BGer 2C_1093/2017 | |||
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BGer 2C_1093/2017 vom 24.01.2018 |
2C_1093/2017 |
Urteil vom 24. Januar 2018 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Klopfenstein.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Departement des Innern
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des Kantons Solothurn, Migrationsamt,
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Ambassadorenhof, 4509 Solothurn.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 2. November 2017 (VWBES.2017.231).
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Nach Einsicht | |
in das erwähnte Urteil des solothurnischen Verwaltungsgerichts vom 2. November 2017, womit dieses eine Beschwerde von A.________ (von Nigeria) gegen eine Verfügung des kantonalen Departements des Innern (Migrationsamt) betreffend Erlöschen bzw. Nichterteilen einer Aufenthaltsbewilligung abgewiesen hat,
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in die handschriftliche Eingabe von A.________ vom 5. Dezember 2017, worin dieser das Bundesgericht aufgrund seiner "unglücklichen Situation" um ein "gerechtes Urteil" ersucht, ohne sich gezielt mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen (dazu unten),
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in das Schreiben des Abteilungspräsidiums vom 21. Dezember 2017, worin A.________ die gesetzlichen Begründungsanforderungen für eine Beschwerde beim Bundesgericht erklärt und ihm mitgeteilt wurde, seine Eingabe genüge diesen nicht, so dass das Gericht ohne ausdrücklichen Gegenbericht bis zum 10. Januar 2018 in dieser Sache nichts weiter unternehmen und keine Gerichtskosten erheben werde,
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in die Eingabe von A.________ vom 6. Januar 2018, worin er das Bundesgericht erneut um eine "positive Antwort" auf seine Anliegen ersucht,
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in Erwägung, | |
dass auf einen Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen verzichtet worden ist,
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dass - wie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 bereits mitgeteilt worden ist - gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung enthalten müssen und in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt haben soll,
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dass die Beschwerde ausserdem innert der Beschwerdefrist (hier 30 Tage und damit Fristablauf am 7. Dezember 2017, Art. 100 Abs. 1 BGG) vollständig begründeteinzureichen ist (Art. 42 Abs. 1 BGG, vgl. Urteil 4A_86/2013 vom 1. Juli 2013, nicht publ. in: BGE 139 III 345), weshalb die ergänzenden Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 6. Januar 2018 nicht mehr berücksichtigt werden können,
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2017 - wie ihm bereits bekannt ist - den genannten Begründungsanforderungen nicht entspricht, zumal er sich dort weitgehend darauf beschränkt, die bereits vor dem Verwaltungsgericht erhobenen, von diesem jedoch verworfenen Einwände zu wiederholen (womit er lediglich seine Sicht der Dinge derjenigen des kantonalen Gerichts gegenüberstellt, was nicht genügt, vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3),
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dass der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise darlegt, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzen könnte, weshalb auf die Beschwerde durch den Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG) im vereinfachten Verfahren aufgrund des offensichtlichen Fehlens einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass bei diesem Ausgang der Beschwerdeführer die Gerichtskosten trägt (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Januar 2018
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein
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