BGer 2C_173/2018 | |||
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BGer 2C_173/2018 vom 20.02.2018 |
2C_173/2018 |
Urteil vom 20. Februar 2018 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Verband Schweizerischer Elektro- und Installationsfirmen VSEI, Zentralsekretariat,
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Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI.
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Gegenstand
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Berufsprüfung Elektro-Sicherheitsberater,
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Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II,
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vom 11. Januar 2018 (B-639/2017).
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Erwägungen: | |
1. A.________ legte am 15. April 2016 die Berufsprüfung für Elektro-Sicherheitsberater ab. Gleichentags teilte ihm die Berufs- und Meisterprüfungskommission des Verbands Schweizerischer Elektro-Installationsfirmen VSEI mit, dass er die Prüfung nicht bestanden habe, weil er in zwei Fächern ungenügende Noten aufzuweisen habe. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde an das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI blieb erfolglos, und mit Urteil vom 11. Januar 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Entscheid des Staatssekretariats vom 20. Dezember 2016 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
| 1 |
A.________ hat am 19. Februar 2018 beim Bundesgericht eine Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts eingereicht.
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2. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Art und Zulässigkeit eines Rechtsmittels gemäss Art. 29 Abs. 1 BGG von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 138 I 475 E. 1 S. 476; 138 III 46 E. 1, 471 E. 1 S. 475; BGE 137 III 417 E. 1). Ist jedoch die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, beschlägt die der Beschwerde führenden Partei obliegende Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen; die für deren Vorliegen massgeblichen Aspekte müssen diesfalls aufgezeigt werden (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404; s. auch BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47).
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Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Ausgangspunkt der vorliegenden Beschwerde ist der Prüfungsentscheid bzw. die Notenverfügung vom 15. April 2016, ein Entscheid über eine Fähigkeitsbewertung im Bereich der (Weiter-) Bildung. Es liegen keine besonderen Umstände vor, die hier ausnahmsweise für die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsmittels sprechen würden (Urteile 2C_720/ 2014 vom 12. Mai 2015 E. 1.3; 2C_499/2014 vom 2. Februar 2015 E. 1.2.2; 2D_31/2014 vom 22. April 2014 E. 2.2). Der Beschwerdeführer geht denn auch selbst davon aus, dass der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. t BGG greift. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig.
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Der Beschwerdeführer erhebt im Wissen darum ausdrücklich subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Gemäss Art. 113 BGG beurteilt das Bundesgericht Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist eine Instanz des Bundes; seine Entscheide können nicht mit Verfassungsbeschwerde angefochten werden. Das vorliegende Rechtsmittel ist auch als Verfassungsbeschwerde unzulässig.
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Die Beschwerde vom 19. Februar 2018 ist in jeder Hinsicht offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. l lit. a BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Februar 2018
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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