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Informationen zum Dokument  BGer 6B_387/2018  Materielle Begründung
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BGer 6B_387/2018 vom 04.05.2018
 
 
6B_387/2018
 
 
Urteil vom 4. Mai 2018
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.A.________,
 
2. B.A.________,
 
handelnd durch A.A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtleistung der Prozesskaution (Einstellung); Nicheintreten,
 
Beschwerde gegen die Verfügungen des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 13. März 2018 (UE170359-O/U/BUT und UE170360-O/U/BUT).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
 
1.
 
Die Beschwerdeführerin 1 erhob für sich und als gesetzliche Vertreterin für ihren Sohn (Beschwerdeführer 2) Beschwerde gegen die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft vom 27. November 2017. Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 13. März 2018 in zwei Entscheiden auf die Beschwerden mangels Bezahlung der Prozesskautionen von je Fr. 1'000.-- nicht ein und auferlegte den Beschwerdeführern Gerichtskosten von je Fr. 150.--. Vor Bundesgericht bringt die Beschwerdeführerin 1 für sich und den Beschwerdeführer 2 sachbezogen nur vor, die verlangten Kautionen nicht bezahlt zu haben, weil sie "finanziell zu knapp sei". Sie macht jedoch nicht geltend, diesen Einwand bereits vor Obergericht vorgebracht zu haben, noch beweist sie die angebliche Bedürftigkeit.
 
Sollte die Beschwerdeführerin 1 für sich und den Beschwerdeführer 2 überdies um Kostenerlass ersuchen, was vom Wortlaut nicht ausgeschlossen erscheint ("Ich würde Sie bitten, die Gerichtskosten zu stornieren"), hat hierüber erstinstanzlich das Obergericht und nicht das Bundesgericht zu befinden (vgl. Art. 425 StPO, Art. 80 Abs. 1 und 90 BGG).
 
Mit der materiellen Seite kann sich das Bundesgericht nicht befassen.
 
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
 
2.
 
Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf eine Kostenauflage zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. Mai 2018
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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