BGer 1F_3/2018 | |||
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BGer 1F_3/2018 vom 02.02.2018 |
1F_3/2018 |
Urteil vom 2. Februar 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Chaix, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Dold.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Abteilung Massnahmen, Postfach 3970, 6002 Luzern,
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Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, Einzelrichter, Obergrundstrasse 46, 6003 Luzern.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen die Verfügung 1C_545/2016 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 7. März 2017.
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Erwägungen: | |
1. Mit Verfügung vom 7. März 2017 hat das Bundesgericht eine Beschwerde von A.________ betreffend Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsrechts als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben (Verfahren 1C_545/2016). Gegenstand des Verfahrens bildete die Frage, ob es zulässig war, A.________ den Führerausweis nach einem früheren Entzug nur mit Auflagen wiederzuerteilen. Da das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern A.________ den Führerausweis am 27. Dezember 2016 mit sofortiger Wirkung erneut entzogen hatte, bestand kein aktuelles praktisches Interesse mehr an der gerichtlichen Überprüfung des Urteils des Kantonsgerichts, das die Wiedererteilung des Führerausweises unter Auflagen bestätigt hatte.
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2. Mit Revisionsgesuch vom 9. Juni 2017 ans Bundesgericht beantragte A.________, die bundesgerichtliche Verfügung vom 7. März 2017 sei aufzuheben und in der Sache sei neu zu entscheiden. Zur Begründung führte er aus, er habe gegen den Führerausweisentzug vom 27. Dezember 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und mit Verfügung vom 2. März 2017 habe ihm das Kantonsgericht Luzern in Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsmittels die Fahrerlaubnis wieder erteilt. Mit Urteil 1F_17/2017 vom 19. Juni 2017 wies das Bundesgericht das Revisionsgesuch ab. Es hielt fest, das mit dem Entzug des Führerausweises vom 27. Dezember 2016 weggefallene aktuelle praktische Interesse sei nicht wiederaufgelebt, weil das Kantonsgericht mit Verfügung vom 2. März 2017 der Beschwerde gegen diesen neuerlichen Führerausweisentzug aufschiebende Wirkung gegeben habe.
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Erwägung 3 | |
3.1. Mit Revisionsgesuch vom 22. Januar 2018 ans Bundesgericht beantragt A.________ erneut, die Verfügung vom 7. März 2017 sei aufzuheben und in der Sache sei neu zu entscheiden. Er macht geltend, das Kantonsgericht habe in der Zwischenzeit mit Urteil vom 30. November 2017 seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutgeheissen, soweit darauf einzutreten war, und die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 27. Dezember 2016 aufgehoben. Das Urteil stütze sich auf ein vom Kantonsgericht in Auftrag gegebenes Gutachten. Danach könne, entgegen der Auffassung des Strassenverkehrsamts, aus einer vom Institut für Rechtsmedizin Basel am 29. November 2016 abgenommenen Beinhaarprobe nicht auf einen übermässigen Alkoholkonsum geschlossen werden. Wie bereits im Rahmen seines ersten Revisionsgesuchs bringt A.________ vor, der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG sei erfüllt.
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3.2. Diese Auffassung ist unzutreffend. Gemäss der erwähnten Bestimmung kann die Revision in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Der Gesuchsteller beruft sich ausschliesslich auf nachträglich entstandene Tatsachen bzw. Beweismittel (vgl. dazu BGE 143 III 272 E. 2.2 S. 275 f. mit Hinweisen). Die Revision ist deshalb nach dem klaren Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ausgeschlossen. Das Gesuch ist deshalb abzuweisen.
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3.3. Hinzuweisen ist immerhin auf folgenden Umstand: Im Rahmen des Entscheids über die Prozesskosten des Verfahrens 1C_545/2016 hatte das Bundesgericht eine summarische Prüfung der Prozessaussichten vorzunehmen. Dabei führte es unter anderem aus, es erscheine unverhältnismässig, die Abstinenzkontrolle nicht mit einer zeitlichen Beschränkung zu versehen. Dies widerspreche auch dem verkehrsmedizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Zürich vom 11. Mai 2016, worin ein Kontrollintervall als ausreichend angesehen werde. Sollte das Strassenverkehrsamt davon ausgehen, dass nach der Aufhebung seiner Verfügung vom 27. Dezember 2016 diejenige vom 27. Mai 2016 wiederauflebt, so hätte der Beschwerdeführer ein Rechtsschutzinteresse daran, dass es diese unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Erwägungen in Wiedererwägung ziehen würde.
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4. Das Revisionsgesuch ist ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) abzuweisen.
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Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Das Gesuch um Revision der Verfügung 1C_545/2016 vom 7. März 2017 wird abgewiesen.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, Einzelrichter, sowie dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen. schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Februar 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Dold
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