BGer 6B_391/2018 | |||
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BGer 6B_391/2018 vom 21.06.2018 |
6B_391/2018 |
Urteil vom 21. Juni 2018 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Einstellung (Urkundenfälschung); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 5. März 2018 (UE170373).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Der Beschwerdeführer erstattete am 14. Juli 2016 Strafanzeige gegen die X.________ AG wegen Urkundenfälschung. Am 17. Oktober 2016 erliess die Staatsanwaltschaft See/Oberland eine Nichtanhandnahmeverfügung. Eine dagegen gerichtete Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Zürich am 24. März 2017 gut und wies die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück. Nach der Abnahme weiterer Beweismittel stellte diese das Strafverfahren am 6. Dezember 2017 ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht mit Beschluss vom 5. März 2018 ab.
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Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.
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2. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Soweit die Beschwerde diesen Anforderungen nicht genügt, sind die Ausführungen unzulässig.
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Im Übrigen beschränkt sich die Beschwerde auf unzulässige appellatorische Kritik, der nicht zu entnehmen ist, inwieweit die Erwägungen des Obergerichts willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnten. Der Beschwerdeführer reicht im Wesentlichen zwei Briefumschläge der X.________ AG vom 16. und 23. Juni 2014 ein, anhand deren er seine Vorwürfe zu begründen sucht. Aus seinen Ausführungen ergibt sich indessen nicht, inwiefern das Obergericht in Willkür verfallen sein könnte und der angefochtene Beschluss das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen soll. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ob und inwiefern der Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zum vorliegenden Rechtsmittel überhaupt legitimiert wäre, kann offen bleiben.
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3. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Juni 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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