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Informationen zum Dokument  BGer 1B_153/2018  Materielle Begründung
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BGer 1B_153/2018 vom 23.03.2018
 
 
1B_153/2018
 
 
Urteil vom 23. März 2018
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland,
 
Regionales Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren, Untersuchungshaft.
 
 
In Erwägung,
 
dass A.________ aus der Untersuchungshaft mit einer in albanischer Sprache abgefassten Eingabe vom 23. Februar 2018 (Postaufgabe 1. März 2018) ans Bundesgericht gelangte;
 
dass ihn das Bundesgericht mit Verfügung vom 2. März 2018 aufforderte, eine in einer Amtssprache abgefasste Rechtsschrift einzureichen, ansonsten seine Eingabe unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 6 BGG);
 
dass A.________ mit Eingabe vom 13. März 2018 (Postaufgabe 19. März 2018) dieser Aufforderung nachkam und sinngemäss um Entlassung aus der Untersuchungshaft ersuchte;
 
dass das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG), welche bei ihm innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung angefochten werden (vgl. 100 Abs. 1 BGG), beurteilt;
 
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde keinen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid nennt und sich ein solcher auch nicht aus den Beschwerdebeilagen ergibt;
 
dass sich aus seiner Beschwerde auch nicht ansatzweise ergibt, inwiefern die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte;
 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 80 Abs. 1, Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
 
dass die genannten Mängel offensichtlich sind, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, und dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. März 2018
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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