BGer 5D_221/2016 | |||
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BGer 5D_221/2016 vom 29.12.2016 | |
{T 0/2}
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5D_221/2016
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Urteil vom 29. Dezember 2016 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Schweizerische Eidgenossenschaft,
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vertreten durch das Schweizerische Bundesgericht,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unentgeltliche Rechtspflege, aufschiebende Wirkung (Beschwerdeverfahren betreffend definitive Rechtsöffnung),
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Verfassungsbeschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 16. November 2016 des Obergerichts des Kantons Zug (II. Beschwerdeabteilung).
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Nach Einsicht | |
in die Verfassungsbeschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 16. November 2016 des Obergerichts des Kantons Zug (Streitwert Fr. 2'000.--), das (in einem Beschwerdeverfahren gegen einen definitiven Rechtsöffnungsentscheid) das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ebenso abgewiesen hat wie ihr Gesuch um aufschiebende Wirkung mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe den ihr obliegenden Bedürftigkeitsnachweis als Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege nicht erbracht und die Erfolgsaussichten der Beschwerde erwiesen sich als sehr begrenzt, weshalb auch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung ausgeschlossen sei,
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in Erwägung, | |
dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Präsidialverfügung des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
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dass sich die Verfassungsbeschwerde gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 117 BGG i.V.m. Art. 93 Abs. 1 BGG richtet,
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dass Verfassungsbeschwerden gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des Art. 117 BGG i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken können (Art. 117 BGG i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG),
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dass im vorliegenden Fall von der Beschwerdeführerin (entgegen BGE 133 III loc. cit.) nicht rechtsgenüglich dargetan wird, inwiefern ihr durch die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. durch die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung ein Nachteil drohen würde, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse,
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dass somit auf die - mangels Darlegung der Voraussetzungen der selbständigen Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich unzulässige - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ohne Durchführung der (von der Beschwerdeführerin beantragten) mündlichen Verhandlung nicht einzutreten ist,
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dass mit dem Beschwerdeentscheid die übrigen Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin (aufschiebende Wirkung, Akteneinsicht, Verlängerung der Beschwerdefrist) gegenstandslos werden, zumal eine Erstreckung der gesetzlichen Beschwerdefrist ohnehin ausgeschlossen wäre (Art. 47 Abs. 1 BGG),
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dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
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erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. Dezember 2016
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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