BGer 5D_106/2018 | |||
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BGer 5D_106/2018 vom 15.06.2018 |
5D_106/2018 |
Urteil vom 15. Juni 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Solothurn,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Berichtigung (definitive Rechtsöffnung),
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 14. Mai 2018 (ZKBES.2018.70).
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerdegegnerin ersuchte das Richteramt Olten-Gösgen am 20. November 2017 um definitive Rechtsöffnung gegenüber der Beschwerdeführerin für Fr. 13'198.20 nebst Zins zu 5 % seit 11. Juli 2017 (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Olten-Gösgen). Mit Urteil vom 9. Januar 2018 erteilte das Richteramt definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 13'1980.20 [sic!] nebst Zins zu 5 % seit 11. Juli 2017.
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Am 30. April 2018 ersuchte die B.________AG sinngemäss um Berichtigung dieses Urteils. Mit Verfügung vom 2. Mai 2018 trat das Richteramt auf das Begehren um Urteilsberichtigung nicht ein. Es stellte unter anderem fest, dass die Antragstellerin nicht Partei sei.
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Dagegen erhob die B.________AG am 4. Mai 2018 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Das Obergericht akzeptierte die B.________AG aufgrund zweier Vollmachten als Vertreterin der Beschwerdeführerin. Mit Urteil vom 14. Mai 2018 hat das Obergericht die Beschwerde gutgeheissen, die Verfügung vom 2. Mai 2018 aufgehoben, soweit die Beschwerdeführerin dadurch beschwert war, und die Angelegenheit zur Berichtigung des Dispositivs des Urteils vom 9. Januar 2018 an das Richteramt zurückgewiesen.
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Gegen das obergerichtliche Urteil hat die B.________AG im Namen der Beschwerdeführerin am 4. Juni 2018 dem Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
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2. Die B.________AG ist vor Bundesgericht nicht berechtigt, die Beschwerdeführerin zu vertreten. In Angelegenheiten wie der vorliegenden dürfen sich die Parteien nur durch dazu berechtigte Anwälte oder Anwältinnen vertreten lassen (Art. 40 Abs. 1 BGG; BGE 134 III 520). Anderenfalls haben die Parteien ihre Eingaben selber zu unterzeichnen. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens kann auf eine Rückweisung der Beschwerde zur Verbesserung (Art. 42 Abs. 5 BGG) verzichtet werden.
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3. Die B.________AG geht davon aus, dem Bundesgericht könnten ungeachtet des Inhalts des angefochtenen Entscheids Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vorgelegt werden. Sie will die Frage geklärt haben, ob ein in Rechtskraft erwachsener Entscheid rechtsverbindlich sei oder nicht.
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Die B.________AG bezieht sich auf die obergerichtliche Rechtsmittelbelehrung, verkennt aber deren Inhalt. Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, entscheidet nur darüber, ob gegen einen Entscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, die den Streitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht, die Beschwerde in Zivilsachen offensteht (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) oder bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG). Das Kriterium der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entbindet ausserdem nicht vom Erfordernis, dass die Beschwerde in Zivilsachen nur zulässig ist, wenn ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids besteht (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). In analoger Weise muss auch bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids vorliegen (Art. 115 lit. b BGG). Zur Beantwortung abstrakter Rechtsfragen steht keine Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung.
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Vorliegend wird der für eine Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG (dazu BGE 141 III 159 E. 1.2 S. 161; 137 III 580 E. 1.1 S. 582 f.; je mit Hinweisen) liegt nicht vor. Die Eingabe ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) zu behandeln.
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Die Beschwerdeführerin hat vor Obergericht obsiegt. Sie hat demnach offensichtlich kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Art. 115 lit. b BGG). Auf ihre abstrakt aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht einzugehen. Sie versucht ausserdem, auf den Rechtsöffnungsentscheid und die diesem offenbar vorangegangenen Entscheide zurückzukommen. Der angefochtene Entscheid betrifft nur die Berichtigung. Vorangegangene Entscheide waren nicht Gegenstand des angefochtenen Berichtigungsentscheids und dieser kann nicht zum Anlass genommen werden, um auf frühere Entscheide zurückzukommen oder früher Verpasstes nachzuholen. Auch aus ihrem Bezug auf frühere Entscheide erwächst der Beschwerdeführerin demnach kein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerdeführung.
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Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der B.________AG als unberechtigter Vertreterin der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der B.________AG auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der B.________AG und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Juni 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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