BGer 9C_496/2017 | |||
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BGer 9C_496/2017 vom 28.03.2018 |
9C_496/2017 |
Urteil vom 28. März 2018 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Schaffhauser,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle Luzern,
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Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 24. Mai 2017 (5V 16 241).
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Sachverhalt: | |
A. Die 1966 geborene, A.________ meldete sich am 26. März 2015 unter Hinweis auf Beschwerden im Bereich des Rückens, der rechten Hüfte und des rechten Beins bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten der Swiss Medical Assessment- and Business-Center AG (SMAB) vom 17. Dezember 2015 und zusätzlicher Stellungnahme vom 8. April 2016 zu den vom behandelnden Arzt der Versicherten, Prof. B.________, am 19. Januar 2016 geäusserten Kritik an der Expertise lehnte die IV-Stelle Luzern den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 19. Mai 2016 ab.
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B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher A.________ unter Beilage verschiedener Arztberichte die Zusprechung mindestens einer halben Invalidenrente, eventuell die Anordnung eines Gerichtsgutachtens, hatte beantragen lassen, wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 24. Mai 2017 ab.
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C. Die Versicherte lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Rechtsbegehren, unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei ein Gerichtsgutachten zu veranlassen; subeventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie gestützt auf eine gerichtliche Expertise neu entscheide.
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Erwägungen: | |
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint hat. Das Kantonsgericht hat die diesbezüglich massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt, namentlich die Bestimmungen zu den Begriffen der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG), sowie zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.).
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Erwägung 3 | |
3.1. Die Vorinstanz hat in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere des polydisziplinären Gutachtens der SMAB vom 17. Dezember 2015 und der von der Versicherten ins Recht gelegten Arztberichte festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zu 30 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Sie hat in ihrer Beurteilung auch die Kritik des Prof. B.________ an der polydisziplinären Expertise (vom 19. Januar 2016), ein Schreiben des gleichen Arztes (vom 8. Juni 2016) sowie einen Bericht des Hausarztes Dr. med. C.________ (vom 15. Juni 2016) miteinbezogen. Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch die Vorinstanz ist als Tatfrage für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich, es sei denn, sie sei willkürlich oder sonst wie in Verletzung von Bundesrecht erfolgt (E. 1 hievor).
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Erwägung 3.2 |
Erwägung 4 | |
4.1. In erwerblicher Hinsicht hat die Vorinstanz gestützt auf eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen oder einer angepassten anderen Tätigkeit auf der Grundlage eines lege artis durchgeführten Einkommensvergleichs einen Invaliditätsgrad von unter 40 % (höchstens 37 %) ermittelt und deshalb den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint. Die in der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen sind, soweit einer letztinstanzlichen Überprüfung überhaupt zugänglich (vgl. dazu BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399), unbegründet, zumal die Versicherte erneut die medizinische Seite des Falls in den Vordergrund rückt und die gesamte Arbeitsunfähigkeit anhand der von den einzelnen Ärzten der SMAB bescheinigten Teilarbeitsunfähigkeiten als unzutreffend rügt. Dabei ist sie daran zu erinnern, dass einzelne Teilarbeitsunfähigkeitsgrade, die von bestimmten Fachärzten attestiert werden, nicht im Sinne einer mathematischen Operation addiert werden dürfen. Massgebend ist vielmehr der Arbeitsunfähigkeitsgrad, der sich aufgrund einer konsensualen polydisziplinären Ermittlung durch die beteiligten Experten ergibt.
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Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, beim Einkommensvergleich sei ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15 % vorzunehmen, ist ihr entgegen zu halten, dass ein derartiger Abzug unter den vorliegenden Umständen ausser Betracht fällt, hat die Vorinstanz doch für die Festlegung des Invalideneinkommens nicht auf Tabellenlöhne, sondern auf die Situation beim aktuellen Arbeitgeber abgestellt. Die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. BGE 126 V 75) ist somit nicht möglich.
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5. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 28. März 2018
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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