BGer 8C_30/2018 | |||
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BGer 8C_30/2018 vom 17.07.2018 |
8C_30/2018 |
Urteil vom 17. Juli 2018 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Viscione,
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Gerichtsschreiber Hochuli.
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Verfahrensbeteiligte | |
IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Martin Keiser,
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Beschwerdegegnerin,
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BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, Obstgartenstrasse 21, 8006 Zürich.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (aufschiebende Wirkung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 29. September 2017 (IV.2017.00308).
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Sachverhalt: | |
A. A.________, geboren 1965, war seit 1998 als Rettungssanitäterin für den Rettungsdienst des Spitals B.________ tätig. Am 20. November 2014 meldete sie sich wegen anhaltender Beschwerden infolge einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) nach einem Rettungseinsatz vom 8. September 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen invalidisierenden Gesundheitsschaden und lehnte einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ab (Verfügung vom 8. Februar 2017).
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B. Dagegen beantragte A.________ beschwerdeweise, ihr sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter habe das kantonale Gericht eine psychiatrische Oberbegutachtung zu veranlassen, subeventuell auf dem Wege der Rückweisung.
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Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und stellte fest, dass die Versicherte ab 1. Mai 2015 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab 1. November 2015 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe (Entscheid vom 29. September 2017).
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle, der angefochtene Gerichtsentscheid sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass A.________ keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung habe. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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A.________ lässt Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um aufschiebende Wirkung beantragen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Die Vorinstanz schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und die beigeladene Vorsorgeeinrichtung verzichten auf eine Vernehmlassung.
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D. Das Bundesgericht erteilte der Beschwerde der IV-Stelle am 1. März 2018 aufschiebende Wirkung.
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Erwägungen: | |
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen, die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit sowie bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 141 V 585).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es der Versicherten ab 1. Mai 2015 eine ganze Invalidenrente und ab 1. November 2015 eine Dreiviertelsrente zusprach.
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3. Die Vorinstanz hat die massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend wiedergegeben, namentlich die Bestimmungen zu den Begriffen der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Abs. 4 Abs. 1 IVG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) sowie zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG). Darauf wird verwiesen.
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Erwägung 4 | |
4.1. Das kantonale Gericht hat nach umfassender und einlässlicher Würdigung der medizinischen Unterlagen überzeugend dargelegt, weshalb es in Bezug auf die Feststellung des Gesundheitsschadens auf die Oberexpertise des Psychiaters Dr. med. C.________, vom 10. August 2015 (nachfolgend: Oberexpertise) abgestellt hat. In tatsächlicher Hinsicht hielt es gestützt auf die Oberexpertise bundesrechtskonform fest, dass die Versicherte aus psychiatrischer Sicht insbesondere an einer komplexen PTBS entsprechend einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) mit Verdacht auf eine dissoziative Störung (ICD-10 F44.9) im Rahmen eines schwergradigen Missbrauchserlebnisses mit körperlicher und sexueller Gewalt im Alter von 11 Jahren durch eine Person ausserhalb der engeren Familie (ICD-10 Z61.5) leide. Zudem seien die Diagnosen einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0) sowie einer akzentuierten Persönlichkeit mit zwanghaft-perfektionistischen Zügen (ICD-10 Z73.1) ausgewiesen.
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4.2. Hiegegen beruft sich die Beschwerde führende IV-Stelle auf das Gutachten der Psychiatrischen Klinik D.________ vom 3. März 2015 wonach eine PTBS auszuschliessen sei. Im Übrigen aggraviere die Versicherte laut Gutachten der Psychiatrischen Klinik D.________.
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4.3. Sowohl das Gutachten der Psychiatrischen Klinik D.________ als auch die Oberexpertise sind von der zuständigen Vorsorgeeinrichtung veranlasst worden. Obwohl es sich beim psychiatrischen Gutachten des Dr. med. C.________ um eine fundierte Oberexpertise handelt, womit der Obergutachter auf Grund der ausdrücklichen Auftragslage unter anderem auch detaillierte Fragen zur Bewertung der Erkenntnisse des Gutachtens der Psychiatrischen Klinik D.________ zu beantworten hatte, stellt die Beschwerdeführerin der vorinstanzlichen Beweiswürdigung bloss in appellatorischer Weise ihre eigene Sichtweise entgegen. Dies, ohne sich dabei auf neuere, von der Oberexpertise abweichende, medizinisch begründete Beurteilungen berufen zu können. Aus der Argumentation der IV-Stelle ist in Bezug auf die vorinstanzliche Feststellung des Gesundheitszustandes keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung erkennbar. Auch legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hätte, indem es der Oberexpertise volle Beweiskraft zuerkannte. Demnach ist die Beschwerde in Bezug auf die vorinstanzliche Feststellung des Gesundheitsschadens unbegründet, soweit für den Zeitraum ab August 2015 im Rahmen eines allenfalls ergänzenden medizinischen Abklärungsbedarfs gemäss E. 5.2.4 hienach keine neuen Erkenntnisse resultieren.
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Erwägung 5 | |
5.1. Hinsichtlich des trotz des bekannten Gesundheitsschadens (E. 4 hievor) zumutbaren Leistungsvermögens anerkannte die Vorinstanz basierend auf den Angaben des behandelnden Psychiaters Dr. med. E.________, eine seit Mai 2014 ausgewiesene volle Arbeitsunfähigkeit. Ab dem Zeitpunkt der Erstattung der Oberexpertise (August 2015) sei nach Angaben des Dr. med. C.________ zumindest in einer angepassten Tätigkeit als Rettungssanitäterin im Innendienst von einer 50 % Arbeitsfähigkeit auszugehen. Das kantonale Gericht hielt mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2018 an der Begründung des angefochtenen Entscheids vom 29. September 2017 fest, wonach nicht nur der Oberexperte, sondern auch der Neurologe med. pract. F.________ vom Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stelle des Kantons Zürich - trotz abweichender Diagnosestellung - ab August 2015 auf die gleiche Arbeitsunfähigkeit wie der Oberexperte geschlossen habe.
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5.2. Hiegegen macht die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht abschliessend geltend, selbst wenn man von den vorinstanzlich festgestellten Gesundheitschäden (vgl. E. 4 hievor) ausginge, sei nach der zwischenzeitlich geänderten Rechtsprechung anhand der Indikatoren zu prüfen, inwieweit sich die psychischen Störungen leistungsmindernd auswirken würden.
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5.2.1. Die Vorinstanz konnte bei Erlass des angefochtenen Entscheides keine Kenntnis haben von der mit BGE 143 V 409 und 418, je vom 30. November 2017, geänderten Rechtsprechung. Neu vermag demnach die Therapierbarkeit allein keine abschliessende evidente Aussage mehr zu liefern über das Gesamtmass der Beeinträchtigung und deren Relevanz im invalidenversicherungsrechtlichen Kontext. Weiter hat das Bundesgericht erkannt, dass neu sämtliche psychische Erkrankungen, namentlich auch depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur, grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren anhand eines Kataloges von Indikatoren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind. Diese neue Rechtsprechung ist vorliegend anwendbar (vgl. Urteile 8C_756/2017 vom 7. März 2018 E. 4 i.f. und 9C_222/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 6.4, je mit Hinweis).
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5.2.2. Fest steht, dass formell eine umfassende Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens anhand der neu beachtlichen Standardindikatoren unter Bezugnahme auf die Praxisänderung (vgl. E. 5.2.1) bisher nicht erfolgt ist.
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5.2.3. Das kantonale Gericht hat sich jedoch materiell einlässlich mit den massgebenden Aspekten der neu beachtlichen Standardindikatoren (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 S. 297) - soweit diese nach Aktenlage und insbesondere gestützt auf die Erkenntnisse aus dem Beurteilungszeitraum der Oberexpertise hinreichend geklärt waren - auseinandergesetzt. Die Beanstandungen der Beschwerdeführerin sind auch diesbezüglich insbesondere mit Blick auf den Zeitraum von Mai 2014 bis August 2015 appellatorischer Natur. Aus den weitgehend gleichen Umständen, welche die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung faktisch als Indikatoren für eine schlüssige und widerspruchsfreie Feststellung der Einschränkung des funktionellen Leistungsvermögens gemäss Oberexpertise anerkannt hat (unter anderem fehlende Ressourcen, geringes Aktivitätsniveau, sozialer Rückzug, keine Anhaltspunkte für aggravatorisches Verhalten gemäss Oberexpertise, Latenz zwischen Vorfall vom 8. September 2012 und Ausbruch der PTBS-Symptome), zieht die Beschwerdeführerin die gegenteiligen Schlussfolgerungen. Dass die Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich des Ausmasses und Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit bis August 2015 im Sinne des angefochtenen Entscheids Bundesrecht verletzen würde, legt die IV-Stelle nicht dar. Insoweit bleibt es beim kantonalen Entscheid, mit welchem die Vorinstanz der Versicherten ab 1. Mai 2015 eine ganze Invalidenrente zugesprochen hat. Denn gegen die auf der Basis der bis August 2015 festgestellten vollen Arbeitsunfähigkeit erfolgte Invaliditätsbemessung hat die Beschwerdeführerin keine Einwände erhoben.
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5.2.4. Was den weiteren Verlauf der Arbeitsunfähigkeit ab August 2015 anbetrifft, präsentiert sich die Lage anders.
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5.2.4.1. Das Sozialversicherungsgericht stellt praxisgemäss bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 8. Februar 2017) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweis).
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5.2.4.2. Die Vorinstanz stützte sich auch hinsichtlich des weiteren Verlaufs auf die Oberexpertise und stellte mit Wirkung ab August 2015 in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit (Innendienst oder verwandte Verweistätigkeit ohne Patientenkontakt) eine Arbeitsfähigkeit von 50 % fest. Sie berücksichtigte die basierend auf dieser ausgewiesenen Verbesserung der Leistungsfähigkeit beruhende Anspruchsänderung in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV mit Wirkung ab November 2015. Deshalb sprach sie der Versicherten eine abgestufte Rente (ganze Rente ab 1. Mai 2015 und eine unbefristete Dreiviertelsrende ab 1. November 2015) zu. Da von der Beschwerdeführerin auch diesbezüglich gegen die Bemessung des Invaliditätsgrades - basierend auf der ab August 2015 auf 50 % verbesserten Leistungsfähigkeit - keine rechtserheblichen Einwände erhoben wurden, steht zumindest fest, dass ab August 2015 vom Eintritt einer anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditätsgrades auszugehen ist.
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5.2.4.3. Dr. med. C.________ gelangte anlässlich der Exploration gemäss Oberexpertise vom 10. August 2015 zum Schluss, dass die 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit als Rettungssanitäterin im Innendienst bzw. in einer rein administrativen Tätigkeit ohne Patientenkontakt "innert längstens zweier Monate" auf 100 % gesteigert werden könne. Bei konsequenter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung - insbesondere einer traumaspezifischen Intervention - sei die Prognose für eine Remission der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung relativ gut. Auch der RAD-Arzt med. pract. F.________ vertrat - trotz abweichender Diagnosestellung - die im Wesentlichen gleiche Auffassung, dass die Versicherte in einer angepassten Tätigkeit im Innendienst ohne hohen eigenen Verantwortungsgrad für lebenswichtige Entscheidungen und ohne erheblichen Termindruck ihre Arbeitsfähigkeit von 50 % (im August 2015) innert weniger Monate auf 100 % steigern könne.
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5.2.4.4. Ob die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage mit Blick auf den Zeitraum ab August 2015 anhand der Standardindikatoren schlüssig und wiederspruchsfrei nachgewiesen sind (vgl. BGE 141 V 281 E. 6 i.f. S. 308), lässt sich basierend auf dem angefochtenen Entscheid bei gegebener Aktenlage nicht zuverlässig beantworten. Zwar bejahte das kantonale Gericht - entgegen der aus ärztlicher Sicht übereinstimmend als günstig prognostizierten therapeutischen Erfolgsaussichten (E. 5.2.4.3) - eine seither unvermindert fortbestehende Einschränkung des funktionellen Leistungsvermögens in jeder angepassten Tätigkeit um 50 %. Doch fehlen im Wesentlichen objektivierbare echtzeitliche Feststellungen zu den massgebenden Indikatoren (insbesondere Behandlungserfolg oder -resistenz, Komplex der Persönlichkeit und sozialer Kontext, gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen, Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen) im zeitlichen Verlauf zwischen August 2015 und Februar 2017. Im Rahmen der diesbezüglich nachzuholenden Indikatorenprüfung mit gegebenenfalls ergänzenden medizinischen Abklärungen wird die Vorinstanz hernach zu den funktionellen Auswirkungen des Leidens unter Berücksichtigung der grundsätzlich übereinstimmenden Arbeitsfähigkeitsschätzungen des Oberexperten und des RAD-Arztes in Bezug auf den Zeitraum zwischen August 2015 und dem Verfügungserlass (E. 5.2.4.1) neu Stellung zu nehmen haben. Offenbar wechselte die Versicherte ab Januar 2016 ihre psychiatrische/psychotherapeutische Behandlungsperson, weil sie sich vom bisherigen Psychiater nicht mehr verstanden fühlte. Gegenüber einer Mitarbeiterin der IV-Stelle begründete die Beschwerdegegnerin den Therapeutenwechsel jedoch abweichend. Nach "einem Zusammenbruch im September 2015" gehe sie nicht aus dem Haus, weshalb sie den langen Weg zum bisherigen Therapeuten nicht mehr habe bewältigen können. Die neu behandelnde Psychiaterin med. pract. G.________, attestierte sodann ab Behandlungsbeginn wiederum eine volle Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich jeglicher Verweisungstätigkeiten sowie auch in Bezug auf eine Umschulung. Gleichzeitig wies med. pract. G.________ jedoch darauf hin, dass die Versicherte im Mai 2016 eine neue Ausbildung in rhythmischer Massage begonnen habe. Ob im Rahmen einer adäquaten Behandlung angesichts der massgebenden Ressourcen im Zeitraum von August 2015 bis Februar 2017 eine (weitere) Verbesserung des funktionellen Leistungsvermögens anhand der praxisgemäss ausschlaggebenden Indikatoren tatsächlich schlüssig und widerspruchsfrei auszuschliessen war, wird die Vorinstanz - nach gegebenenfalls ergänzenden medizinischen Abklärungen - neu zu prüfen und hienach über die Beschwerde neu zu befinden haben.
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5.2.5. Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht der Versicherten von Mai 2015 bis November 2015 zu Recht eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Über den weiteren Verlauf der Einschränkung des funktionellen Leistungsvermögens wird die Vorinstanz nach umfassender Prüfung der Standardindikatoren (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 S. 297) neu entscheiden.
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6. Die Gerichtskosten sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auf die Parteien aufzuteilen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG). Da nach der Rechtsprechung eine Rückweisung an die Vorinstanz unter Aufhebung des kantonalen Entscheids als Obsiegen gilt (Urteil 8C_33/2017 vom 28. Mai 2018 E. 6), hat die insoweit unterliegende Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten anteilsmässig zu drei Vierteln zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin ist eine dem Ausgang des Verfahrens und dem Arbeitsaufwand im letztinstanzlichen Verfahren entsprechende Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. September 2017 insoweit aufgehoben, als der Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2015 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde. Die Sache wird diesbezüglich zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zu Fr. 200.- der Beschwerdeführerin und zu Fr. 600.- der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 17. Juli 2018
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Hochuli
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