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Informationen zum Dokument  BGer 1B_4/2018  Materielle Begründung
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BGer 1B_4/2018 vom 18.01.2018
 
1B_4+5/2018
 
 
Urteil vom 18. Januar 2018
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1B_4/2018
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
und
 
1B_5/2018
 
B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden,
 
Sennhofstrasse 17, 7000 Chur.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,
 
Beschwerde gegen die Verfügungen des Kantonsgerichts Graubünden, II. Strafkammer, vom 20. Dezember 2017 (Verfügungen SK2 17 33 und SK2 17 34).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Im Zusammenhang mit nachbarrechtlichen Auseinandersetzungen reichten A.________ und B.________ zwischen dem 6. September 2016 und dem 12. Juli 2017 gegen verschiedene Personen Strafanzeigen ein wegen Drohung etc. und stellten die entsprechenden Strafanträge. Sie stellten dabei in den verschiedenen Verfahren jeweils Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, welche sie auf Aufforderung der Staatsanwaltschaft am 4. August 2017 ergänzten.
1
Am 17. August 2017 gewährte die Staatsanwaltschaft A.________ und B.________ mit Wirkung ab dem 4. August 2017 insoweit unentgeltliche Rechtspflege, als sie sie von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von Verfahrenskosten befreite. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands lehnte sie dagegen ab.
2
Mit Beschluss SK2 17 32 vom 20. Dezember 2017 hiess das Kantonsgericht von Graubünden die Beschwerde von A.________ und B.________ insoweit gut, als es ihnen die unentgeltliche Rechtspflege, wie sie ihnen bereits von der Staatsanwaltschaft zugestanden worden war, mit Wirkung ab dem 15. Dezember 2016 erteilte. Es nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse und sprach keine Parteientschädigungen zu.
3
Mit zwei gleichlautenden Verfügungen vom 20. Dezember 2017 wies der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Gesuche von A.________ (SK2 17 33) und B.________ (SK2 17 34) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren SK2 17 32 ab.
4
B. Mit zwei gleichlautenden Beschwerden vom 15. Januar 2018 gegen die Verfügungen vom 20. Dezember 2017 beantragen A.________ (Verfahren 1B_4/2018) und B.________ (Verfahren 1B_5/ 2018), "die Kosten für unseren Anwalt und eine Parteientschädigung für unseren Termin beim Anwalt welche das Kantonsgericht abgelehnt hat zu gewähren. Wir verlangen dass wir als Opfer Akteneinsicht in die Akten der Staatsanwaltschaft erhalten". Weiter kritisieren sie, dass das Bundesgericht nicht vor dem Eingang ihrer Beschwerden über ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung durch RA B.________, entschieden habe und beantragen, dass ihnen dieser Anwalt sofort als unentgeltlicher Rechtsbeistand zugewiesen werde, damit er noch vor Ablauf der Beschwerdefrist am 1. Februar 2018 für sie tätig werden könne.
5
C. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
6
 
Erwägungen:
 
1. Die Verfahren 1B_4/2018 und 1B_5/2018 werden vereinigt.
7
 
Erwägung 2
 
2.1. Die Beschwerden richten sich ausdrücklich nur gegen die Verfügungen vom 20. Dezember 2016, nicht gegen den Beschluss vom gleichen Tag. Streitgegenstand ist damit einzig, ob das Kantonsgericht Bundesrecht verletzt hat, indem es den Beschwerdeführern keine Parteientschädigung zusprach für die Kosten, die ihnen durch die Konsultation eines Anwalts entstanden seien (Anwaltshonorar in Höhe von Fr. 250.- plus die Kosten ihrer Fahrt zum Anwalt nach Chur). Die Gewährung von Einsicht in die Strafakten war nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügungen und kann damit auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführer damit Akteneinsicht fordern.
8
2.2. Die angefochtenen Verfügungen schliessen die von den Beschwerdeführern angestrengten Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich damit um Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG, welche nur anfechtbar sind, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für die Durchführung eines weitläufigen Beweisverfahrens ersparen würde (lit. b). Diese Voraussetzungen sind offensichtlich nicht erfüllt. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführer die beiden Verfügungen vom 20. Dezember 2017 erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens beim Bundesgericht anfechten können, erleiden sie einzig den faktischen Nachteil, dass sie erst dann den Ersatz für ihre (bescheidenen) Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren SK2 17 32 werden geltend machen können. Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
9
3. Die Beschwerdeführer beantragen, ihnen für das bundesgerichtliche Verfahren unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren; Rechtsanwalt B.________ sei sofort als unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen, um ihm die Möglichkeit zu geben, innert der bis zum 1. Februar 2018 laufenden Beschwerdefrist tätig zu werden. Das Gesuch ist abzuweisen, da die Beschwerden aussichtslos waren (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Das schadet den Beschwerdeführern insofern nicht, als das Bundesgericht auf die Beschwerden nicht wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht eintritt, sondern weil sich die Beschwerden gegen nicht anfechtbare Zwischenentscheide richtet. Daran hätte mit anderen Worten auch eine von einem Rechtsanwalt nach den Regeln der Kunst verfasste Beschwerde nichts geändert. Hingegen rechtfertigt sich vorliegend ausnahmsweise, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
10
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Die Verfahren 1B_4/2018 und 1B_5/2018 werden vereinigt.
 
2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
 
3. Es werden keine Kosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Kantonsgericht Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Januar 2018
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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