BGer 8C_467/2018 | |||
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BGer 8C_467/2018 vom 06.07.2018 | |
8C_467/2018
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Urteil vom 6. Juli 2018 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Gemeinderat Brunegg, Schulhausstrasse 2, 5505 Brunegg,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 1. Juni 2018 (WBE.2018.81).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 27. Juni 2018 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 1. Juni 2018,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dies bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids ein konkretes Auseinandersetzen mit den von der Vorinstanz angeführten Nichteintretensgründen voraussetzt (vgl. BGE 123 V 335),
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dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, überdies im Wesentlichen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann,
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dass dabei anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass das kantonale Gericht auf die am 1. Februar 2018 vom Beschwerdeführer erhobene, gegen die Weigerung der Sozialhilfebehörde gerichtete Beschwerde, die Fr. 900.- übersteigenden Wohnkosten bei der Bemessung des Sozialhilfeanspruchs zu berücksichtigen, nicht eintrat, weil
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-er statt den angesetzten Kostenvorschuss innert vorgegebener Nachfrist zu leisten, ein neuerliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Vertretung eingereicht hat,
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- auf dieses Gesuch indessen wegen fehlender Geltendmachung eines sich seit dem letzten Entscheid vom 8. März 2018 darüber veränderten Sachverhaltes nicht eingetreten wurde,
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- dies zum angedrohten Nichteintreten auf die Beschwerde wegen nicht geleisteten Vorschusses führe,
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dass der Beschwerdeführer einzig geltend macht, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege in Verletzung vom Art 6 und 13 EMRK nicht gewährt worden,
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dass er es dabei indessen unterlässt aufzuzeigen, inwiefern diese Bestimmungen ihm einen Anspruch auf ein kostenfreies Verfahren auch in Fällen wie dem vorliegenden gewähren sollen, in denen die Beschwerdeführung vom kantonalen Gericht als aussichtslos bezeichnet worden ist,
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dass er überdies auf die in der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. März 2018 angeführten Gründe, die auf eine aussichtslose Beschwerdeführung schliessen lassen, nicht näher eingeht, insbesondere nicht aufzeigt, inwiefern die dabei getroffenen Sachverhaltsfeststellungen qualifiziert falsch. d.h. willkürlich und die darauf beruhenden rechtlichen Überlegungen verfassungswidrig sein sollen,
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
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dass deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, womit sich das Kostenbefreiungsgesuch als gegenstandslos geworden erweist,
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erkennt der Präsident:
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1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 6. Juli 2018
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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