BGer 5D_92/2018 | |||
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BGer 5D_92/2018 vom 22.05.2018 |
5D_92/2018 |
Urteil vom 22. Mai 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Stadt Zürich,
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2. Politische Gemeinde U.________,
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beide vertreten durch das Steueramt U.________,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 15. März 2018 (RT180044-O/U).
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Erwägungen: | |
1. Mit Urteil vom 29. November 2017 erteilte das Bezirksgericht Affoltern den Beschwerdegegnerinnen gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes V.________ - gestützt auf die Schlussrechnung für Staats- und Gemeindesteuern 2015 - definitive Rechtsöffnung für Fr. 743.45 nebst Zinsen.
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Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 24. Februar 2018 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 15. März 2018 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
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Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer am 16. Mai 2018 "Einwendung und Einlass" an das Bundesgericht erhoben.
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2. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden (Art. 116 BGG). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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3. Soweit der Beschwerdeführer vor Obergericht auf ein Steuerinventar vom 10. Juli 2013 verwiesen und er daraus abgeleitet habe, keine Steuern zu schulden, hat das Obergericht dem entgegengehalten, dieses Inventar sei erst im Beschwerdeverfahren und damit zu spät eingereicht worden. Sodann werde darin zwar bestätigt, dass auf den Erbteilen aus dem Nachlass der Mutter des Beschwerdeführers keine Erbschaftssteuern geschuldet seien. Das Inventar betreffe aber nicht die vorliegend betriebene Forderung für Staats- und Gemeindesteuern 2015. Der Beschwerdeführer mache ausserdem geltend, die Forderung könne nicht bestehen. Dies könne aber im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden. Die Überprüfung hätte mit Rechtsmitteln im Steuerverfahren erreicht werden müssen, doch habe der Beschwerdeführer nach eigener Darstellung keine Einsprache erhoben. Der Beschwerdeführer bringe schliesslich vor, keine Mittel für die Bezahlung zu haben. Auch dies könne im Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft werden. Dies werde erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs vom Betreibungsamt zu berücksichtigen sein.
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4. In seiner Beschwerde an das Bundesgericht verweist der Beschwerdeführer zunächst auf eine andere Rechtsschrift vom 29. November 2017. Darauf ist nicht einzugehen. Die Begründung muss nämlich in der Beschwerde selber enthalten sein und es genügt nicht, auf andere Rechtsschriften zu verweisen (BGE 138 III 252 E. 3.2 S. 258; 133 II 396 E. 3.1 S. 400; 143 II 283 E. 1.2.3 S. 286).
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Im Übrigen wiederholt der Beschwerdeführer seine bereits vor Obergericht vorgetragenen Einwände. Er setzt sich aber nicht damit auseinander, dass diese Einwände im Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft werden können (Begründetheit der Steuerforderung, finanzielle Situation) bzw. verspätet und irrelevant (Steuerinventar) sind. Jegliche Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen fehlt und der Beschwerdeführer zeigt nicht ansatzweise auf, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen.
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Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er macht zwar geltend, sich in einer finanziell angespannten Lage zu befinden, stellt jedoch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Ein solches wäre infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Mai 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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