BGer 4A_146/2018 | |||
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BGer 4A_146/2018 vom 24.04.2018 |
4A_146/2018 |
Urteil vom 24. April 2018 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiberin Marti-Schreier.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________ und B.A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Aargau,
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Zivilgericht, 4. Kammer,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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unentgeltliche Rechtspflege; Sistierung; Ausstand,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
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des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
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vom 24. Januar 2018 (ZSU.2017.275 [VZ.2017.49],
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Art. 10).
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In Erwägung, | |
dass die Beschwerdeführer am 27. November 2017 beim Bezirksgericht Zofingen eine Klage betreffend Herabsetzung des Mietzinses und Mängelbeseitigung einreichten und die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Sistierung des Verfahrens bis zum 31. März 2018 beantragten;
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dass der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen die Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verfahrenssistierung mit Verfügung vom 28. November 2017 abwies;
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dass die Beschwerdeführer dagegen beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde erhoben, um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Sistierung bis zum 31. März 2018 ersuchten sowie sinngemäss ein Ausstandsgesuch stellten gegen "alle Richter dieses Verfahrens, die schon mit dieser Sache zu tun hatten";
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dass das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 24. Januar 2018 auf das Ablehnungsbegehren und den Sistierungsantrag nicht eintrat sowie das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beschwerde abwies;
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dass die Beschwerdeführer hiergegen mit Eingabe vom 5. März 2018 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in den kantonalen und im bundesgerichtlichen Verfahren, die Sistierung des (kantonalen) Verfahrens bis einen Monat nach Entscheid des Bundesgerichts und die aufschiebende Wirkung beantragten;
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dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. April 2018 (erneut) um aufschiebende Wirkung und um Einholung der Vorakten ersuchten;
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dass keine Vernehmlassung eingeholt wurde;
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dass es sich beim angefochten Entscheid, soweit darin auf das Ausstandsbegehren nicht eingetreten wurde, um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren handelt, gegen den die Beschwerde nach Art. 92 Abs. 1 BGG zulässig ist;
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dass im Übrigen ein Zwischenentscheid i.S.v. Art. 93 Abs. 1 BGG vorliegt;
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dass offenbleiben kann, ob die Beschwerde dagegen zulässig ist und ob der für die Beschwerde in Zivilsachenerforderliche Streitwert (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) erreicht ist, weil aus den nachfolgenden Gründen ohnehin nicht auf die Beschwerde einzutreten ist;
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dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 89), wobei eine allfällige Verletzung von Grundrechten vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn eine dahingehende Rüge in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2, Art. 117 BGG);
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dass die Beschwerdeführer über weite Strecken ihre eigene Sicht der Dinge darlegen, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und konkrete Bundesrechtsverletzungen zu rügen, insbesondere auch nicht betreffend das vorinstanzliche Nichteintreten auf das Ausstandsgesuch;
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dass sich die Beschwerdeführer insbesondere ausführlich zum Vorwurf äussern, sie hätten sich rechtsmissbräuchlich ihrer Vermögenswerte entäussert, ohne aber aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hätte mit ihren Erwägungen zur unterbliebenen Angabe sämtlicher Einkünfte, der anrechenbaren Lebenskosten und des Vermögens;
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dass die Begründung damit den erwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügt;
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dass daher auf die Einholung der Vorakten verzichtet wird (vgl. Art. 102 Abs. 1 und 2 BGG) und auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
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dass unter den gegebenen Umständen auf das Erheben von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch der Beschwerdeführer um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
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dass das Gesuch der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. April 2018
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier
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