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Informationen zum Dokument  BGer 1B_97/2018  Materielle Begründung
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BGer 1B_97/2018 vom 13.03.2018
 
 
1B_97/2018
 
 
Urteil vom 13. März 2018
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt David Holliger,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm,
 
Untere Grabenstrasse 32, Postfach 1475, 4800 Zofingen,
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau.
 
Gegenstand
 
Untersuchungshaft,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 16. Januar 2018
 
(SBK.2017.378 / va [HA.2017.614]).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Brandstiftung. Sie wirft ihm vor, am 18. August 2016, um ca. 02:30 Uhr, im Keller-/Hobbyraum des Mehrfamilienhauses an der X.________strasse "..." in Zofingen, wo er wohnte, einen Brand gelegt zu haben. A.________ wurde gleichentags festgenommen und anschliessend in Untersuchungshaft versetzt. Am 8. September 2016 verfügte das Obergericht des Kantons Aargau, A.________ aus der Haft zu entlassen.
1
Am 5. Dezember 2017 wurde A.________ erneut festgenommen wegen des Verdachts, einen ehemaligen Nachbarn, B.________, die damaligen Vermieter, C. und D. E.________, seinen ehemaligen Arbeitgeber F.________ sowie zwei ehemalige Arbeitskollegen, G.________ und H.________, beschimpft und bedroht zu haben. Am 8. Dezember 2017 versetzte das Zwangsmassnahmengericht A.________ bis zum 5. März 2018 in Untersuchungshaft.
2
Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde von A.________ gegen diesen Haftentscheid am 16. Januar 2018 ab.
3
B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, diesen Obergerichtsentscheid aufzuheben und ihn, eventuell unter Anordnung von Ersatzmassnahmen, aus der Haft zu entlassen. Ausserdem ersucht er für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
4
C. Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft verzichten auf Vernehmlassung.
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Mit Eingabe vom 2. März 2018 hält A.________ an der Beschwerde fest und teilt mit, dass die Staatsanwaltschaft in der Zwischenzeit die Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 5. Juni 2018 beantragt habe, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts indessen noch ausstehe.
6
Mit Eingabe vom 8. März 2018 legt A.________ die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 7. März 2018 ins Recht, mit welchem es das Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft abgewiesen und ihn, unter Auferlegung verschiedener Ersatzmassnahmen, aus der Haft entlassen hat. A.________ teilt mit, dass er die Ersatzmassnahmen anfechten werde, da keine Wiederholungsgefahr bestehe und es dementsprechend keine Rechtsgrundlage für deren Anordnung gebe. Das Vorliegen von Wiederholungsgefahr sei damit immer noch von Relevanz, weshalb das bundesgerichtliche Verfahren fortzuführen und die Ersatzmassnahmen aufzuheben seien.
7
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Haftentscheid des Obergerichts. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG gegeben.
8
1.2. Der Beschwerdeführer beantragt vor Bundesgericht, ihn, eventuell unter Auferlegung von Ersatzmassnahmen, aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Er erklärt sich mit der Verpflichtung zu einer wöchentlichen Therapie, zu Alkoholabstinenz sowie zu Kontakt- und Rayonverboten ausdrücklich einverstanden (Beschwerde S. 11). Das Zwangsmassnahmengericht hat ihn nunmehr am 7. März 2018 unter Auferlegung eben dieser Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft entlassen und damit jedenfalls im Grundsatz dem entsprochen, was er vor Bundesgericht im Eventualstandpunkt beantragt hat. Das bundesgerichtliche Verfahren ist daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gegenstandslos geworden. Da er nunmehr den Standpunkt gewechselt hat und die Auferlegung vom Ersatzmassnahmen neu ablehnt, hat er für die Anfechtung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts den regulären Rechtsweg zu beschreiten. Es kann nicht Sache des Bundesgerichts sein, die Zulässigkeit der Ersatzmassnahmen bzw. deren Ausgestaltung als erste Instanz zu beurteilen. Das Verfahren ist als gegenstandslos abzuschreiben.
9
2. Bei Entfallen des Rechtsschutzinteresses bzw. Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (vgl. BGE 125 V 373 E. 2a S. 374 zur Praxis zu Art. 135 des früheren Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG] in Verbindung mit Art. 40 OG und Art. 72 BZP). Dabei wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (Urteil des Bundesgerichts 2C_201/2008 vom 14. Juli 2008 E. 2.3 mit Hinweisen).
10
Die Beschwerde wäre bei summarischer Prüfung gutzuheissen gewesen, da sich die Wiederholungsgefahr nach dem vom Obergericht nicht angezweifelten Gutachten von Dr. Karla Schümperli durch Ersatzmassnahmen, wie sie nun vom Zwangsmassnahmengericht angeordnet wurden, wirksam reduzieren lässt.
11
Dementsprechend sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Hingegen hat der Kanton Aargau den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos.
12
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Der Kantons Aargau hat Rechtsanwalt David Holliger eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. März 2018
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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