
Mit einer als "Rekurs, Revision, Einsprache Klage und Beschwerde" bezeichneten Eingabe vom 31. Oktober 2016 stellt A.________ (Gesuchsteller) dem Bundesgericht die Anträge, das Urteil 1C_ 247/2016 vom 30. September 2016 sei aufzuheben und die in seiner Beschwerde vorgebrachten Argumente seien durch die Rekurskommission (mit nicht an den bisherigen Verfahren beteiligten Richtern) neu zu prüfen. Zudem habe das Bundesgericht oder die Bundesstaatsanwaltschaft zu prüfen, inwieweit die Bauherrschaft durch die Vorinstanzen aufgrund des bewussten Verschweigens, wer die "provisorischen" LKW-Parkplätze nutzen werde, bewusst begünstigt worden sei.
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Erwägung 3 | |
3.1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (Urteil 1F_10/2015 vom 7. Mai 2015 E. 2.1). Somit ist die Eingabe des Gesuchstellers als Revisionsgesuch entgegenzunehmen. Zuständig für dessen Behandlung ist diejenige Abteilung, die schon den Sachentscheid fällte. Die vom Gesuchsteller angerufene Rekurskommission gibt es nicht (Urteil 1F_33/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 1).
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3.2. Soweit der Gesuchsteller sinngemäss die Prüfung eines strafbaren Verhaltens beantragt, erhebt er eine Strafanzeige. Darauf ist nicht einzutreten, weil das Bundesgericht für die Behandlung solcher Anzeigen nicht zuständig ist (Urteil 1F_33/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 1).
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4. Die unzutreffende Rechtsanwendung stellt keinen Revisionsgrund dar (vgl. Urteil 1F_6/2015 vom 20. Februar 2015 E. 1.2). Demnach ist auf die vom Gesuchsteller geübte Kritik an der Rechtsanwendung des Bundesgerichts nicht einzutreten. Dies gilt namentlich bezüglich der Angabe des Gesuchstellers, es sei nicht statthaft, bezüglich der wahrnehmbaren zusätzlichen Lärmbelastung bei Lastwagen, die morgens vor 4 Uhr und bis nach Mitternacht mit 50 km/h vor den Reiheneinfamilienhäusern "vorbeischepperten", nur auf die Durchschnittszunahmen hinzuweisen.
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5.
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5.1. Gemäss Art. 121 lit. d BGG liegt ein Revisionsgrund vor, wenn das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
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5.2. Der Gesuchsteller rügt in verschiedener Hinsicht eine offensichtlich unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Er zeigt jedoch nicht auf, dass in den Akten liegende Tatsachen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG aus Versehen nicht berücksichtigt worden seien, was auch nicht ersichtlich ist. So hat das Bundesgericht die Angabe des Gesuchstellers, dass die für die X.________-Strasse geltenden Immissionsgrenzwerte gemäss dem Lärmkataster aus dem Jahr 2005 bereits überschritten worden seien, nicht übersehen, sondern ausdrücklich erwähnt (Urteil 1C_ 247/2016 vom 30. September 2016 E. 3.5). Inwiefern sich aus den Akten ergeben soll, dass die Fahrten zu den Parkplätzen zu 80 % in der Nacht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr und sogar zu Nachtfahrverbotszeiten durchgeführt würden, macht der Gesuchsteller nicht geltend.
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6.
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6.1. Gemäss Art. 121 lit. a BGG bildet die Verletzung von Vorschriften über den Ausstand einen Revisionsgrund. Inwiefern ein Ausstandsgrund vorliegen soll, hat der Gesuchsteller rechtsgenüglich zu begründen (vgl. Urteil 2F_19/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 2.2 mit Hinweisen).
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6.2. Der Gesuchsteller beruft sich dem Sinne nach auf den Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. a BGG, wenn er geltend macht, dem Bundesgericht habe die Unabhängigkeit zum Bauherrn bzw. dessen Anwalt gefehlt. Zur Begründung führt der Gesuchsteller aus, das Bundesgericht habe ignoriert, dass die Immissionsgrenzwerte auf der X.________-Strasse bereits im Jahr 2005 überschritten worden seien und die Fahrten zu den Parkplätzen zu 80 % in der Nacht und sogar zu Nachtfahrverbotszeiten durchgeführt würden.
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Diese Einwände sind unbegründet, zumal die genannten Ausführungen bezüglich der Immissionswerte vom Bundesgericht beachtet wurden und sich die weiteren Angaben nicht aus den Akten ergeben (vgl. E. 5.2 hievor). Im Übrigen vermögen gemäss der Rechtsprechung Verfahrens- oder Rechtsfehler, die einem Gericht unterlaufen, den Anschein der Befangenheit nur zu begründen, wenn sie wiederholt begangen wurden oder besonders schwer wiegen (BGE 138 IV 142 E. 2.3 S. 146; Urteil 2C_308/2015 vom 7. Juli 2015 E. 2.3.3 m.H.). Inwiefern diese Voraussetzungen gegeben sein sollen, legt der Gesuchsteller nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Demnach ist der Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG offensichtlich nicht erfüllt. Somit fehlt bezüglich des Revisionsgesuchs ein Grund für ein Ausstandsverfahren nach Art. 37 Abs. 1 BGG (vgl. Urteil 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2 mit Hinweisen).
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Erwägung 7 | |
Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Bau- und Werkkommission der Einwohnergemeinde Hägendorf, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. November 2016
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Gelzer
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