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Informationen zum Dokument  BGer 6B_311/2017  Materielle Begründung
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BGer 6B_311/2017 vom 19.02.2018
 
6B_311/2017
 
 
Urteil vom 19. Februar 2018
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Gerichtsschreiber Matt.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
2. X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Einfache Körperverletzung, Genugtuung, unentgeltliche Rechtspflege, Willkür,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 10. Januar 2017 (SST.2016.57).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
X.________ wird vorgeworfen, am 2. Juni 2014 seine damalige Lebenspartnerin A.________ anlässlich eines Streits zweimal während ca. fünf bis sechs Sekunden gewürgt zu haben, bis sie fast ohnmächtig wurde. Anschliessend wurde sie notfallmässig ins Spital U.________ eingeliefert.
1
Am 21. Dezember 2015 sprach das Strafgericht des Bezirks Kulm als Einzelgericht X.________ der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB) zum Nachteil von A.________ sowie eines weiteren Delikts schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen à Fr. 90.-- sowie einer Busse von Fr. 500.--. Es verzichtete auf den Widerruf des bedingten Vollzugs einer Geldstrafe sowie des bedingten Teils gemeinnütziger Arbeit gemäss Strafbefehlen vom 30. Mai 2012 und 3. Juni 2013, verlängerte aber die Probezeit um ein Jahr. Das Gericht sprach A.________ eine Genugtuung von Fr. 500.-- zu, im Übrigen verwies es ihre Zivilforderung auf den Zivilweg.
2
 
B.
 
Mit Urteil vom 10. Januar 2017 wies das Obergericht des Kantons Aargau die Berufung von X.________ im schriftlichen Verfahren ab. Die Anschlussberufung von A.________, womit diese eine Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung oder eventualiter Gefährdung des Lebens in Verbindung mit einfacher Körperverletzung beantragte, hiess das Obergericht insoweit gut, als es ihr eine Genugtuung von Fr. 1'000.-- zusprach. Im Übrigen wies es auch die Anschlussberufung ab.
3
 
C.
 
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, X.________ sei der versuchten Tötung, eventualiter der Gefährdung des Lebens in Verbindung mit einfacher Körperverletzung schuldig zu sprechen und zu einer Genugtuung von Fr. 15'000.-- zu verurteilen. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten seien ihm aufzuerlegen und er sei zu verpflichten, A.________ eine Parteientschädigung auszurichten; eventualiter seien die ihr auferlegten Kosten einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen und ihrem amtlichen Anwalt ein Honorar auszurichten. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
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D.
 
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichten auf eine Vernehmlassung. X.________ beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Die Beschwerdeführerin reicht ein signiertes Exemplar der Beschwerde nach.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Privatklägerschaft ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn sie vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Sie hat vor Bundesgericht darzulegen, dass die Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind und unter Vorbehalt klarer, zweifelsfreier Fälle insbesondere zu erläutern, weshalb und inwiefern sich der angefochtene Entscheid im Ergebnis und aufgrund der Begründung negativ auf ihre Zivilansprüche auswirken kann (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Das Bundesgericht stellt insoweit strenge Anforderungen. Fehlt es an einer diesbezüglichen Begründung, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
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1.2. Die Vorinstanz hat den Beschwerdegegner 2 der einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen und ihn zu Fr. 1'000.-- Genugtuung an die Beschwerdeführerin verurteilt. Diese verlangt eine Zahlung von Fr. 15'000.--. Da sich Genugtuungsansprüche unter anderem nach dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen bemessen (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120; Urteil 4A_373/2007 vom 8. Januar 2008 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 134 III 97), macht die Beschwerdeführerin zu Recht geltend, dass, würde der Beschwerdegegner 2 wegen versuchter Tötung oder Gefährdung des Lebens verurteilt, dies sein Verschulden in einem anderen Licht erscheinen liesse. Der strafrechtliche Schuldspruch kann daher Auswirkungen auf die Höhe ihrer Genugtuungsansprüche haben (vgl. Urteile 6B_107/2016 vom 3. Februar 2017 E. 3.1; 6B_75/2014 vom 30. September 2014 E. 2.2 f.). Die Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an einer Verurteilung gemäss Antrag, sodass auf ihre Beschwerde einzutreten ist.
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Erwägung 2
 
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe in unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung auf ein forensisches Gutachten zur Frage einer unmittelbaren Lebensgefahr verzichtet.
8
2.1. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Strafbehörden, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln und die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 1 und 2 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) umfasst auch die Pflicht der Behörde, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen. Dies hindert das Gericht nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde dadurch nicht mehr geändert (BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 138 V 125 E. 2.1 S. 127; 136 I 229 E. 5.3 S. 236; zum Ganzen: Urteil 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 3.3; je mit Hinweisen).
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Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist weder an die in der Beschwerde vorgetragene Begründung noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder sie mit einer von den rechtlichen Überlegungen der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 130 III 136, E. 1.4).
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2.2. Die Vorinstanz erwägt, Dr. med. B.________, Oberarzt des Spitals U.________, wohin die Beschwerdeführerin notfallmässig eingeliefert worden war, habe die Frage nach einer unmittelbaren Lebensgefahr beantwortet, indem er sinngemäss angegeben habe, dies sei eher unwahrscheinlich, die Beurteilung aber schwierig. In einem Ergänzungsschreiben habe er ausgeführt, die Frage nach der unmittelbaren Lebensgefahr sei seines Erachtens nicht beantwortbar. Damit habe Dr. med. B.________ die gestellten Fragen ausreichend und abschliessend beantwortet. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei seine Antwort gemäss Ergänzungsschreiben auch nicht dahingehend zu verstehen, dass ihm (Dr. med. B.________) die Beantwortung der Frage nicht möglich sei; vielmehr entspreche es offensichtlich seiner Einschätzung, dass diese Frage - nach einer unmittelbaren Lebensgefahr - generell nicht beantwortet werden könne. Als Facharzt für innere Medizin sei Dr. med. B.________ für eine solche Einschätzung kompetent. Ein Gutachter könnte sich zudem bloss auf die wenigen medizinischen Akten stützen, ohne einen persönlichen Eindruck von den Verletzungen gehabt zu haben. Er könnte daher lediglich Hypothesen zu einer allfälligen Lebensgefahr anstellen, welchen nicht der geforderte Beweiswert zukäme. Ein forensisches Gutachten erübrige sich deshalb.
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Erwägung 2.3
 
2.3.1. Den von der Vorinstanz elevierten Berichten von Dr. med. B.________ ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:
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Auf die Frage "Befand sich das Opfer in irgendeinem Zeitpunkt in unmittelbarer Lebensgefahr?" antwortete der Arzt am 11. Juli 2017 mit "Schwierig zu beantworten, eher weniger". Die Anschlussfrage "Falls keine unmittelbare Lebensgefahr bestand, wäre eine solche mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen, wenn keine ärztliche Versorgung stattgefunden hätte? beantwortete er mit "eher weniger". In seinem Ergänzungsschreiben vom 29. Juli 2014 präzisierte Dr. med. B.________ unter Bezugnahme auf das erste Schreiben: "wie ich Ihnen bereits mitgeteilt habe, ist die Frage nach der unmittelbaren Lebensgefahr aus meiner Sicht nicht zu beantworten. Zur genaueren Erörterung empfehle ich, ein forensisches Gutachten erstellen zu lassen."
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2.3.2. Aus dem vorstehend Gesagten erhellt klar, dass sich Dr. med. B.________ hinsichtlich der Frage nach einer unmittelbaren Lebensgefahr nicht sicher war. Dies ergibt sich bereits aus der einleitenden Formulierung im Schreiben vom 11. Juli 2014, wonach die Frage "schwierig zu beantworten" sei. Wäre sich der Arzt sicher gewesen, hätte er die Frage klar in der einen oder andern Richtung beantworten können. Seine Einschätzung, dass eine Lebensgefahr "eher weniger" bestanden habe, ist somit offensichtlich mit einer erheblichen Unsicherheit behaftet. Dies gilt umso mehr, als Dr. med. B.________ in seinem Ergänzungsschreiben explizit ausführt, zur genaueren Erörterung müsste ein forensisches Gutachten erstellt werden. Wenn die Vorinstanz daraus schliesst, der Arzt habe die Frage nach einer Lebensgefahr abschliessend beantwortet, ist dies offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich. Gleiches gilt für ihre Annahme, wonach Dr. med. B.________ der Auffassung sei, die Frage lasse sich generell nicht beantworten. Abgesehen davon, dass eine derart apodiktische Beurteilung medizinisch nicht plausibel erscheint und nicht einleuchtet, findet sie in den Ausführungen des Arztes keine Stütze. Zum einen wäre bei dieser Lesart der Einschätzung von Dr. med. B.________ nicht nachvollziehbar, weshalb er - ausgehend von der Annahme, die Frage lasse sich ohnehin von niemandem beantworten - zur weiteren Erörterung ein forensisches Gutachten hätte empfehlen sollen. Wie die Beschwerdeführerin zum andern zutreffend einwendet, kann der Passus im Schreiben vom 29. Juli 2014, wonach sich die Frage nach einer unmittelbaren Lebensgefahr "aus meiner Sicht" nicht beantworten lässt, schlechterdings nur dahingehend verstanden werden, dass dies für Dr. med. B.________, allenfalls allgemein für einen Internisten nicht möglich erscheint. Für einen forensischen Gutachter trifft dies auch nach Auffassung von Dr. med. B.________ offensichtlich nicht zu, andernfalls er keine Expertise empfohlen hätte.
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2.3.3. Indem die Vorinstanz trotz unklarer Sachlage hinsichtlich der Frage nach einer unmittelbaren Lebensgefahr und trotz Empfehlung des befragten Arztes ohne triftige Begründung auf ein weiterführendes forensisches Gutachten verzichtet, kommt sie ihrer Untersuchungspflicht nicht nach und verletzt sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. Wie diese ferner zu Recht einwendet, leuchtet nicht ein, weshalb für ein schlüssiges Gutachten der persönliche Eindruck zwingend erforderlich sein sollte; solches erachtete offensichtlich auch Dr. med. B.________ nicht für notwendig. Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, dass der medizinische Zustand aktenmässig dokumentiert ist. Dies namentlich aufgrund des auf tatnahen Feststellungen basierenden Austrittsberichts des Spitals U.________ vom 5. Juni 2014 sowie anhand zahlreicher Fotos von Hals und Gesicht der Beschwerdeführerin, welche etwa Hinweise auf Stauungsblutungen und damit einhergehend eine Lebensgefahr liefern könnten. In diesem Zusammenhang ist zudem auf die Einvernahmen zu verweisen. Aufschlussreich erscheinen insbesondere die Aussagen der Tante des Beschwerdegegners 2, welche kurz nach der Tat vor Ort war. Sie hatte den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin nächstens das Bewusstsein verliere (dass es sie nächstens "abtischt"). Diese sei der Wand entlang zu Boden gesackt und die Tante habe gemerkt, dass die Beschwerdeführerin keine Luft bekomme. Die Beschwerdeführerin sei immer wieder leicht weggetreten, weshalb die Tante schliesslich die Ambulanz verständigt habe. Auch diese Angaben könnten einem Gutachter Hinweise auf eine mögliche Lebensgefahr liefern.
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Unter den gegebenen Umständen kann jedenfalls nicht gesagt werden, einem Aktengutachten komme per se kein genügender Beweiswert zu und dieses vermöge an der gerichtlichen Einschätzung zur Frage einer unmittelbaren Lebensgefahr von vornherein nichts zu ändern, wie die Vorinstanz behauptet. Indem sie trotzdem in antizipierter Beweiswürdigung auf ein forensisches Gutachten verzichtet, verletzt sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin.
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2.4. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Sache ist zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird zu entscheiden haben, inwiefern sich der hienach ermittelte Sachverhalt unter die bestehende Anklageschrift subsumieren lässt. Auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin braucht nicht eingegangen zu werden.
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Erwägung 3
 
Bei diesem Ausgang sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Aargau hat der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Diese ist praxisgemäss ihrem Rechtsvertreter auszurichten, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos wird.
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 10. Januar 2017 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurückgewiesen.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Der Kanton Aargau hat dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. Februar 2018
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Matt
 
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