BGer 8F_12/2016 | |||
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BGer 8F_12/2016 vom 16.11.2016 | |
{T 0/2}
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8F_12/2016
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Urteil vom 16. November 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
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Gerichtsschreiber Lanz.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Nadeshna Ley,
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Gesuchstellerin,
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gegen
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Basler Versicherung AG,
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Aeschengraben 21, 4051 Basel,
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vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli,
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Gesuchsgegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des
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Schweizerischen Bundesgerichts 8C_41/2016
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vom 23. Juni 2016.
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Sachverhalt: | |
Mit Urteil 8C_41/2016 vom 23. Juni 2016 hiess das Bundesgericht eine Beschwerde der Basler Versicherung AG gegen einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Dezember 2015 betreffend den Anspruch von A.________ auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung gut, soweit es darauf eintrat.
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Mit Gesuch vom 30. August 2016 beantragt A.________, das Urteil 8C_41/2016 sei revisionsweise aufzuheben und der Entscheid des kantonalen Gerichts vom 7. Dezember 2015 sei zu bestätigen.
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Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.
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Erwägungen: | |
1. Die Gesuchstellerin ruft den Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. c BGG an. Nach dieser Bestimmung kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind.
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2. Die Gesuchstellerin macht geltend, sie habe im Verfahren 8C_41/2016 gerügt, das wiedererwägungsweise Zurückkommen auf die Adäquanzbeurteilung sei nicht zulässig. Diese Rüge sei fälschlicherweise nicht behandelt worden. Damit sei gleichsam ein Antrag der Versicherten unbeurteilt geblieben. Auf das Urteil 8C_41/2016 sei daher revisionsweise zurückzukommen und es sei, gleichsam vorfrageweise, die Frage zu klären, ob auf die Adäquanzbeurteilung zurückgekommen werden könne.
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3. Das Vorbringen ist offensichtlich unbegründet. Das Bundesgericht hat im Urteil 8C_41/2016 E. 3 erwogen: "Nicht stichhaltig ist demnach der Einwand der Versicherten, ein wiedererwägungsweises Rückkommen auf die Adäquanzbeurteilung sei unzulässig." Es kann daher keine Rede davon sein, die Rüge sei unbeurteilt geblieben. Damit kann offenbleiben, ob damit gleichsam auch ein Antrag nicht behandelt worden wäre. Das Revisionsgesuch ist daher abzuweisen.
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4. Die Kosten des Verfahrens sind von der unterliegenden Gesuchstellerin zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 16. November 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Lanz
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