BGer 6B_1454/2017 | |||
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BGer 6B_1454/2017 vom 23.01.2018 |
6B_1454/2017 |
Urteil vom 23. Januar 2018 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
X._________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug,
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2. A._________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Forster,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Einstellung (Pfändungsbetrug usw.), Nichteintreten,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 16. November 2017 (BS 2017 71).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Am 29. September 2017 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug das aufgrund einer Anzeige von A._________ gegen den Beschwerdeführer eröffnete Strafverfahren ein. Am 16. November 2017 hiess das Obergericht des Kantons Zug die Beschwerde von A._________ gegen die Einstellungsverfügung gut und hob sie auf. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2017 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben.
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Der angefochtene Entscheid des Obergerichts schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab, sondern ermöglicht vielmehr dessen Weiterführung. Es handelt sich damit um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG, gegen den die Beschwerde nur zulässig ist, wenn alternativ der Vor- und Zwischenentscheid entweder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 140 V 321 E. 3.6; 139 IV 113 E. 1). Die Ausnahme ist restriktiv und zurückhaltend zu handhaben. Dementsprechend obliegt es dem Beschwerdeführer darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f., 522 E. 1.3; je mit Hinweis). Der Beschwerdeführer äussert sich zur vorliegend interessierenden Frage nicht. Dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt wären, ist auch nicht offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2. Es rechtfertigt sich vorliegend, von der Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Januar 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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