BGer 2C_290/2017 | |||
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BGer 2C_290/2017 vom 28.02.2018 |
2C_290/2017 |
Urteil vom 28. Februar 2018 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Bundesrichter Haag,
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Gerichtsschreiber Zähndler.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bertschinger,
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gegen
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Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,
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Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
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Migrationsamt des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Januar 2017 (B 2015/167).
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Sachverhalt: |
A. | |
Der kosovarische Staatsangehörige A.________ wurde 1993 in der Schweiz geboren und verfügte hier über die Niederlassungsbewilligung. Bereits in der Primarschule war er stark verhaltensauffällig, so dass er erst in eine Kleinklasse und dann in eine sog. Timeout-Klasse versetzt werden musste. In der neunten Klasse wurde er schliesslich von der Schule ausgeschlossen, nachdem er ein Mädchen mit einem Messer verletzt hatte. Am 28. November 2008 entzog die damalige Vormundschaftsbehörde den Eltern von A.________ die Obhut über ihren Sohn und platzierte diesen für rund drei Jahre in einem Jugendheim. A.________ absolvierte eine Lehre zum Strassenbauer. Er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder.
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A.________ wurde in der Schweiz mehrfach und teilweise in sehr erheblichem Ausmass straffällig:
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- Mit Urteil der Jugendanwaltschaft Altstätten vom 5. Oktober 2006 wurde er wegen unberechtigter Verwendung eines Motorfahrzeugs, mehrfachen Führens eines Motorfahrrades ohne Führerausweis, Führens eines unversicherten Motorrades, Führens eines nicht zum Verkehr zugelassenen Motorrades sowie Nichttragens des Schutzhelmes als Fahrer eines Motorfahrrades zu einer Arbeitsleistung von zwei Halbtagen verpflichtet;
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- Mit Urteil der Jugendanwaltschaft Altstätten vom 10. Mai 2007 wurde er wegen unberechtigten Verwendens eines Motorfahrrades, Führens eines Motorfahrrades ohne den erforderlichen Führerausweis und vor Erreichen des Mindestalters, Führen eines Motorfahrrades in nichtbetriebssicherem und nichtvorschriftsgemässem Zustand, Führens eines uneingelösten und nicht versicherten Motorfahrrades, Nichttragens des Schutzhelmes als Motorfahrradlenker, Nichtmitführens des Fahrzeugausweises sowie Mitführens einer über sieben Jahre alten Person auf dem Motorfahrrad mit einer persönlichen Leistung von vier Halbtagen bestraft;
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- Mit Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 1. Oktober 2013 wurde er schliesslich wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, mehrfachen Angriffs, mehrfachen Raubes, Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einem jugendstrafrechtlichen Freiheitsentzug von 27 Monaten sowie zu einer ambulanten Massnahme verurteilt. Der Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung lag zugrunde, dass A.________ anlässlich eines Besuches in einer Diskothek einen anderen Gast angegriffen hat, weil er sich von diesem provoziert fühlte. Nachdem der Sicherheitsdienst den anderen Gast nach draussen geführt hatte, versetzte A.________ dem Opfer einen weiteren Faustschlag ins Gesicht. Anschliessend traktierten A.________ und mehrere seiner Kollegen das Opfer so lange mit Faustschlägen und Fusstritten, bis dieses in die Knie sank. Selbst dann liessen die Angreifer jedoch nicht von ihrem Opfer ab, sondern traten weiter auf dieses ein, insbesondere auch auf dessen Kopf, selbst als dieses regungs- und vermutlich bewusstlos am Boden lag. Das Opfer erlitt dabei lebensgefährliche Verletzungen und bleibende Schäden, insbesondere eine nicht reparable Verletzung des linken Auges, dessen Sehkraft von 100 % auf 15 % verringert wurde. Nebst diesem Hauptdelikt wurde A.________ mit demselben Straferkenntnis noch für zwei weitere Angriffe sowie für mehrfachen Raub verurteilt. Anlässlich sämtlicher dieser Verbrechen traktierte A.________ seine Opfer mit Faustschlägen ins Gesicht, wodurch die Betroffenen teils erhebliche Verletzungen erlitten (vgl. E. 4.1 hiernach);
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- Wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes wurde er am 6. Januar 2014 von der Kantonspolizei St. Gallen mit einer Busse von Fr. 100.-- bestraft;
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- Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Altstätten vom 13. März 2014 wurde er wegen Führens eines Personenwagens in nicht fahrfähigem Zustand sowie wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 50 Tagen, sowie zu einer Busse von Fr. 300.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von fünf Tagen, verurteilt.
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Aufgrund dieser Delinquenz widerrief das Migrationsamt des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 10. Juni 2014 die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies diesen aus der Schweiz weg.
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B. | |
Gegen den Widerruf seiner Bewilligung rekurrierte A.________ beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen. Mit Entscheid vom 18. August 2015 wies das Departement den Rekurs ab. Dabei erachtete es die Rekursinstanz als massgeblich, dass der Betroffene mehrfach und auch nach der vom Kantonsgericht angeordneten ambulanten therapeutischen Behandlung Gewaltdelikte verübt habe. Zudem sei er am 19. Januar 2014 erneut gewalttätig geworden: An diesem Tag habe er nämlich unbestrittenermassen einem Barbetreiber die Faust ins Gesicht geschlagen, wodurch dieser einen Kieferbruch erlitten habe.
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C. | |
C.a. Gegen den negativen Rekursentscheid beschwerte sich A.________ am 4. September 2015 beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen.
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C.b. Während des hängigen Beschwerdeverfahrens beim Verwaltungsgericht wurde er vom Kreisgericht Werdenberg-Sargans am 10. September 2015 aufgrund des erwähnten erneuten Gewaltvorfalls (Faustschlag mit Folge eines Kieferbruchs des Opfers) wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Gleichzeitig hielt das Kreisgericht fest, dass A.________ gegenüber dem Opfer resp. dessen Versicherung für die Folgen der versuchten schweren Körperverletzung dem Grundsatz nach zivilrechtlich hafte. Mit Urteil vom 7. November 2016 hob das Kantonsgericht St. Gallen das Urteil des Kreisgerichts betreffend die strafrechtliche Verurteilung auf, zumal es die Tat als einfache Körperverletzung würdigte und der hierfür erforderliche Strafantrag des Opfers in der Zwischenzeit zurückgezogen wurde; betreffend den inkriminierten Sachverhalt und insbesondere auch bezüglich der Feststellung der zivilrechtlichen Haftung von A.________ für die Folgen seiner Gewaltausübung bestätigte das Kantonsgericht jedoch den Entscheid des Kreisgerichts. Eine von der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen gegen die Aufhebung der strafrechtlichen Sanktion geführte Beschwerde ans Bundesgericht blieb schliesslich erfolglos (Urteil der Strafrechtlichen Abteilung 6B_261/2017 vom 13. November 2017).
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C.c. Mit Urteil vom 20. Januar 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde von A.________ betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ab.
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D. | |
Mit Eingabe vom 13. März 2017 führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Er beantragt im Wesentlichen, es sei auf den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung zu verzichten; eventualiter sei stattdessen der Bewilligungswiderruf lediglich anzudrohen.
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Das Sicherheits- und Justizdepartement sowie das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 24. Mai 2017 wurde dem Beschwerdeführer das Vernehmlassungsergebnis mitgeteilt. Innert der hierfür angesetzten Frist erfolgte keine weitere (fakultative) Stellungnahme.
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Mit Verfügung vom 16. März 2017 erkannte der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Der Beschwerdeführer ist durch den vorinstanzlichen Entscheid ausserdem besonders berührt (Art. 89 Abs. 1 BGG) und damit zur Anfechtung beim Bundesgericht befugt. Auf die form- und fristgerecht (Art. 42 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.
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Erwägung 2 | |
2.1. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a (in Verbindung mit Art. 62 lit. b) und Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung auch nach einem - wie hier - länger als 15 Jahre dauernden ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalt in der Schweiz widerrufen werden, wenn der Ausländerzu einer längerfristigenFreiheitsstrafe verurteilt wurde. Als längerfristig gilt nach der gefestigten Rechtsprechung eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff.). Diese Grenze gilt auch dann als erreicht, wenn die Freiheitsstrafe bloss bedingt oder teilbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f.).
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2.2. Wenn ein Ausländer durch sein Verhalten einen Widerrufsgrund gesetzt hat, bleibt zu prüfen, ob diese Massnahme auch als verhältnismässig erscheint. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration sowie die dem Betroffenen drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 ff. S. 381 ff.; vgl. auch Art. 96 Abs. 1 AuG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu dieser gesetzlichen Regelung sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war. Allerdings ist bei wiederholter oder bei schwerer Straffälligkeit ein Bewilligungswiderruf selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die ausländische Person hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2 S. 19 ff.; Urteile 2C_999/2016 vom 8. März 2017; 2C_6/2015 vom 30. Juni 2015).
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Erwägung 3 | |
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer u.a. zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt. Er hat somit einen Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG (i.V.m. Art. 62 lit. b AuG) gesetzt, was er denn zu Recht auch nicht bestreitet. In seiner Beschwerde macht er im Wesentlichen einzig geltend, der Bewilligungswiderruf sei unverhältnismässig.
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In diesem Zusammenhang räumt er ein, dass die Verurteilung durch das Kantonsgericht St. Gallen vom 1. Oktober 2013 zweifelsohne schwer wiege. Immerhin sei aber zu berücksichtigen, dass er dabei nicht die treibende Kraft gewesen sei und er die Tat noch im jugendlichen Alter verübt habe. Die weiteren Verurteilungen wögen seiner Ansicht nach nicht schwer. Die Verurteilung vom 10. September 2015 wegen versuchter schwerer Körperverletzung dürfe überhaupt nicht beachtet werden, da die hiergegen erhobene Berufung mit Urteil vom 7. November 2016 gutgeheissen worden sei. Sodann habe ihm das Kantonsgericht St. Gallen in seinem Urteil vom 1. Oktober 2013 eine günstige Legalprognose gestellt; dies basierend auf Therapieberichten, welche ihm attestiert hätten, dass eine Abkehr vom deliktischen Verhalten stattgefunden habe und er zur beruflichen Weiterbildung motiviert sei. Im Weiteren habe das Kantonsgericht im gleichen Urteil festgehalten, es sei erkennbar, dass er aus den von ihm verübten Taten gewisse Lehren gezogen habe. Tatsächlich habe er sich in den folgenden Jahren bewährt; die im Frühjahr 2014 begangenen Verstösse gegen die Rechtsordnung (Führen eines Personenwagens unter Drogeneinfluss; Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes) grenzten denn auch vielmehr an Fahrlässigkeit, zumal er sich in der irrigen Annahme befunden habe, fahrfähig zu sein. Die Vorinstanz sei somit zu Unrecht zum Schluss gelangt, dass sich seine gute Legalprognose nicht bewahrheitet habe; eine solche Feststellung müsse vielmehr durch ein psychiatrisches Gutachten getroffen werden, welches er erfolglos beantragt habe. Die Ablehnung des entsprechenden Antrags durch die Vorinstanz begründe auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Im Übrigen sei er vor dem Widerruf der Bewilligung auch nicht verwarnt worden, bzw. es habe keine frühere Androhung des Widerrufs stattgefunden. In einem anderen, schwereren Fall habe das kantonale Migrationsamt sogar zweimal eine Verwarnung ausgesprochen, was er vorinstanzlich gerügt habe; das Verwaltungsgericht sei darauf jedoch nicht eingegangen, was abermals eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle.
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Im Übrigen macht der Beschwerdeführer geltend, er habe im Sommer 2014 eine Lehre als Strassenbauer abgeschlossen und arbeite nun fest angestellt im ehemaligen Lehrbetrieb; sein damaliger Lehrmeister und jetziger Chef sei mit seinen Leistungen sehr zufrieden. Auch spiele er Fussball in einem Verein und habe er eine Schweizer Freundin und überwiegend Schweizer Freunde. Sodann beherrsche er die deutsche Sprache und spreche den schweizerischen Dialekt. Auch lebten seine Eltern und seine beiden Geschwister hier. Entsprechend empfinde er die Schweiz als seine Heimat. Trotz Volljährigkeit sei er nicht in der Lage, im Ausland ein eigenständiges Leben zu führen. Zum Kosovo habe er keine enge Bindung; er kenne das Land nur von Ferienaufenthalten. Nur wenige Verwandte lebten dort, so z.B. seine Grossmutter und sein Onkel, welche ihm bei der Integration jedoch nicht helfen könnten. Die albanische Sprache spreche er nur gebrochen; schriftlich beherrsche er sie nicht.
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Erwägung 4 | |
Die Einwendungen des Beschwerdeführers überzeugen nicht. Die Vorinstanz hat die von ihm vorgebrachten Argumente im angefochtenen Entscheid durchaus berücksichtigt und sie korrekt in die Interessenabwägung miteinbezogen. Dabei durfte das Verwaltungsgericht ohne Bundes- oder Völkerrecht zu verletzen zum Schluss gelangen, dass die öffentlichen Interessen an einer Ausreise des Beschwerdeführers dessen private Interessen an einem Verbleib im Land überwiegen:
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4.1. Namentlich hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass fremdenpolizeiliche Massnahmen selbst bei Ausländern, die hier geboren sind und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht haben, nicht ausgeschlossen sind (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33; E. 2.2 hiervor). Selbst eine einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen, wenn die Rechtsgutsverletzung schwer wiegt (Urteile 2C_642/2016 vom 20. Juli 2017 E. 2.3; 2C_896/2014 vom 25. April 2015 E. 2.3 m.H.). Vor allem bei wiederholten oder schweren Straftaten besteht an solchen Massnahmen ein wesentliches öffentliches Interesse. Bei derartiger Delinquenz, insbesondere bei schweren Delikten gegen Leib und Leben, muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 20).
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Solche schweren Straftaten liegen hier vor. Betreffend die Verurteilung vom 1. Oktober 2013 u.a. wegen versuchter vorsätzlicher Tötung hielt das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Ausführungen des Kantonsgerichts fest, dass das Opfer des Angriffs in resp. vor der Diskothek durch die Schläge gegen den Kopf schwere Verletzungen, darunter eine bleibende Augenschädigung und eine schwere Gehirnerschütterung, davongetragen hat. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz haben der vollumfänglich schuldfähige Beschwerdeführer und seine Mittäter, die dem stark alkoholisierten Opfer zahlenmässig und auch physisch weit überlegen waren, selbst dann noch auf ihr Opfer eingeprügelt, als dieses bereits wehr- bzw. bewusstlos am Boden lag. Dass der Tötungserfolg ausblieb, war lediglich dem Umstand zu verdanken, dass Dritte die Polizei und die Sanität alarmiert haben. Der Beschwerdeführer hat beim Vorfall in der Diskothek zudem auch einen weiteren Menschen angegriffen und mit Fusstritten traktiert; dies einzig aus dem Grund, weil dieser ein Freund des Opfers war. Diese Person erlitt durch den Angriff des Beschwerdeführers ebenfalls eine Gehirnerschütterung.
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Die Verurteilung vom 1. Oktober 2013 erfolgte zudem nicht nur wegen der Delikte in der Diskothek. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer mit demselben Straferkenntnis noch für weitere Gewalttaten, darunter mehrere weitere Angriffe sowie mehrfacher Raub verurteilt. Auch die Opfer dieser Verbrechen erlitten gemäss den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz Körperverletzungen (z.B. Nasenbeinfraktur, Rissquetschwunde am Nasenrücken, Zahnabsplitterung, multiple Hämatome und Schwellungen im Gesicht, Verlust von drei Frontzähnen). Daneben erfasste das Straferkenntnis vom 1. Oktober 2013 auch den Einbruch in ein Restaurant (Deliktsbetrag Fr. 5'150.-- / Sachschaden Fr. 2'000.--) sowie die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Besitz von Schlagring und Schmetterlingsmessern).
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Diese Straftaten des Beschwerdeführers zeugen von einer sehr stark ausgeprägten Gewaltbereitschaft, von einer abstossenden Brutalität sowie von einer kaum vorhandenen Deliktshemmung. Es erhellt ohne Weiteres, dass solche Gewaltdelikte im öffentlichen Raum gegen einen breiten, als zufällig erscheinenden Opferkreis die Sicherheit und Ordnung der Schweiz erheblich beeinträchtigen. Bereits aufgrund dieser Delikte besteht ein eminentes öffentliches Interesse daran, den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz zu beenden.
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4.2. Unbehelflich sind zudem die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner angeblich guten Legalprognose: Zum einen dürfen bei Fernhaltemassnahmen gegenüber ausländischen Personen auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden, sofern sich die Ausländer - wie vorliegend der Beschwerdeführer - nicht auf das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (FZA; SR 0.142.112.681) berufen können (Urteil 2C_940/2014 vom 30. Mai 2015 E. 5.3).
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Zum andern konnte aber zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids von einer guten Legalprognose des Beschwerdeführers ohnehin keine Rede mehr sein: Wie das Verwaltungsgericht berücksichtigen durfte, ist der inzwischen längst volljährige Beschwerdeführer am 19. Januar 2014 erneut gewalttätig in Erscheinung getreten: Nachdem es in einer Bar zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung zwischen ihm und einer Barbesucherin gekommen war, wurde er vom Barbetreiber und dessen Neffen nach draussen geleitet. Kurze Zeit später kam er jedoch mit Verstärkung durch zwei Kollegen zurück, um den Barbetreiber zur Rede zu stellen. Als dieser das Gespräch verweigerte, schlug ihm der Beschwerdeführer derart ins Gesicht, dass sich der Barbetreiber einen Kieferbruch zuzog, drei Tage hospitalisiert und mehrfach operiert werden musste und während rund zwei Wochen arbeitsunfähig war. Der Beschwerdeführer hat diesen Vorfall eingestanden und die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen waren im Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht auch nicht mehr strittig (s. Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 7. November 2016 E. 3 S. 7 ff.; Akten des Verfahrens 6B_261/2017, act. 2). Der Einwand des Beschwerdeführers, es habe sich um eine (Putativ-) Notwehr gehandelt, wurde vom Kantonsgericht ausdrücklich verworfen (vgl. S. 11 des genannten Urteils vom 7. November 2016); soweit der Beschwerdeführer dies in appellatorischer Weise bestreitet und der Vorinstanz in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorwirft, gehen seine Einwendungen demnach ins Leere. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch seine zivilrechtliche Haftung für den gewalttätigen Übergriff vom 19. Januar 2014 nicht angefochten (vgl. Ziff. II S. 4 des genannten Urteils vom 7. November 2016).
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Dass das Kantonsgericht St. Gallen den Beschwerdeführer zufolge anderer rechtlicher Qualifikation der Vorgänge sowie aufgrund des Rückzugs des Strafantrages bezüglich einer einfachen Körperverletzung im Berufungsverfahren freigesprochen hatte, ändert nichts am erstellten und grundsätzlich unbestrittenen Sachverhalt. Demnach steht fest, dass der Beschwerdeführer erneut während des Ausgangs in eine Konfliktsituation geriet, derer er sich nicht zu entziehen vermochte; vielmehr trug er jeweils aktiv zu deren Eskalation bei, indem er den Streit vor der Diskothek gewalttätig fortsetzte, nachdem sein Kontrahent bereits des Hauses verwiesen worden war (Verurteilung vom 1. Oktober 2013) bzw. indem er nach vorläufiger Beendigung des Streits sogar eigens mit Verstärkung zurückkehrte, worauf er den Konflikt neu anschürte (Vorfall vom 19. Januar 2014). Beide Situationen hat er somit zu einem wesentlichen Teil selbst verursacht.
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Damit kann auch keine Rede mehr davon sein, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Verurteilung vom 1. Oktober 2013 wohlverhalten hätte. Neben dem Gewaltexzess vom 19. Januar 2014 musste der Beschwerdeführer seither wie aufgezeigt auch mehrfach wegen Betäubungsmittelkonsums sowie einmal wegen Führens eines Personenwagens unter Betäubungsmitteleinfluss verurteilt werden. Diese Verurteilungen wiegen zwar etwas weniger schwer als die vom Beschwerdeführer verübten Gewalttätigkeiten; dennoch unterstreichen auch sie, dass sich der Beschwerdeführer von der schwerwiegenden Verurteilung vom 1. Oktober 2013 u.a. wegen versuchter vorsätzlicher Tötung unbeeindruckt zeigte und es ihm weiterhin nicht möglich war, die schweizerische Rechtsordnung zu respektieren. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass auch mit dem Fahren unter Drogeneinfluss bzw. in nicht fahrfähigem Zustand ein erhebliches Gefährdungspotential für unbeteiligte Dritte geschaffen wurde.
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Bei dieser Sachlage kann insbesondere der Darstellung des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, dass es sich beim von ihm begangenen versuchten vorsätzlichen Tötungsdelikt um ein einmaliges Fehlverhalten handle, welches vor allem seinem damals noch knapp jugendlichen Alter zuzuschreiben sei; durch seine seither begangenen Verstösse gegen die schweizerische Rechtsordnung zeigte er vielmehr, dass vom ihm auch als Erwachsener bereits deliktische Handlungen ausgingen und solche von ihm auch zukünftig zu erwarten sind. Frühere, damals noch günstigere Prognosen wurden somit vom Beschwerdeführer selbst widerlegt und erscheinen nunmehr als überholt. Eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers ist ebenfalls entbehrlich, zumal dieser bereits den negativen Tatbeweis erbracht und seine noch andauernde Gefährlichkeit demonstriert hat. Das Verwaltungsgericht durfte demnach auf die vom Beschwerdeführer beantragte Beweiserhebung verzichten, ohne dadurch dessen Anspruch auf rechtliches Gehör zu verletzen.
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4.3. Richtig ist, dass dem Bewilligungswiderruf keine explizite Androhung vorausging. Daraus kann der Beschwerdeführer jedoch aus mehreren Gründen nichts zu seinen Gunsten herleiten. Zum einen ist eine Verwarnung nicht vorgeschrieben; ist die Ersttat hinreichend schwer - wie das vorliegend jedenfalls auf die Verurteilung vom 1. Oktober 2013 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zweifelsohne zutrifft - so kann der Bewilligungswiderruf auch direkt erfolgen. Zum andern ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass der Verurteilung, die zum Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung führte, jugendstrafrechtliche Sanktionen mit warnendem Charakter (persönliche Arbeitsleistungen) vorausgingen, ohne dass ihn dies von der Begehung weiterer, schwererer Straftaten abgehalten hätte: Wie das Verwaltungsgericht diesbezüglich im angefochtenen Entscheid richtig feststellte, steigerte er seine Delinquenz im Gegenteil sogar noch drastisch. Dabei hat die Vorinstanz zutreffend auch berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer selbst nach einer ambulanten therapeutischen Behandlung erneut gewalttätig wurde. Bei dieser Ausgangslage erscheint eine vorgängige Verwarnung entbehrlich: Dass mit der schwerwiegenden Verurteilung vom 1. Oktober 2013 auch die Gefahr eines Bewilligungswiderrufs bestand, musste dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer aufgrund der damals bereits geltenden Rechtslage und der gefestigten bundesgerichtlichen Praxis (vgl. BGE 135 II 377; 139 I 145) selbst ohne expliziten Hinweis der Migrationsbehörde ohne Weiteres klar sein. Durch das Fortsetzen seiner Delinquenz und insbesondere durch seine erneute Gewalttätigkeit hat der Beschwerdeführer zudem auch nach dieser Verurteilung bereits wieder zum Ausdruck gebracht, dass er sich von der warnenden Wirkung dieses Straferkenntnisses nicht beeindrucken liess, womit mildere Massnahmen als der Bewilligungswiderruf hinfällig werden und auch als ungeeignet bzw. als unzureichend erscheinen, um dem Bedürfnis der öffentlichen Sicherheit gerecht zu werden.
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Sein Vergleich mit einem anderen im Kanton St. Gallen beurteilten Fall, in welchem angeblich eine Verwarnung ausgesprochen und auf einen Bewilligungswiderruf verzichtet wurde, ist nicht zielführend: Weder ist ersichtlich noch legt der Beschwerdeführer dar, inwiefern dieser Fall in den entscheidenden Punkten vergleichbar mit der vorliegenden Konstellation wäre. Namentlich führt er nicht aus, zu welcher Strafe die im Vergleichsfall betroffene Person verurteilt wurde oder welche Art von Delikten dort im Raum stand. Mit einem derartig vage angestellten Vergleich konnte und musste sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandersetzen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch hier nicht vor.
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4.4. Die vom ledigen und kinderlosen Beschwerdeführer gemachten Vorbringen zu seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere dessen langer Aufenthalt in der Schweiz, wurden von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid sachgerecht miteinbezogen und gewürdigt. Dabei durfte das Verwaltungsgericht aber auch berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer es trotz des langen Aufenthalts und des Schulbesuchs in der Schweiz in keiner Lebensphase nachhaltig geschafft hat, die in der Schweiz geltenden Gesetze und Verhaltensnormen zu akzeptieren und zu übernehmen, weshalb ihm entgegenzuhalten ist, dass er die ihm gebotenen Chancen nicht zu nutzen vermochte.
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Die Bedeutung der Anwesenheit seiner Eltern in der Schweiz ist ebenfalls zu relativieren: Diese waren schon mit dem Beschwerdeführer als Kind bzw. Jugendlichen offensichtlich überfordert, so dass eine jahrelange Fremdplatzierung notwendig wurde (vgl. Sachverhalt Lit. A hiervor). Seine im Erwachsenenalter fortgesetzte Delinquenz und die weiterhin gezeigte Aggressivität lässt ebenfalls keinen stabilisierenden Einfluss der Eltern erkennen.
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Zwar verfügt der Beschwerdeführer mittlerweile über eine Berufsausbildung als Strassenbauer, ansonsten ist aber eine enge Einbindung in die schweizerische Zivilgesellschaft kaum erkennbar. Auch die von ihm begangenen Gewalttaten verübte er zusammen mit Landsleuten und mit anderen Ausländern. Die Existenz von Schweizer Freunden hat er zwar pauschal behauptet, diese Behauptung jedoch weder im vorinstanzlichen noch im bundesgerichtlichen Verfahren substantiiert oder gar belegt; soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich abermals eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen glaubt, sind seine Ausführungen unbegründet: Es versteht sich von selbst, dass es an ihm gewesen wäre, seine Vorbringen und Behauptungen vor der Vorinstanz zu belegen; nur er selbst hat die Möglichkeit, seine angeblich vorhandenen schweizerischen Freunde namentlich zu benennen und gegebenenfalls schriftliche Stellungnahmen derselben einzureichen oder ihre gerichtliche Befragung zu beantragen. All dies tat er jedoch nicht.
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Sodann hat die Vorinstanz zu Recht in Betracht gezogen, dass der Beschwerdeführer über Kenntnisse der albanischen Sprache verfügt. Die von ihm behaupteten fehlenden schriftlichen Fertigkeiten kann er sich mit zumutbaren Anstrengungen noch aneignen. Aufgrund seines Elternhauses und seinen verschiedenen Ferienaufenthalten im Kosovo ist davon auszugehen, dass er mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist. Seine Deutschkenntnisse sowie der Umstand, dass er über einen Lehrabschluss als Strassenbauer verfügt, werden es ihm erleichtern, in seiner Heimat beruflich wieder Fuss zu fassen. Dass die wirtschaftlichen Perspektiven im Kosovo nicht gleich gut sind wie in der Schweiz, mag allenfalls zutreffen, doch betrifft dies die dortige Bevölkerung als Ganzes und nicht spezifisch den Beschwerdeführer. Bei der sozialen Integration in seiner Heimat gereicht es ihm zum Vorteil, dass er auf dort lebende Verwandte, namentlich auf seine Grossmutter und seinen Onkel zurückgreifen kann.
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Erwägung 5 | |
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Februar 2018
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Zähndler
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