BGer 6B_938/2016 | |||
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BGer 6B_938/2016 vom 17.11.2016 | |
{T 0/2}
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6B_938/2016
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Urteil vom 17. November 2016 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Entziehen von Minderjährigen usw.),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 11. Mai 2016 (BK 16 159).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Der Beschwerdeführer reichte am 24. April 2015 und 11. Juni 2015 eine Strafanzeige gegen ein Mitglied und eine Mitarbeiterin der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberland West, gegen eine Mitarbeiterin des Regionalen Sozialdienstes Frutigen sowie gegen seine von ihm getrennt lebende Ehefrau wegen Entziehens von Minderjährigen und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen ein. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland nahm das Verfahren am 6. April 2016 nicht an die Hand, was der leitende Staatsanwalt am 14. April 2016 genehmigte. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 11. Mai 2016 ab.
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Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Es sei gemäss Art. 29 ff. BV unzulässig, das Strafverfahren nur mit einer Nichtanhandnahmeverfügung zu erledigen. Das Verfahren sei gerichtlich innert angemessener Frist zu beurteilen.
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2. Ob der Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG überhaupt zur Beschwerde legitimiert ist, kann aufgrund der nachfolgenden Erwägung offengelassen werden.
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3. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, ein strafbares Fehlverhalten der Kindsmutter oder der KESB bzw. ihrer Mitglieder und Mitarbeiter sei ebenso wenig ersichtlich wie ein solches der Mitarbeiterin der Regionalen Sozialdienste. Auch aus der Beschwerde ergibt sich nicht, aus welchem Grund das Strafverfahren an die Hand hätte genommen werden müssen bzw. inwieweit sich die Adressaten der Strafanzeigen strafbar gemacht haben könnten. Eine diesbezügliche substanziierte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid unterbleibt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Soweit in der Beschwerde überdies überhaupt Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf das vorliegende Verfahren beziehen, genügen die Ausführungen den Voraussetzungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Der Beschwerdeführer beruft sich zwar auf die Bestimmungen von Art. 29 ff. BV, legt aber nicht konkret dar, inwiefern er dadurch geschützt und der angefochtene Entscheid dagegen verstossen sollte. Nicht ersichtlich und auch nicht dargetan ist im Übrigen, inwieweit allfällige Verfahrensverzögerungen den Entscheid in der Sache beeinflusst haben könnten.
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4. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden. Damit wird das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. November 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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