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Informationen zum Dokument  BGer 9C_222/2016  Materielle Begründung
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BGer 9C_222/2016 vom 19.12.2016
 
{T 0/2}
 
9C_222/2016
 
 
Urteil vom 19. Dezember 2016
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern,
 
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
 
vom 12. Februar 2016.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1956 geborene A.________ war von Oktober 2000 bis April 2010 als Informatiker bei der B.________ AG in einem 80 %-Pensum angestellt. Anschliessend bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Im Mai 2012 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an unter Hinweis auf eine im Jahr 2010 festgestellte Multiple Sklerose. Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse erteilte die IV-Stelle Bern dem Versicherten Kostengutsprache für einen Arbeitsversuch beim Amt C.________ auf der Basis eines 50 %-Pensums. Des Weitern holte sie einen Haushaltbericht ein (erstattet am 22. April 2014). Anhand der gemischten Bemessungsmethode ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 51 %. Dementsprechend sprach sie A.________ mit Wirkung ab 1. März 2013 eine halbe Invalidenrente zu (sistiert in der Zeit des IV-Taggeldbezugs; Verfügungen vom 11. Juli und 29. August 2014). Der Versicherte reichte dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde ein, zog diese aber zurück, nachdem ihm eine reformatio in peius angedroht worden war. Das Verfahren wurde als erledigt vom Protokoll abgeschrieben (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Januar 2015).
1
Nach erfolgreichem Abschluss des bis August 2014 verlängerten Arbeitsversuchs trat A.________ am 1. September 2014 beim Amt C.________ ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als Applikationsentwickler bei einem Beschäftigungsgrad von 40 % an. Die IV-Stelle leitete von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein. Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse sowie Einholung eines Abklärungsberichtes Haushalt/Erwerb (erstattet am 3. September 2015) stellte sie A.________ mit Vorbescheid vom 28. September 2015 die Herabsetzung der bisherigen halben auf eine Viertelsrente in Aussicht (Invaliditätsgrad von 49 %). Dabei legte sie dem Valideneinkommen ein hypothetisches Erwerbspensum von 90 % zugrunde. Auf Einwand des Versicherten verfügte sie am 30. November 2015 im angekündigten Sinne.
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B. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprache einer Dreiviertelsrente wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 12. Februar 2016 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben, und es sei ihm eine Dreiviertelsrente, mindestens aber eine halbe Rente zuzusprechen.
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Die IV-Stelle nahm in ihrer Vernehmlassung zu den Auswirkungen des zwischenzeitlich ergangenen Urteils 9C_178/2015 vom 4. Mai 2016 (BGE 142 V 290) Stellung. Sie gelangte zum Ergebnis, dass sich diese Rechtsprechung zu Ungunsten des Versicherten auswirke, indem neu ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 38 % resultiere. A.________ stellte sich in einer weiteren Eingabe auf den Standpunkt, die präzisierte Praxis finde auf ihn als Vollerwerbstätigen keine Anwendung; im Übrigen kritisierte er sie als diskriminierend.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_495/2015 vom 17. Juni 2016 E. 1.2 mit Hinweisen).
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Die Rüge des fehlerhaft festgestellten Sachverhalts bedarf einer qualifizierten Begründung. Es reicht nicht aus, in allgemeiner Form Kritik daran zu üben oder einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder dieeigene Beweiswürdigung zu erläutern (Urteil 9C_263/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 1.1.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 141 V 51, aber in: SVR 2015 BVG Nr. 49 S. 206).
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1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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2. Streitig und zu prüfen ist die revisionsweise Herabsetzung der bisherigen halben auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Im angefochtenen Entscheid werden die diesbezüglich massgebenden Gesetzesbestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie zu den Revisionsvoraussetzungen (Art. 17 ATSG) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3. Streitig und zu prüfen ist vorab, in welchem Pensum der Beschwerdeführer hypothetisch erwerbstätig wäre. Nach seiner Auffassung ist von einem erwerblichen Pensum von 100 %, nach derjenigen der IV-Stelle von einem solchen von 90 % und nach dem angefochtenen Entscheid von einem Pensum von 80 % auszugehen.
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Erwägung 4
 
4.1. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist (Statusfrage), was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20; 137 V 334 E. 3.2 S. 338; 125 V 146 E. 2c S. 150; 117 V 194 E. 3b S. 194 f.; je mit Hinweisen).
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4.2. Die Statusfrage ist hypothetisch zu beurteilen, unter Berücksichtigung der ebenfalls hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Soweit die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe auf Beweiswürdigung beruht, handelt es sich um eine Tatfrage, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit ist für das Bundesgericht daher verbindlich, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich - losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (BGE 133 V 504 E. 3.2 S. 507; Urteile 9C_926/2015 vom 17. Oktober 2016 E. 1.2 und 9C_779/2015 vom 4. Mai 2016 E. 4 mit Hinweisen).
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Erwägung 5
 
5.1. Zur Höhe des hypothetischen erwerblichen Pensums erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe während seiner knapp 10 Jahre dauernden Anstellung bei der B.________ AG (2000 bis 2010) stets ein 80 %-Pensum innegehabt und zu Gunsten seines Hobbys (Schach- und Damespiel) auf ein Vollpensum verzichtet. Dass er gemäss seinen eigenen Angaben bei entsprechendem Angebot auch eine 100 %- oder 90 %-Stelle angenommen hätte, erlaube mit Blick auf das über Jahre hinweg ausgeübte 80 %-Pensum nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht den Schluss, dass er im Gesundheitsfalle zu 90 oder 100 % gearbeitet hätte, zumal er auch angegeben habe, er hätte diesfalls "in der restlichen Zeit" mit dem Damespiel weitergemacht. Gegen die Annahme einer 80%igen Tätigkeit sprächen auch nicht die Akten der Arbeitslosenversicherung: Darin werde als gewünschter Beschäftigungsgrad 80-100 % und als gesuchte Arbeitszeit eine ganztägige 80%ige Tätigkeit festgehalten. Weiter sei der Beschwerdeführer zwar gemäss dem Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 3. September 2015 nach dem Stellenverlust während eineinhalb Jahre ausgesteuert gewesen, doch beständen keine Schulden, und es würden weder konkrete Gründe (im Sinne finanzieller Verpflichtungen) genannt noch seien solche ersichtlich, warum er auf eine Anstellung von 90 oder 100 % angewiesen wäre. Eine hypothetische Erwerbstätigkeit von 80 % im Gesundheitsfall sei von allen in Betracht fallenden Sachverhalten am wahrscheinlichsten.
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5.2. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz sein hypothetisches Erwerbspensum aktenwidrig, willkürlich und unter Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör festgestellt:
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5.2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass das kantonale Gericht den gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnissen seiner Ehefrau - sie habe bis zur Heirat im März 2012 60 % gearbeitet, dann in der Phase seiner Aussteuerung aus finanziellen Gründen zu 90 % und ihr Pensum "mittlerweile" arthrosebedingt auf 50 % reduziert - keine Bedeutung beigemessen habe. Es sei mit keinem Wort eingegangen auf sein Vorbringen, wonach er im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig gewesen wäre, um seine gesundheitlich angeschlagene Ehefrau zu entlasten und ihr eine weitere Pensenreduktion zu ermöglichen.
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Die Vorinstanz hat dem Versicherten diesbezüglich zu Recht entgegengehalten, dass er in seiner Beschwerde gegen die erstmalige Rentenzusprache einen hypothetischen Beschäftigungsgrad von 80 % ausdrücklich anerkannt habe, keine für eine Pensenerhöhung sprechende finanziellen Verpflichtungen genannt würden oder ersichtlich seien und überhaupt keine in diese Richtung weisende anderweitige Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten sei. Den Akten lässt sich denn auch entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der ersten Abklärung vom 14. April 2014 eine Pensenerhöhung auf 100 % zur Entlastung seiner gesundheitlich eingeschränkten Ehefrau geltend gemacht hatte, was die Abklärungsperson in nachvollziehbarer Weise als nicht glaubwürdig erachtete unter Hinweis darauf, dass die Freizeitbeschäftigung als Spieleprogrammierer neben dem Erwerb mehr als 20 % ausgefüllt hätte (Bericht vom 22. April 2014). Inwiefern sich an dieser von ihm in der damaligen Beschwerde akzeptierten Statusfestsetzung seither etwas geändert haben sollte, vermag der Beschwerdeführer nicht substanziiert darzutun.
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5.2.2. Soweit der Beschwerdeführer sodann aus dem Umstand, dass er sich in der Zeit seiner Arbeitslosigkeit auf sämtliche offenen 80 %- bis 100 %-Stellen, wobei die vollzeitlichen in der Mehrzahl gewesen seien, beworben habe, etwas zu seinen Gunsten abzuleiten versucht, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn anlässlich der Abklärung vom 14. April 2014 erklärte er, während der RAV-Zeit eine 100 %-Tätigkeit gesucht zu haben, weil es eigentlich keine Stellen gebe, welche mit 80 % angeboten würden (Bericht vom 22. April 2014). Auch diese Aussage bestätigt seinen feststehenden Willen, nach Möglichkeit lediglich zu 80 % erwerbstätig zu sein.
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5.2.3. Nichts nützt dem Versicherten schliesslich der Umstand, dass sein derzeitiger Arbeitgeber angibt, er würde ihn, soweit gesundheitlich möglich, zu 100 % anstellen. Denn, wie dargelegt, ist allein massgebend, in welchem Erwerbspensum die versicherte Person im Gesundheitsfall hypothetisch erwerbstätig wäre (E. 4.1); einer allfälligen Bereitschaft arbeitgeberseits, ein höheres Pensum anzubieten, kommt dabei keine ausschlaggebende Bedeutung zu.
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5.2.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorinstanzliche Festlegung eines hypothetischen Erwerbspensums im Gesundheitsfall von 80 %, welche Sachverhaltsdarstellung das kantonale Gericht von allen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigte (vgl. dazu BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 f. mit Hinweisen), weder offensichtlich unrichtig noch sonst wie bundesrechtswidrig ist. Im Übrigen läge rechtsprechungsgemäss selbst dann noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, wenn eine andere Lösung (d.h. hier ein hypothetisches Erwerbspensum von 90 oder 100 %) als die plausiblere erschiene (vgl. E. 1.2).
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6. Uneinigkeit besteht des Weitern hinsichtlich der Ermittlung des Invaliditätsgrades anhand der Einkommensvergleichsmethode. Dabei ist unbestritten, dass dem Invalideneinkommen das beim Amt C.________ im Rahmen eines 40 %-Pensums erzielte Einkommen (Fr. 55'127.55) zugrunde zu legen ist. Streitig ist demgegenüber das Valideneinkommen.
21
6.1. Die Vorinstanz erwog, es könne offen gelassen werden, welche Tabelle der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 des Bundesamtes für Statistik - TA1, T1_b, TA1_b oder T17 - für die Ermittlung des Valideneinkommens beizuziehen sei. Denn selbst bei Anwendung der für den Beschwerdeführer günstigsten Tabelle T17 resultiere nur ein Invaliditätsgrad von höchstens 47 %, welcher Anspruch auf die zugesprochene Viertelsrente verleihe.
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6.2. Der Versicherte macht demgegenüber (wie bereits im kantonalen Verfahren) geltend, für das Valideneinkommen sei nicht auf Tabellenlöhne abzustellen, sondern es sei - weil bei ihm Validen- und Invalidenkarriere identisch seien - der beim Amt C.________ aktuell erzielte Lohn auf ein Vollpensum (vgl. aber E. 5.2.4) hochzurechnen bzw. der Invaliditätsgrad anhand eines Prozentvergleiches zu ermitteln. Mit Blick auf das nachfolgend Dargelegte braucht nicht entschieden zu werden, wie es sich damit verhält:
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6.3. Gemäss der nach dem angefochtenen Entscheid ergangenen, in BGE 142 V 290 publizierten Rechtsprechung, zu deren Anwendung die Parteien im letztinstanzlichen Verfahren Stellung nahmen, ist die Einschränkung im erwerblichen Bereich bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich (wie dem Beschwerdeführer) proportional - im Umfang des hypothetischen erwerblichen Teilzeitpensums - zu berücksichtigen. Die entsprechende Präzisierung der Invaliditätsbemessungsmethode bei dieser Versichertenkategorie drängte sich aus (den auch vom Beschwerdeführer thematisierten) Rechtsgleichheitsüberlegungen auf. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die Einbusse, die eine versicherte Person in einem bestimmten (hypothetischen) erwerblichen Teilpensum (z.B. 80 %) erleidet, in diesem Bereich zum selben Invaliditätsgrad führen muss, unabhängig davon, ob sie daneben (d.h. in den hypothetisch verbleibenden 20 %) keinen Aufgabenbereich hat, in einem Aufgabenbereich tätig ist oder ein weiteres erwerbliches Teilpensum hat und damit als vollerwerbstätig gilt (BGE 142 V 290 E. 7.2 S. 297 f.). Dies übersieht der Beschwerdeführer, wenn er kritisiert, die Anwendung der präzisierten Praxis führe bei ihm zu einer durch nichts gerechtfertigten Schlechterstellung gegenüber einem Vollerwerbstätigen. Die beiden Fälle unterscheiden sich insofern, als der versicherte Bereich des Vollerwerbstätigen 100 % beträgt und derjenige des Beschwerdeführers, da die mit 20 % zu veranschlagende Freizeit nicht versichert ist (BGE 142 V 290 E. 6.2 in fine S. 295), lediglich 80 %.
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6.4. Eine neue Rechtsprechung wie die in E. 6.3 dargelegte ist im Grundsatz sofort und überall anwendbar und gilt nicht nur für künftige, sondern für alle im Zeitpunkt der Änderung hängigen Fälle (vgl. statt vieler Urteil 9C_769/2013 vom 1. April 2014 E. 2). Bei Anwendung derselben auf den hier zu beurteilenden Fall (d.h. bei Gewichtung mit dem Faktor 0.8), resultiert, wenn man im Übrigen der vorinstanzlichen Berechnungsweise (E. 6.1) folgt, ein - rentenausschliessender - Invaliditätsgrad von gerundet (höchstens) 38 %. Da das Bundesgericht nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen darf (Art. 107 Abs. 1 BGG), steht eine Abänderung des angefochtenen Entscheids zu Lasten des Beschwerdeführers (reformatio in peius) ausser Frage, so dass es beim Anspruch auf eine Viertelsrente sein Bewenden hat. Dieses Ergebnis ergäbe sich auch, wenn man, wie dies der Beschwerdeführer für richtig hält (E. 6.2), von einem Prozentvergleich ausginge; diesfalls resultierte nach der Gewichtung mit dem Faktor 0.8 ein die Erheblichkeitsschwelle erreichender Invaliditätsgrad von 40 %.
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7. Entsprechend dem Prozessausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
26
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 19. Dezember 2016
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Glanzmann
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
 
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