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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1393/2016  Materielle Begründung
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BGer 6B_1393/2016 vom 16.12.2016
 
{T 0/2}
 
6B_1393/2016
 
 
Urteil vom 16. Dezember 2016
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn Amt für Justizvollzug, Ambassadorenhof, 4500 Solothurn,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Strafantrittsbefehl, Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 23. August 2016.
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
 
1.
 
Die Vorinstanz trat am 23. August 2016 auf eine Eingabe nicht ein, weil der Beschwerdeführer auch innert der Nachfrist unter Androhung der Säumnisfolgen keine Rechtsschrift eingereicht hatte, die den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift genügt hätte. Das Bundesgericht kann sich im vorliegenden Verfahren nur mit den Anforderungen befassen, die die Vorinstanz in Anwendung von § 68 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Solothurn (VRG, BGS 124.11) an eine Beschwerde stellt. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe vom 15. September 2016 jedoch mit keinem Wort. Folglich genügt seine Eingabe den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
 
2.
 
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden, womit sich das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos erweist.
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. Dezember 2016
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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