BGer 6B_392/2018 | |||
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BGer 6B_392/2018 vom 23.07.2018 |
6B_392/2018 |
Urteil vom 23. Juli 2018 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des erforderlichen Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 8. Februar 2018 (SB170406-O/U/jv).
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. | |
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, sein Auto trotz Entzug des Führerausweises von seinem Wohnort an den Flughafen Zürich gelenkt zu haben.
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Das Obergericht des Kantons Zürich stellte am 8. Februar 2018 die Rechtskraft des Freispruchs vom Vorwurf der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Urteil der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Bülach vom 29. März 2017 fest. Es sprach den Beschwerdeführer zweitinstanzlich schuldig des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des erforderlichen Ausweises, widerrief den bedingten Vollzug der Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 130.-- gemäss Strafbefehl vom 4. Oktober 2013 und bestrafte ihn unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer unbedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 60.--.
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Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.
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2. | |
Wie bereits im kantonalen Verfahren macht der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht geltend, nicht er, sondern eine Bekannte seiner Ex-Freundin sei gefahren. Er habe sich nichts zuschulden kommen lassen. Seine Aussagen würden der Wahrheit und den Tatsachen entsprechen. Er könne nicht fassen, dass er - obwohl unschuldig - von zwei Gerichten ohne den geringsten Beweis verurteilt worden sei.
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3. | |
Die Beschwerde muss ein Begehren und eine Begründung enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
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4. | |
Offen bleiben kann, wie es sich mit den fehlenden (und insoweit auch nicht auslegungsfähigen) Rechtsbegehren verhält (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 123 IV 125 E. 1 S. 127), zumal klar ist, was der Beschwerdeführer verlangt, nämlich einen Freispruch. Hingegen genügt die Beschwerde den Erfordernissen nach Art. 42 Abs. 2 BGG offenkundig nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht ansatzweise auseinander. Er beschränkt sich ausschliesslich darauf, den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt aus seiner subjektiven Sicht zu schildern. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Urteil gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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5. | |
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Juli 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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