BGer 9C_462/2017 | |||
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BGer 9C_462/2017 vom 14.05.2018 |
9C_462/2017 |
Urteil vom 14. Mai 2018 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann.
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Gerichtsschreiber Williner.
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Verfahrensbeteiligte | |
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin,
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. Mai 2017 (VBE.2016.741, VBE.2017.143).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Die 1972 geborene A.________, Mutter von vier Kindern, war zuletzt bis Juni 2005 als Unterhaltsreinigerin bei der B.________ GmbH tätig gewesen. Im Mai 2006 meldete sie sich wegen einer Erschöpfungsdepression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau wies das Leistungsbegehren gestützt auf das psychiatrische Gutachten der MEDAS Inselspital vom 12. Dezember 2008 ab (Invaliditätsgrad 30 %; Verfügung vom 23. Juni 2009).
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Im Januar 2010 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf einen verschlechterten Gesundheitszustand erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle holte bei der Frauenklinik am C.________ den Bericht vom 27. Januar 2010 betreffend eine Hospitalisation vom 23. November bis zum 25. Dezember 2009 ein. Gestützt darauf sowie auf eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 17. Februar 2010 wies sie das Leistungsbegehren wiederum ab (Verfügung vom 7. Mai 2010). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 21. Juni 2011 teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die Verwaltung zurück. Diese veranlasste abermals verschiedene Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht; namentlich ordnete sie eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. dipl. psych. E.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, an (Gutachten vom 23. Juni 2012). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle A.________ rückwirkend ab dem 1. Juli 2010 eine ganze Rente zu (Invaliditätsgrad 70 %; Verfügung vom 20. Februar 2013).
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A.b. Im Rahmen einer im August 2014 eingeleiteten Rentenüberprüfung veranlasste die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. F.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Expertise vom 2. Mai 2015). Aufgrund der Ergebnisse dieser Begutachtung liess sie A.________ im Zeitraum zwischen dem 2. Juli und dem 15. Dezember 2015 durch die Firma G.________ AG observieren (Ermittlungsbericht vom 28. Dezember 2015) und danach nochmalig (unter Einbezug der Observationsergebnisse) psychiatrisch begutachten (Expertise von Dr. med. H.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. August 2016). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle in Aussicht, die Rente rückwirkend per 1. Juli 2010 aufzuheben. Daran hielt sie mit Verfügung vom 16. November 2016 fest. Mit Verfügung vom 3. Februar 2017 forderte sie zudem Fr. 200'822.- an zu viel bezahlten Leistungen zurück, davon Fr. 177'519.20 auf A.________ entfallend.
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B. Die beiden dagegen erhobenen Beschwerden hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau teilweise gut. Es änderte die Verfügungen vom 16. November 2016 und vom 3. Februar 2017 dahingehend ab, dass es die ganze Invalidenrente rückwirkend per 31. Juli 2015 aufhob und die Versicherte zur Rückerstattung der zwischen dem 1. August 2015 und dem 30. September 2016 unrechtmässig bezogenen Leistungen in der Höhe von Fr. 34'398.- verpflichtete. Im Übrigen wies es die Beschwerden ab (Entscheid vom 17. Mai 2017).
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es sei ihr unter Aufhebung der Verfügungen vom 16. November 2016 und vom 3. November 2016 (recte: 3. Februar 2017) sowie des vorinstanzlichen Entscheids eine ganze Rente auszurichten. Die IV-Stelle habe die Observationsunterlagen, das Besprechungsprotokoll vom 18. Januar 2016, das darauf gestützte Gutachten von Dr. med. H.________ vom 21. August 2016 sowie den folgenden Bericht des RAD vom 23. August 2016 zu vernichten. Ferner sei ihr eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 8'600.- auszurichten.
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Am 8. August und am 14. August 2017 lässt die Beschwerdeführerin unaufgefordert zwei weitere Eingaben betreffend den zwischenzeitlich ergangenen BGE 143 I 377 einreichen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2. Die Beschwerde hat unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form - unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen - darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Dabei gilt in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung durch die Vorinstanz wie auch in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten eine qualifizierte Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; Urteil 9C_306/2016 vom 4. Juli 2016 E. 1.1 mit Hinweis auf BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 und Urteil 9C_619/2014 vom 31. März 2015 E. 2.2).
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1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (vgl. E. 1.2 vorne), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236).
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Erwägung 2 | |
2.1. Der Rentenaufhebung liegt unter anderem die psychiatrische Expertise der Dr. med. H.________ vom 21. August 2016 zugrunde, welche unter Einbezug des Ermittlungsberichts vom 28. Dezember 2015 erging. Die Beschwerdeführerin macht geltend, Überwachung und Gutachten beruhten auf einer ungenügenden gesetzlichen Beweisgrundlage und dürften deshalb nicht berücksichtigt werden.
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2.2. In BGE 143 I 377 E. 4 S. 384 entschied das Bundesgericht, dass es trotz Art. 59 Abs. 5 IVG auch im Bereich der Invalidenversicherung an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage fehlt, die die Observation umfassend klar und detailliert regelt. Folglich verletzen solche Handlungen, seien sie durch einen Unfallversicherer oder durch eine IV-Stelle veranlasst, Art. 8 EMRK beziehungsweise den einen im Wesentlichen gleichen Gehalt aufweisenden Art. 13 BV.
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2.3. Was die Verwendung des im Rahmen einer widerrechtlichen Observation gewonnenen Materials anbelangt, richtet sich diese allein nach schweizerischem Recht. Das Bundesgericht erkannte in E. 5.1.1 des erwähnten Urteils im Wesentlichen, dass die Verwertbarkeit der Observationsergebnisse (und damit auch der gestützt darauf ergangenen weiteren Beweise) grundsätzlich zulässig ist, es sei denn, bei einer Abwägung der tangierten öffentlichen und privaten Interessen würden diese überwiegen. Mit Blick auf die gebotene Verfahrensfairness brachte es sodann in derselben Erwägung (mit Hinweisen) eine weitere Präzisierung an: Eine gegen Art. 8 EMRK verstossende Videoaufnahme ist verwertbar, solange Handlungen der versicherten Person aufgezeichnet werden, die sie aus eigenem Antrieb und ohne äussere Beeinflussung machte, und ihr keine Falle gestellt worden war. Ferner erwog es, dass von einem absoluten Verwertungsverbot wohl immerhin insoweit auszugehen ist, als es um Beweismaterial geht, das im nicht öffentlich frei einsehbaren Raum zusammengetragen wurde (E. 5.1.3; Urteil 8C_192/2017 vom 25. August 2017 E. 5.4.1 mit Hinweisen; zum öffentlich einsehbaren Raum: BGE 137 I 327).
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Erwägung 3 | |
3.1. Mit Blick auf diese Rechtsprechung war die streitbetroffene Observation unzulässig, weshalb eine Verletzung von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV festzustellen ist. Es bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Verwertung erfüllt sind.
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3.2. Dr. med. F.________ wies im Gutachten vom 2. Mai 2015 darauf hin, differenzialdiagnostisch müsse auf Grund der Gesamtschau aller Befunde auch eine Aggravation und das bewusste Vortäuschen bzw. Simulieren einer psychischen Störung in Betracht gezogen werden. Er begründete dies unter anderem mit den Diskrepanzen in den Schilderungen der Versicherten, mit ihrem frühzeitigen Austritt aus der Klinik C.________ (Bericht vom 27. Januar 2010) sowie mit dem Fehlen einer weiterführenden bzw. einer beendeten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Mit diesen gutachterlichen Ausführungen bestanden ausgewiesene Zweifel betreffend die Leistungs (un) fähigkeit der Beschwerdeführerin. Gegenstand der Observation bildeten ausschliesslich im öffentlichen Raum aufgenommene (unbeeinflusste) Handlungen der Versicherten, weshalb kein Fall absoluter Unverwertbarkeit vorliegt (vgl. E. 2.3 hievor). Daran ändern die Einwände der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 8. August 2017 zu den Videosequenzen auf dem Balkon ihrer Wohnung nichts. Wie sich aus dem Ermittlungsbericht vom 28. Dezember 2015 ergibt und die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, ist ihr Balkon von der Strasse aus öffentlich frei einsehbar. Es sind keine Gründe ersichtlich oder substanziiert dargetan, welche diese Aufnahmen (konkret wurde die Versicherte während zwei Minuten beim Aufspannen und Zurechtlegen von Wäsche und während drei Minuten bei einer Unterhaltung mit ihrem Ehemann, dem Rauchen einer Zigarette sowie dem Einnehmen eines Getränks gefilmt) unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zum öffentlich einsehbaren Raum (vgl. dazu Urteil 8C_830/2011 vom 9. März 2012 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 137 I 327 E. 6.2) als unzulässig erscheinen liessen. Die IV-Stelle observierte die Beschwerdeführerin an insgesamt 10 Tagen im Zeitraum zwischen dem 16. Juli und dem 15. Dezember 2015 während jeweils mehreren Stunden pro Tag. Von den 10 Tagen konnte die Versicherte an den ersten 1.5 Tagen gar nicht angetroffen werden. An den übrigen 8.5 Tagen konnte sie insbesondere bei verschiedenen Einkaufstouren sowie beim Führen verschiedener Fahrzeuge beobachtet werden. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 8. August 2017 einwendet, der Eingriff bezogen auf die Gesamtdauer und die Anzahl der Überwachungstage wiege schwerer als im Sachverhalt, wie er BGE 143 I 377 zu Grunde lag, lässt sie ausser Acht, dass sie dennoch weder einer systematischen noch ständigen Überwachung ausgesetzt war (vgl. dazu auch die Urteile 8C_570/2017 vom 6. Februar 2018 E. 3.2.2, 8C_235/2017 vom 23. November 2017 E. 4.5 und 9C_261/2017 vom 14. November 2017 E. 4.1). Damit und mit Blick auf die aufgezeichneten (sehr) alltäglichen Verrichtungen und Handlungen kann insgesamt nicht von einer schweren Verletzung der Persönlichkeit gesprochen werden.
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3.3. Wird diesem relativ bescheidenen Eingriff in die grundrechtliche Position der Beschwerdeführerin das erhebliche und gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinderung des Versicherungsmissbrauchs entgegengestellt, ergibt sich, dass die Observationsergebnisse sowie sämtliche Akten, die darauf Bezug nehmen (insbesondere das erwähnte Folgegutachten der Dr. med. H.________ vom 21. August 2016), in die Beweiswürdigung miteinbezogen werden können und müssen (BGE 143 I 377 E. 5.1.2 S. 386).
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Erwägung 4 | |
4.1. Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, die rückwirkende Rentenaufhebung per Ende Juli 2015 sei bei Verwertbarkeit der Observationsergebnisse und des Gutachtens der Dr. med. H.________ vom 21. August 2016 nicht rechtens. Ebenso wenig stellt sie für diesen Fall Bestand und Höhe der Rückforderung in Frage. Folglich erübrigen sich Weiterungen dazu (vgl. E. 1 hievor).
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4.2. Dasselbe gilt in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch auf Genugtuung. Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht ansatzweise mit den diesbezüglichen Ausführungen in E. 2 des angefochtenen Entscheids auseinander. Offensichtlich nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag sie aus dem stattdessen vorgebrachten Hinweis auf den Art. 41 EMRK, wonach der EGMR bei Konventionsverletzungen eine gerechte Entschädigung zusprechen kann, sofern das innerstaatliche Recht nur eine unvollkommene Wiedergutmachung gestattet. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass sich diese Norm an den EGMR richtet und vor einem innerstaatlichen Gericht nicht direkt anwendbar ist (vgl. Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl. 1999, Rz. 237).
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5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 14. Mai 2018
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Williner
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