BGer 2D_52/2016 | |||
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BGer 2D_52/2016 vom 07.12.2016 | |
{T 0/2}
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2D_52/2016
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Urteil vom 7. Dezember 2016 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 1. November 2016.
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Erwägungen: | |
1. Das Migrationsamt des Kantons Zürich teilte dem anwaltlich vertretenen A.________ mit Schreiben vom 15. Februar 2016, das am 17. Februar 2016 beim Rechtsvertreter des Betroffenen einging, mit, dass er keinen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz habe und deshalb das Land sofort zu verlassen habe. Am 18. Februar 2016 teilte das Migrationsamt dem Vertreter zudem mit, dass gegen "unseren Entscheid vom 15. Februar 2016... innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet," Rekurs erhoben werden könne. Der diesbezügliche Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich ist mit dem Datum des 18. März 2016 versehen, wurde aber erst am 21. März 2016 der schweizerischen Post übergeben. Die Sicherheitsdirektion trat mit Entscheid vom 27. Juli 2016 auf den Rekurs wegen Verspätung nicht ein. Im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wurde der Betroffene am 18. September 2016 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'060.-- innert 20 Tagen aufgefordert, worauf dieser unter Hinweis auf seine Bedürftigkeit um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte. Mit Verfügung des Präsidenten der zuständigen Abteilung wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ab und setzte im Sinn einer letztmaligen Fristerstreckung zur Bezahlung der Kaution eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung.
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Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 5. Dezember 2016 beantragt A.________ dem Bundesgericht, die Verfügung des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn von der Kostenvorschusspflicht zu befreien.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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2. Das Verwaltungsgericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf § 16 Abs. 1 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Sicherheitsdirektion abgewiesen. Es hat dazu erwogen, dass es sich beim Bescheid des Migrationsamtes vom 15. Februar 2016 für eine anwaltlich vertretene Partei erkennbar um eine Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG handle, woran die vorerst fehlende Rechtsmittelbelehrung, die (unter Hinweis auf den Beginn des Fristenlaufs) nachgeliefert worden sei, nichts ändere; der beigezogene Rechtsanwalt hätte daher innert 30 Tagen seit Eröffnung der Anordnung des Migrationsamtes Rekurs erheben müssen (§ 22 Abs. 1 erster Satz VRG), was er nicht getan habe. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV (Treu und Glauben, überspitzter Formalismus); er will geglaubt haben, dass die Rechtsmittelfrist erst mit der Eröffnung der Rechtsmittelbelehrung zu laufen begonnen habe. Dies genügt nicht um darzulegen, inwiefern das Verwaltungsgericht mit der vorstehend wiedergegebenen Begründung, namentlich angesichts des in seiner Verfügung wiedergegebenen Wortlauts der nachgelieferten Rechtsmittelbelehrung des Migrationsamts, Art. 29 Abs. 2 BV verletzt haben soll.
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Die Beschwerde enthält offensichtlich keine den gesetzlichen Anforderungen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) genügende Begründung; es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren kann schon darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64 BGG). Damit sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Dezember 2016
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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