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Informationen zum Dokument  BGer 4A_671/2017  Materielle Begründung
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BGer 4A_671/2017 vom 19.01.2018
 
 
4A_671/2017
 
 
Verfügung vom 19. Januar 2018
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Thurgau,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Zivilprozessrecht,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 2. November 2017 (ZR.2017.58).
 
 
In Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Januar 2018 seine Beschwerde vom 27. Dezember 2017 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 2. November 2017 zurückgezogen hat;
 
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
 
dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist (Art. 66 BGG);
 
dass für das bundesgerichtliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
 
 
 verfügt die Präsidentin:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Thurgau und dem Friedensrichteramt Weinfelden schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. Januar 2018
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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