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Informationen zum Dokument  BGer 6B_522/2018  Materielle Begründung
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BGer 6B_522/2018 vom 12.07.2018
 
 
6B_522/2018
 
 
Urteil vom 12. Juli 2018
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
als Einzelrichterin,
 
Gerichtsschreiber Held.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
 
2. A.________,
 
3. B.________,
 
4. C.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Hausfriedensbruch, Amtsmissbrauch usw.); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 6. März 2018 (470 18 1).
 
 
Erwägungen:
 
1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft nahm eine vom Beschwerdeführer gegen drei Polizeibeamte im Zusammenhang mit einer bei ihm durchgeführten Hausdurchsuchung erstattete Strafanzeige wegen Beleidigung, Beschimpfung, Amtsmissbrauch, Tierquälerei und Nötigung mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 nicht an die Hand. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 6. März 2018 ab.
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2. Der Beschwerdeführer beantragt mit Eingabe vom 13. Mai 2018 (Poststempel) sinngemäss, der Beschluss des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Strafverfahren durchzuführen.
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Erwägung 3
 
3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 86 E. 2).
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3.2. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG haben ihren Grund im Zivilrecht und müssen ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, sind keine Zivilansprüche, die adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden können (BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461; Urteil 6B_1302/2016 vom 1. März 2017 E. 2 mit Hinweis).
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Erwägung 4
 
Der Beschwerdeführer kann keine zivilrechtliche Ansprüche gegen die Beschwerdegegner geltend machen. Diese sind Polizeibeamte und stehen in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis (vgl. § 1 Abs. 2 lit. a des Gesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 24. April 2008 über die Haftung des Kantons und der Gemeinden [Haftungsgesetz/BL; GS 105]). Allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche beurteilen sich nach dem kantonalen Haftungsgesetz und sind damit öffentlich-rechtlicher Natur und gegen den Kanton zu richten (§ 3 Abs. 1 und 2 Haftungsgesetz/BL).
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Im Übrigen genügt die Beschwerde nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Der Beschwerdeführer nimmt allenfalls rudimentär auf den angefochtenen Entscheid Bezug. Er setzt sich mit den rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz, mit denen diese die Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin schützt, inhaltlich jedoch nicht auseinander. Er zeigt nicht auf, inwieweit der angefochtene Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll, sondern beschränkt sich darauf, seine gegen die Beschwerdegegner erhobenen und im kantonalen Verfahren zweimal verworfenen Anschuldigungen zu erneuern. Damit vermag er keine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz aufzuzeigen.
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Die vor Bundesgericht erhobenen Vorwürfe gegen einen weiteren Polizeibeamten bilden zudem nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids und können vom Bundesgericht demnach nicht beurteilt werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG).
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Erwägung 5
 
Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation und mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt die Einzelrichterin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 800.- auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Juli 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Einzelrichterin: Jacquemoud-Rossari
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Der Gerichtsschreiber: Held
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