BGer 5A_7/2018 | |||
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BGer 5A_7/2018 vom 10.01.2018 |
5A_7/2018 |
Urteil vom 10. Januar 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt.
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Gegenstand
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Abschreibung des Beschwerdeverfahrens (Beistandschaft)
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Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 15. November 2017 (VD.2017.195).
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Sachverhalt: | |
In dem gegen den Entscheid der KESB Basel-Stadt vom 18. Juli 2017 betreffend Aufhebung der Beistandschaft eingeleiteten Beschwerdeverfahren von A.________ stellte das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Verfügung vom 15. November 2017 fest, dass dieser den verfügten Kostenvorschuss nicht geleistet hatte, und schrieb das Beschwerdeverfahren gestützt auf § 30 Abs. 2 VRPG/BS ab.
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Dagegen hat A.________ am 18. Dezember 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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2. Die Beschwerde enthält keinerlei Rechtsbegehren, so dass schon aus diesem Grund nicht auf sie eingetreten werden kann.
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Was die Begründung anbelangt, äussert sich der Beschwerdeführer ausführlich in der Sache. Vor Bundesgericht kann aber einzig der Gegenstand des angefochtenen Entscheides thematisiert werden, also die Frage der Bezahlung des Kostenvorschusses für das kantonale Beschwerdeverfahren und die Folgen (Abschreibung des Beschwerdeverfahrens) der vom Appellationsgericht festgestellten Nichtleistung des Kostenvorschusses. Hierauf bezieht sich einzig die Textpassage: "Leider könnte ich nicht für Appellationsgericht keine Kostenvorschuss bezahlen, sie haben unsere leben seit 4 Jahre ? in Hölle geschickt." Dies ist indes nicht geeignet zur Darlegung, inwiefern das Appellationsgericht mit seiner Abschreibungsverfügung gegen Recht verstossen haben soll.
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Mithin erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, so dass auch aus diesem Grund nicht auf sie eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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3. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Basel-Stadt und dem Appellationsgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Januar 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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