BGer 9C_301/2018 | |||
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BGer 9C_301/2018 vom 30.05.2018 | |
9C_301/2018
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Urteil vom 30. Mai 2018 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiberin Huber.
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Verfahrensbeteiligte | |
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 6. März 2018 (VSBES.2017.221).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 23. April 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 6. März 2018 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
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in Erwägung, | |
dass die Vorinstanz die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 3. Juli 2017, mit welcher diese den Anspruch der Versicherten auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren verneint hatte, mit Entscheid vom 6. März 2018 abwies,
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dass es sich bei diesem Entscheid um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 139 V 600; 133 V 645 E. 1 S. 646), die nur mit Beschwerde angefochten werden kann, wenn sie - alternativ - einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b),
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dass der zweite Tatbestand hier keine Rolle spielt, führte doch ein Urteil des Bundesgerichts über den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung nicht sofort zu einem Endentscheid in der Sache (BGE 133 V 645 E. 1 S. 646 f.),
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dass ein im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht wieder gutzumachender Nachteil in Bezug auf die verweigerte unentgeltliche Verbeiständung für das Administrativverfahren zu verneinen ist (BGE 133 V 645 E. 2.2 S. 647 f.),
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dass der Beschwerdeführerin gegebenenfalls nach Massgabe des Art. 93 Abs. 3 BGG die Beschwerde gegen den Endentscheid offen stehen wird,
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dass für das letztinstanzliche Verfahren umständehalber keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,
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dass dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren nicht stattzugeben ist, da die Beschwerde aussichtslos ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, sodass sie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird,
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 30. Mai 2018
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Huber
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