BGer 6B_457/2018 | |||
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BGer 6B_457/2018 vom 02.07.2018 |
6B_457/2018 |
Urteil vom 2. Juli 2018 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jametti, als Einzelrichterin,
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Gerichtsschreiberin Schär.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
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2. X.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Einstellungsverfügung (Betrug, Urkundenfälschung); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 26. März 2018 (2N 18 31).
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Die Firmen B.________ AG und C.________ erstellten im November 2006 auf dem Grundstück des Beschwerdeführers eine Sichtschutzwand mit Gartentor. Der Beschwerdeführer macht geltend, die im Jahr 2006 erstellten Baupläne seien gefälscht worden, indem eine nicht bewilligungspflichtige Höhe von 1.50 m anstatt der nachträglich tatsächlich gemessenen, bewilligungspflichtigen Höhe von 1.61 m ausgewiesen worden sei. Aufgrund dessen sei er vom Baudirektor seiner Gemeinde wegen Bauens ohne Bewilligung angezeigt worden und es sei ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren eingeleitet worden.
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Mit Entscheid des Gemeinderats vom 18. Oktober 2017 betreffend Baubewilligungsverfahren wurde die Baubewilligung nicht erteilt und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Bauens ohne Baubewilligung wurde zufolge Verjährung am 1. Dezember 2016 nicht an die Hand genommen.
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Am 22. August bzw. 6. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen zwei Personen der an der Erstellung der Sichtschutzwand beteiligten Firmen sowie gegen einen Gemeinderat ein. Diese sollen sich in Zusammenhang mit dem Bauprojekt auf seinem Grundstück des Betrugs sowie der Urkundenfälschung schuldig gemacht haben.
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Mit je separaten Verfügungen vom 19. Februar 2018 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen die drei Beschuldigten ein.
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Gegen die Einstellungsverfügung betreffend den Beschwerdegegner 2 wegen Betrugs und Urkundenfälschung erhob der Beschwerdeführer am 8. März 2018 Beschwerde. Mit Beschluss vom 26. März 2018 wies das Kantonsgericht Luzern die Beschwere ab.
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Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, der vorinstanzliche Beschluss sei aufzuheben und die Strafuntersuchung sei weiterzuführen.
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Erwägung 2 | |
Die Privatklägerschaft ist bei einer Einstellung des Strafverfahrens zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Sie muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.).
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Ob und inwiefern der Beschwerdeführer gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zum vorliegenden Rechtsmittel überhaupt legitimiert ist, kann offenbleiben. Auf die Beschwerde kann, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen gibt, auch aus weiteren Gründen nicht eingetreten werden.
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Erwägung 3 | |
3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.).
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3.2. Der Beschwerdeführer legt im Wesentlichen dar, wie sich der Sachverhalt seiner Meinung nach ereignet haben soll und behauptet, der Beschwerdegegner 2 habe sich der beanzeigten Delikte schuldig gemacht, indem er falsche Baupläne vorgelegt habe. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es müsse eine Bauexpertise erstellt werden. Allerdings befasst sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Insbesondere setzt er der vorinstanzlichen Erwägung nichts entgegen, wonach nicht ersichtlich sei, welchen Vorteil der Beschwerdegegner 2 mit der Täuschung bzw. der Urkundenfälschung hätte erlangen können. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll. Aus seiner Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern das Strafverfahren zu Unrecht eingestellt worden sein soll. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Bundesgericht als oberste Recht sprechende Behörde (Art. 1 Abs. 1 BGG) die angefochtenen Entscheidungen auf die richtige Rechtsanwendung hin zu überprüfen hat und hierbei grundsätzlich an den kantonal festgestellten Sachverhalt gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Würdigung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Es hat daher grundsätzlich keine Beweise abzunehmen oder Tatsachen festzustellen, über die sich die Vorinstanz nicht ausgesprochen hat. Die Ausführungen des Beschwerdeführers genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, handelt es sich vorliegend ohnehin um eine rein zivil-, allenfalls verwaltungsrechtliche Angelegenheit. Inwiefern das Verhalten des Beschwerdegegners 2 strafrechtlich relevant sein soll, ist nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten war die Vorinstanz auch nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer einzuvernehmen, weshalb auf seine Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ebenfalls nicht eingegangen werden kann.
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Erwägung 4 | |
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels einer tauglichen Begründung nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da er im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung aufgefordert wurde und ihm somit keine Umtriebe entstanden sind.
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Demnach erkennt die Einzelrichterin: |
Erwägung 1 | |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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Erwägung 2 | |
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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Erwägung 3 | |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Juli 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Einzelrichterin: Jametti
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Die Gerichtsschreiberin: Schär
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