BGer 4D_85/2017 | |||
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BGer 4D_85/2017 vom 08.01.2018 |
4D_85/2017 |
Urteil vom 8. Januar 2018 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Leemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Pietruszak,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitsvertrag,
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Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil
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des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,
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vom 10. Oktober 2017 (RA170009-O/U).
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In Erwägung, | |
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. November 2016 beim Arbeitsgericht Zürich gegen die Beschwerdegegnerin unter anderem auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses sowie einer Arbeitsbestätigung klagte, wobei er um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte;
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dass das Arbeitsgericht Zürich mit Verfügung vom 28. Juni 2017 das Begehren um Ausstellung einer Arbeitsbestätigung infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abschrieb und auf die Klage nicht eintrat, soweit sie nicht infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben wurde;
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dass das Arbeitsgericht gleichzeitig das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abschrieb und das Begehren um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abwies;
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dass das Obergericht des Kantons Zürich eine vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich vom 28. Juni 2017 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 10. Oktober 2017 abwies, soweit es darauf eintrat;
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dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 10. November 2017 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Oktober 2017 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
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dass die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG angesichts des massgebenden Streitwerts von weniger als Fr. 15'000.-- nicht erhoben werden kann (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG);
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dass deshalb die Beschwerde in Zivilsachen vorliegend nur zulässig ist, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; BGE 136 II 489 E. 2.6; 133 III 439 E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4);
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dass der Beschwerdeführer zu Recht nicht behauptet, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, sondern sich darauf beschränkt, subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu erheben;
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. November 2017 unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
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dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht ein Antrag in der Sache zu stellen ist, in dem angegeben wird, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden, und dass unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG);
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dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1), und dass das Bundesgericht die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie auf einer Verfassungsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht, beispielsweise weil sie willkürlich ist, was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
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dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zum Sachverhalt zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 137 II 353 E. 5.1; 134 II 244 E. 2.2; 116 Ia 85 E. 2b);
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dass der Beschwerdeführer keinen Antrag zur Sache stellt, weshalb auf die Beschwerde schon aus diesem Grund nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
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dass sich der Beschwerdeführer zudem nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Oktober 2017 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht unter Hinweis auf verschiedene Beilagen einen Sachverhalt unterbreitet, der von dem vorinstanzlich verbindlich festgestellten abweicht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 118 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
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dass der Beschwerdeführer zwar verschiedene Verfassungsbestimmungen (so etwa Art. 8, 9, 29 und 30 BV) erwähnt, eine Verletzung dieser Bestimmungen jedoch nicht hinreichend begründet;
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. November 2017 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt;
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dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann;
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dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
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dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Januar 2018
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Leemann
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