BGer 5A_320/2018 | |||
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BGer 5A_320/2018 vom 19.04.2018 |
5A_320/2018 |
Urteil vom 19. April 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegner,
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Süd.
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Gegenstand
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Obhutsregelung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 13. Februar 2018 (PQ180004-O/U).
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Sachverhalt: | |
A.________ (Staatsangehörige der Dominikanischen Republik) und B.________ (Staatsangehöriger von Uganda) sind nicht verheiratet und haben die 2009 geborenen Zwillinge C.________ und D.________.
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Mit Beschluss vom 20. April 2017 übertrug die KESB Bülach Süd die Obhut über die Kinder auf den Vater, unter Regelung des Besuchsrechts der Mutter. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2017 modifizierte der Bezirksrat Bülach das Besuchsrecht, wies aber im Übrigen die Beschwerde ab. Mit Beschluss vom 13. Februar 2018 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die hiergegen erhobene Beschwerde zufolge abgelaufener Beschwerdefrist nicht ein.
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Gegen den Beschluss des Obergerichts hat die Mutter am 14. April 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
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Erwägungen: | |
1. Gemäss der Sendungsverfolgung Track & Trace wurde der angefochtene Entscheid der Mutter am letzten Tag der Abholungsfrist, nämlich am 21. Februar 2018, durch Übergabe am Schalter ausgehändigt und damit zugestellt. Dies löste die 30-tägige Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG aus, welche am 23. März 2018 auslief. Die erst am 14. April 2018 eingereichte Beschwerde an das Bundesgericht ist deshalb verspätet und es kann darauf nicht eingetreten werden.
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Im Übrigen könnte auch deshalb nicht auf die Beschwerde eingetreten werden, weil es an einem Rechtsbegehren fehlt (Art. 42 Abs. 1 BGG) und die blosse Fragestellung, wieso der Vater die Obhut über die Kinder erhalte, wenn er doch gar keine Zeit habe, keine genügende Beschwerdebegründung im Sinn von Art. 42 Abs. 2 BGG darstellt; es müsste wenigstens mit kurzen Worten dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Bundesrecht verstossen soll.
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2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig und offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und im vereinfachten Verfahren mit Präsidialurteil zu entscheiden ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
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3. Angesichts der konkreten Umstände wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Kreis Bülach Süd und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. April 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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