BGer 6B_1293/2017 | |||
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BGer 6B_1293/2017 vom 23.03.2018 |
6B_1293/2017 |
Urteil vom 23. März 2018 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Rüedi,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Matt.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Diebstahl, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Beweiswürdigung, rechtliches Gehör,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
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des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,
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vom 30. August 2017 (SST.2016.252).
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Sachverhalt: |
A. | |
Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte am 30. August 2017 das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 15. Juni 2016, soweit es nicht in Rechtskraft erwachsen war, und verurteilte X.________ wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung, rechtswidrigen Aufenthalts, Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und mehrfacher Fälschung von Ausweisen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten.
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B. | |
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft oder eventualiter an das Obergericht zurückzuweisen. Dabei seien weitere DNA-Auswertungen durchzuführen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich ausschliesslich gegen die Verurteilungen wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs sowie Sachbeschädigung und rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Die angefochtenen Schuldsprüche betreffen alle denselben Einbruchdiebstahl.
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1.2. Die Vorinstanz erwägt dazu, der Beschwerdeführer sei durch ein Toilettenfenster in die Büroräumlichkeiten einer Unternehmung eingedrungen, habe dort einen Aktenschrank aufgebrochen, die Türe zum Kaffeeautomaten beschädigt und Bargeld entwendet. Am Tatort sei eine Blutspur gefunden worden, welche eindeutig seinem DNA-Profil habe zugeordnet werden können. Gemäss seinen eigenen Aussagen und den Angaben des Unternehmens habe er sich sonst nie am Tatort aufgehalten. Der Beschwerdeführer habe behauptet, die Blutspur sei von Dritten gelegt worden, um den Tatverdacht auf ihn zu lenken. Dies hätte aber eines erheblichen Fachwissens bedurft, weil es sich um eine reine Blutspur handle und nicht bloss um eine Mischspur. Der Beschwerdeführer habe anfänglich nicht angeben wollen, welchen ihm übel gesinnten Personen er eine solche Tat zutrauen würde, obwohl er angeblich einige Personen verdächtigt habe. Erst an der Berufungsverhandlung habe er seinen Stiefbruder genannt. Dazu erwägt die Vorinstanz, es gebe keinerlei Hinweise darauf, dass der Stiefbruder zum Blut des Beschwerdeführers habe kommen können. Ebenso bestünden keine Hinweise, dass der Stiefbruder über das Wissen verfüge, um eine solche Blutspur zu legen. Ein Motiv sei nicht ersichtlich. Aus dem Umstand, dass nur eine von vier DNA-Spuren ausgewertet worden sei, lasse sich nichts gegen die Täterschaft des Beschwerdeführers ableiten. Auch sei nicht massgebend, wie und an welcher Körperstelle er sich verletzt habe, als er die Blutspur hinterlassen habe.
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Erwägung 1.3 | |
1.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweis; zum Begriff der Willkür: BGE 141 IV 305 E. 1.2; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen), oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweisen).
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1.3.2. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; je mit Hinweisen).
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1.4. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die am Tatort aufgefundene Blutspur mit seinem DNA-Profil übereinstimmt. Er anerkennt auch, es sei eher gewagt zu behaupten, die DNA-Spur sei von Dritten am Tatort angebracht worden. Trotzdem seien Zweifel angebracht. Es sei durchaus denkbar, dass sich eine andere Beweislage ergebe, sollten durch die Auswertung weiterer DNA-Spuren möglicherweise weitere Täter ausfindig gemacht werden können.
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1.5. Diese Vorbringen sind offensichtlich ungeeignet, um die vorinstanzliche Beweiswürdigung sowie den Verzicht auf die Auswertung weiterer DNA-Spuren als unhaltbar erscheinen zu lassen. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung in Zweifel ziehen könnte. Die Beschwerde ist unbegründet, soweit sie den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG überhaupt genügt.
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Erwägung 2 | |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch reduzierte Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2, Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. März 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Matt
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