BGer 6B_416/2018 | |||
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BGer 6B_416/2018 vom 15.06.2018 |
6B_416/2018 |
Urteil vom 15. Juni 2018 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber Held.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Bickert,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme,
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Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 26. März 2018 (BS 2018 12).
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Erwägungen: | |
1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug nahm eine vom Beschwerdeführer gegen mehrere Personen wegen "krimineller Machenschaften" erstattete Strafanzeige mit Verfügung vom 30. Januar 2018 nicht an die Hand.
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Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zug am 26. März 2018 infolge Nichtleistung der geforderten Prozesssicherheit androhungsgemäss nicht ein.
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2. Der Beschwerdeführer führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt sinngemäss, die Verfügung des Obergerichts sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Strafverfahren durchzuführen. Der Beschwerdeführer ersucht um Akteneinsicht.
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Mit Schreiben vom 23. April 2018 teilte das Bundesgericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass das Akteneinsichtsgesuch direkt an das Obergericht weitergeleitet werde, da die kantonalen Verfahrensakten dem Bundesgericht noch nicht übermittelt worden sind. Gleichzeitig wies es den Rechtsvertreter auf die formellen Anforderungen an Rechtsschriften gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG und die Möglichkeit hin, die Eingabe innert der 30-tägigen Beschwerdefrist (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) noch zu ergänzen.
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Mit Eingabe vom 4. Mai 2018 (Poststempel der deutschen Post) führt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, die eingereichte Beschwerde enthalte einen Antrag und verweist zu deren Begründung erneut "auf verschiedene Unterlagen und die im (kantonalen) Verfahren eingereichten Schriftsätze". Er ersucht um Fristerstreckung von 4 Wochen ab Einsicht in alle "verweigerten" Akten.
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3. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 86 E. 2). Anfechtbar ist ausschliesslich der letztinstanzlich kantonale Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG).
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Erwägung 4 | |
4.1. Soweit der Beschwerdeführer Verletzungen von Verfahrensvorschriften durch die Staatsanwaltschaft und die Rechtswidrigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung rügt, ist hierauf nicht einzugehen. Die Vorinstanz ist mangels geleisteter Prozesssicherheit nicht auf die kantonale Beschwerde eingetreten und hat dementsprechend die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen materiell nicht geprüft. Folglich kann dies auch das Bundesgericht nicht tun, da Anfechtungsobjekt ausschliesslich der vorinstanzliche Prozessentscheid ist (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG).
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4.2. Im Übrigen genügt die Eingabe nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander, sondern bemängelt lediglich, dass kein Strafverfahren eröffnet wurde. Er zeigt nicht ansatzweise auf, inwieweit das Nichteintreten des Obergerichts infolge Nichtleistung der Prozesssicherheit gegen Bundesrecht verstossen soll. Dies ist auch nicht ersichtlich (vgl. Art. 383 Abs. 1 und 2 StPO). Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung auf andere Eingaben oder Dokumente im kantonalen Verfahren verweist, ist dies nicht zulässig. Die Begründung muss in der Rechtsschrift enthalten sein (vgl. BGE 138 IV 47 E. 2.8.1; 134 I 303 E. 1.3; Urteil 8C_709/2017 vom 27. April 2018 E. 4.2). Zudem können sich die Eingaben inhaltlich nicht auf den zeitlich später ergangenen Nichteintretensentscheid beziehen.
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4.3. Das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung der Rechtsschrift kommt nur hinsichtlich der in Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG genannten Mängel in Betracht; mangelhafte Anträge und Begründungen einer Beschwerde können grundsätzlich nur innert der nicht erstreckbaren 30-tägigen Beschwerdefrist behoben werden (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.4.2; Urteil 6B_81/2017 vom 6. März 2017 E. 4). Das Fristerstreckungsgesuch ging beim Bundesgericht einen Tag nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist ein, weshalb eine Nachbesserung inhaltlicher Mängel nicht mehr möglich war. Zudem ist weder dargetan noch ersichtlich, inwieweit eine Akteneinsicht im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren im Hinblick auf die Begründung der Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid infolge Nichtleistung der Prozesssicherheit erforderlich gewesen wäre.
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5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Juni 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Held
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