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Informationen zum Dokument  BGer 6B_306/2018  Materielle Begründung
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BGer 6B_306/2018 vom 23.05.2018
 
 
6B_306/2018
 
 
Urteil vom 23. Mai 2018
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,
 
Gerichtsschreiberin Unseld.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Rechtsdienst der Amtsleitung, Hohlstrasse 552, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 5. Februar 2018 (VB.2017.00856).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
X.________ und A.________, beides nigerianische Staatsangehörige, haben zusammen zwei Söhne, geboren 2006 und 2008. Nach Auflösung der Beziehung der Eltern lebten die Kinder bei der Mutter. Der Vater hatte ein Besuchsrecht. Den Eltern stand die gemeinsame elterliche Sorge für die Kinder zu. Am 15. Oktober 2011 hatte X.________ seine beiden Söhne bei sich zu Besuch. Entgegen der Vereinbarung brachte er seine Kinder nicht zurück, sondern reiste mit ihnen ohne Wissen und Zustimmung der Mutter sowie der Beiständin nach Nigeria, wo er sie bei Familienangehörigen zurückliess. Am 30. Oktober 2011 wurde X.________ verhaftet. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte ihn am 13. Januar 2014 bzw. 21. Oktober 2015 zweitinstanzlich rechtskräftig wegen mehrfacher qualifizierter Entführung und mehrfachen Entziehens von Minderjährigen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1279/2015 vom 14. April 2016 und 6B_123/2014 vom 2. Dezember 2014, teilweise publ. in: BGE 141 IV 10).
1
 
B.
 
X.________ befindet sich seit dem 26. Mai 2015 in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies. Am 8. Juli 2016 hatte er zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst. Das ordentliche Strafende fällt auf den 11. November 2018.
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C.
 
Das Bundesgericht wies am 19. Juli 2017 die Beschwerde von X.________ gegen die Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug letztinstanzlich ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_215/2017).
3
 
D.
 
Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich lehnte am 13. Juli 2017 im Rahmen der jährlichen Überprüfung die bedingte Entlassung von X.________ aus dem Strafvollzug erneut ab. Den von X.________ dagegen erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Inneren des Kantons Zürich mit Verfügung vom 14. November 2017 ab, soweit sie darauf eintrat. Sie verweigerte X.________ zudem die unentgeltliche Prozessführung und auferlegte diesem die Verfahrenskosten. Dagegen gelangte X.________ mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, wobei er erneut um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte. Dieses wies das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2017 zufolge Aussichtslosigkeit ab. Zugleich setzte es X.________ eine Frist von 20 Tagen an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Da X.________ den Kostenvorschuss nicht fristgerecht leistete, trat das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 5. Februar 2018 auf dessen Beschwerde nicht ein.
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E.
 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den (sinngemässen) Begehren, er sei bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen und der Kanton Zürich sei zu verpflichten, ihm eine Genugtuung von mindestens Fr. 200.-- pro Tag Überhaft und eine Entschädigung von Fr. 60'000.-- zu bezahlen. Er stellt zudem zahlreiche weitere Anträge sowie ein Gesuch um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde ohne Vertretung durch einen Anwalt eingereicht. Er war in der Lage, seine Sache selber ausreichend darzulegen. Die Beiordnung eines Rechtsbeistandes im bundesgerichtlichen Verfahren ist somit nicht notwendig und der diesbezügliche Antrag abzuweisen (vgl. bereits Urteil 6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E. 1.2).
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Erwägung 2
 
2.1. Das vorinstanzliche Verfahren richtete sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG/ZH; LS 175.2). Dieses sieht in § 15 Abs. 2 VRG/ZH vor, dass Private unter gewissen Voraussetzungen zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden können. Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen (§ 16 Abs. 1 VRG/ZH).
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2.2. Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid zufolge Nichtbezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- und damit um einen Endentscheid. Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, können gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem Endentscheid angefochten werden. Der Beschwerdeführer kann im vorliegenden Verfahren daher auch rügen, die Vorinstanz habe seine Beschwerde mit Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2017 zu Unrecht als aussichtslos erklärt und ihm daher die unentgeltliche Rechtspflege verweigert. Auf seine Beschwerde ist insoweit einzutreten.
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2.3. Soweit der Beschwerdeführer demgegenüber weitere Rechtsbegehren stellt und beispielsweise beantragt, es sei ihm Schadenersatz und Genugtuung zuzusprechen und die Heirat von A.________ sei zu annullieren, kann auf seine Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden.
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Erwägung 3
 
3.1. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Bei Art. 29 Abs. 3 BV handelt es sich um eine verfassungsrechtliche Minimalgarantie. Mit § 16 Abs. 1 VRG/ZH wird diese auf kantonaler Gesetzesstufe konkretisiert (Urteil 2C_971/2017 vom 28. November 2017 E. 3.2). Begehren sind als aussichtslos anzusehen, falls die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Von Aussichtslosigkeit darf hingegen nicht gesprochen werden, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f. mit Hinweisen).
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Erwägung 3.2
 
3.2.1. Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB).
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3.2.2. Die bedingte Entlassung stellt die Regel dar, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der zu entlassende Gefangene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, denen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die bei einem allfälligen Rückfall bedrohten Rechtsgüter sind. Die (Legal-) Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Gefangenen während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.3 S. 203 f. mit Hinweisen; Urteil 6B_208/2018 vom 6. April 2018 E. 1.2). Die Verweigerung der bedingten Entlassung, die sich auf eine nicht zu beanstandende Prognosebeurteilung stützen kann, ist mit der Unschuldsvermutung nach Art. 10 Abs. 1 StPO vereinbar (Urteil 6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4).
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3.2.3. Beim Entscheid über die bedingte Entlassung steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Bewährungsaussicht nur ein, wenn die Vorinstanz ihr Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 133 IV 201 E. 2.3 S. 204 mit Hinweisen).
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3.3. Die Direktion der Justiz und des Inneren erwog in der Verfügung vom 14. November 2017 gestützt auf den Vollzugsbericht vom 6. Juni 2017 und die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörung vom 7. Juli 2017, es sei klar ersichtlich, dass sich die Situation seit der letzten Abweisung der bedingten Entlassung sowie den letzten Urteilen der Rechtsmittelinstanzen nicht verändert habe. Der Beschwerdeführer beharre nach wie vor darauf, dass er zu Unrecht verurteilt worden sei, und zeige sich vollkommen uneinsichtig. Zwar bringe er nun vor, bereit zu sein, seine Söhne nach der Entlassung aus dem Strafvollzug in die Schweiz zu bringen. Gleichzeitig betone er aber, dass er nach nigerianischem Recht als Vater das alleinige Recht habe, über seine Söhne und deren Aufenthaltsort zu bestimmen. Dabei verkenne er nach wie vor gänzlich, dass er in der Schweiz rechtskräftig verurteilt worden sei und sich (weiterhin) strafbar mache, solange er der Kindsmutter die Kinder entziehe. Die Behauptung, ihm seien im Gefängnis die Hände gebunden bzw. er könne nicht für die Rückkehr der Kinder sorgen, sei in den Rechtsmittelverfahren klar widerlegt worden. Der Beschwerdeführer zeige nach wie vor keinerlei konkrete Bemühungen, für die Rückreise der Kinder in die Schweiz zu sorgen, obwohl angenommen werden müsse, dass er deren Aufenthaltsort bei seinen Verwandten kenne und Einfluss auf deren Schicksal habe. Er bemühe sich weiterhin in keiner Art und Weise darum, dass seine Söhne in die Schweiz zur Kindsmutter zurückgeführt werden können. Demnach sei nach wie vor von einer klar belasteten Legalprognose auszugehen.
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Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer in der Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2017 vor, er bringe in seiner Beschwerde nichts vor, was die Erwägungen der Direktion der Justiz und des Inneren infrage stellen würde, zumal er sich nur am Rande damit auseinandersetze. Vielmehr stütze er seine Anträge wie bereits in den vergangenen Rechtsmittelverfahren und anscheinend auch im neuerlichen Rekurs im Wesentlichen darauf, dass es nicht illegal gewesen sei, seine Kinder nach Nigeria zu bringen, und dass er sich im Gefängnis nicht für die Rückreise seiner Söhne in die Schweiz einsetzen könne. Dass die Direktion der Justiz und des Inneren seinen Rekurs unter diesen Umständen abgewiesen habe, sei nicht zu beanstanden, ebenso wenig, dass sie den Rekurs als aussichtslos eingestuft und die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren abgewiesen habe. Demgemäss sei die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen, insofern darauf überhaupt eingetreten werden könne. Das für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung sei wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen, habe er doch nicht ernsthaft mit einer Gutheissung der Beschwerde rechnen können (Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2017 E. 4.3 und 5).
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3.4. Das Bundesgericht schützte im Urteil 6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 die Auffassung der Vorinstanz, wonach es sich bei der Entführung um ein Dauerdelikt handelt. Es erwog, dass der Beschwerdeführer weder den konkreten Aufenthaltsort seiner Kinder bekannt gegeben habe noch die Rückführungsbemühungen unterstützt habe, sei im Strafurteil unter dem Titel Täterkomponenten straferhöhend berücksichtigt worden. Die allfällige Weigerung des Beschwerdeführers, den rechtswidrigen Zustand zu beenden, sei mit der ausgefällten Freiheitsstrafe von insgesamt sieben Jahren nicht abgegolten. Nach Verbüssung der Strafe sei somit bei Fortdauer des rechtswidrigen Zustandes eine erneute Bestrafung nicht ausgeschlossen (Urteil, a.a.O., E. 2.3). Das Bundesgericht hielt zudem fest, der Beschwerdeführer hätte sich auch aus dem Gefängnis heraus um die Rückbringung seiner beiden Söhne in die Schweiz bemühen können (Urteil, a.a.O., E. 2.4; Urteil 6B_123/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 141 IV 10). Es befand weiter, bei der Prognosebeurteilung dürfe mitberücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer Bemühungen zur Rückführung seiner Söhne im Falle einer (bedingten) Entlassung nicht glaubhaft zu machen vermocht habe. Angesichts der ungünstigen Legalprognose verstosse die Verweigerung der bedingten Entlassung nicht gegen Art. 86 Abs. 1 StGB (Urteil 6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4 und 2.5).
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3.5. Der Beschwerdeführer macht nunmehr zwar geltend, er sei grundsätzlich bereit, seine beiden Söhne in die Schweiz zurückzubringen (vgl. auch Beschwerde S. 9). Dennoch hat er gemäss den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz bisher nichts unternommen, das zur Rückführung seiner Kinder hätte beitragen können. Vielmehr betont er auch in seiner Beschwerde vor Bundesgericht, dass er und seine Familie nach nigerianischem Recht alleine über den Wohnort seiner Söhne bestimmen können und schweizerische Sorgerechtsverhältnisse und -entscheide in Nigeria nicht anerkannt würden (Beschwerde S. 8). Er argumentiert zudem, bevor ihm die Nicht-Rückführung seiner Söhne zum Vorwurf gemacht werden könne, müsse mit der zuständigen Behörde vorgängig erarbeitet und abgeklärt werden, ob die Rückführung im Sinne des Kindeswohls sei (Beschwerde S. 10). Konkrete Gründe, weshalb der Verbleib seiner Söhne bei deren Mutter in der Schweiz mit dem Kindeswohl nicht vereinbar sein könnte, zeigt er jedoch nicht ansatzweise auf. Seine Argumentation beleuchtet daher im Gegenteil, dass dieser nach wie vor nicht gewillt ist, die Rückführung seiner Kinder zu ermöglichen, dies nunmehr unter dem Vorwand, die Rückführung könnte dem Kindeswohl widersprechen. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in der Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2017 vorwirft, er habe zu Unrecht keinerlei Bemühungen zur Rückführung seiner Kinder unternommen, und dessen Rechtsmittel angesichts des am 19. Juli 2017 ergangenen Bundesgerichtsurteils 6B_215/2017 für aussichtslos deklariert.
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Erwägung 4
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Mai 2018
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld
 
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